412.3.31

Beschluss über den Sekretariatskurs am Kollegium Gambach

vom 18.02.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht;

gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung;

in Erwägung:

Der mit Beschluss vom 1. April 1986 probehalber für ein Jahr und dann mit Beschluss vom 10. März 1987 endgültig eingeführte Sekretariatskurs hatte jedes Jahr genügend Bewerber zu verzeichnen.

Der Kurs entspricht also einem echten Bedürfnis.

Aufgrund der fünfjährigen Erfahrung müssen jedoch zur inhaltlichen Verbesserung einige Änderungen vorgenommen werden, namentlich soll

a) ein dreiwöchiges Praktikum eingeführt werden, um den Diplominhabern den Eintritt ins Berufsleben zu erleichtern;

b) der Kurs um anderthalb Monate verlängert werden, damit das Praktikum eingebaut und die Grundausbildung verstärkt werden kann.

Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

Art. 1

Am Kollegium Gambach wird ein Sekretariatskurs durchgeführt.

Der Sekretariatskurs findet jährlich zwischen dem 15. September und dem 30. Juni statt. Er wird allerdings nur durchgeführt, wenn die Zahl der zugelassenen Schüler den Bestimmungen der Artikel 30–34 des Reglements über den Mittelschulunterricht entspricht.

Der Kurs kann je nach Schülerbestand in französischer oder deutscher Sprache oder in beiden Sprachen erteilt werden. Der Schülerbestand muss mindestens dreizehn Schüler betragen.

Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport entscheidet jedes Jahr über die Durchführung des Kurses.

Art. 2

Der Sekretariatskurs umfasst 31 Wochenstunden und erstreckt sich auf folgende Fächer: Stenographie, Maschinenschreiben und Textverarbeitung, Muttersprache und Handelskorrespondenz, zweite Sprache und Handelskorrespondenz, Englisch, Wirtschaftsfächer, Einführung in die Informatik.

In Absprache mit der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport kann die Direktion des Kollegiums Gambach den in Absatz 1 festgelegten Fächerbestand anpassen oder ändern, um den Bedürfnissen oder der Ausbildungsentwicklung entsprechen zu können; es müssen stets 31 Wochenstunden sein.

Zum Kurs gehört ein obligatorisches dreiwöchiges Praktikum in einem Betrieb, das bewertet wird.

Art. 3

Zu diesem Kurs kann zugelassen werden, wer:

  1. ein Freiburger Primarlehrerdiplom hat;

  2. einen Freiburger Maturitätsausweis hat;

  3. ein gleichwertiges Diplom hat; der Rektor des Kollegiums Gambach entscheidet über die Gleichwertigkeit, nötigenfalls aufgrund einer Prüfung.

Das Gesuch um Zulassung zum Kurs muss bis zum 30. April beim Kollegium Gambach eingereicht werden; später eingereichte Gesuche werden nur im Rahmen der verfügbaren Plätze berücksichtigt.

Der Rektor des Kollegiums Gambach entscheidet über die Zulassung zum Kurs.

Art. 4

Der Sekretariatskurs wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die sich auf alle Unterrichtsfächer erstreckt.

Der Schüler, der die Prüfung besteht, erhält ein kantonales Sekretariatsdiplom.

Das Reglement vom 10. Juli 1987 über das Handelsdiplom ist sinngemäss auf die Sekretariatsprüfung anwendbar: Der Rektor des Kollegiums und der Präsident der Jury erlassen Anwendungsrichtlinien.

Art. 5

Das Reglement vom 10. Juli 1987 für die Schüler der kantonalen Kollegien ist sinngemäss auf die Schüler des Sekretariatskurses anwendbar.

Art. 6

Der zum Kurs zugelassene Schüler entrichtet ein Schulgeld von:

  1. 600 Franken, wenn er im Kanton Freiburg Wohnsitz hat;

  2. 3000 Franken, wenn er ausserhalb des Kantons Wohnsitz hat.

Der Schüler, der zur Prüfung antritt, bezahlt die im Beschluss vom 16. Januar 1990 über die Gebühren für die Schlussprüfungen an den Mittelschulen festgesetzten Gebühren.

Das Schulgeld oder die Examensgebühr werden zurückerstattet, wenn der Schüler einen triftigen Grund hat, seine Kursanmeldung zurückzuziehen oder der Prüfung fernzubleiben.

Art. 7

Der Beschluss vom 10. März 1987 über die Durchführung eines Sekretariatskurses am Kollegium Gambach wird aufgehoben.

Dieser Beschluss tritt am 1. September 1991 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

BL/AGS 1991 f 65 / d 65