411.0.6
Dekret über einen Beitrag des Staats an die Gemeinden für die Einführung des zweiten Kindergartenjahres
411.0.6
Dekret
vom 5. September 2008
über einen Beitrag des Staats an die Gemeinden für die Einführung des zweiten Kindergartenjahres
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 11. März 2008; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Empfänger der Finanzhilfe
Der Staat richtet den Gemeinden des Kantons einen einmaligen Beitrag für die Einführung des zweiten Kindergartenjahres aus.
Art. 2 Höhe
Der Beitrag des Staates beläuft sich auf 60 Millionen Franken.
Art. 3 Auszahlung
Der Beitrag wird nach Inkrafttreten dieses Dekrets in sechs Jahresbeträgen ausbezahlt. Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Modalitäten für die Aufteilung des Betrags unter den Gemeinden.
Art. 4 Verpflichtungskredit
Bei der Finanzverwaltung wird ein Verpflichtungskredit von 60 Millionen Franken als Beitrag an die Finanzierung der Einführung des zweiten Kindergartenjahres eröffnet.
Die erforderlichen Zahlungskredite werden in die Voranschläge der Jahre 2009–2014 aufgenommen.
411.0.6
Art. 5 Ausnahme
Dieser Betrag ist einmalig und gilt daher als Ausnahme im Sinne von
Artikel 6 SubG.
Art. 6 Inkrafttreten und Referendum
Das Inkrafttreten dieses Dekrets ist an das Inkrafttreten des geänderten Schulgesetzes im Hinblick auf die Einführung eines zweiten Kindergartenjahres gebunden. Unter diesem Vorbehalt tritt es am 1. August 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2014. 1)
Es untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2009 (StRB 3.3.2009).
2