415.4.31

Verordnung über die Einreihung der Funktion «Praxisausbildner/in PH»

vom 23.06.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2003)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule (PHG);

gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG);

gestützt auf die Artikel 13 und 14 des Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals (GBStP);

gestützt auf den Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals;

gestützt auf das Reglement vom 11. Juni 1991 über das Verfahren zur Bewertung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals;

gestützt auf den Beschluss vom 29. Juni 1999 über das System zur Bewertung der Funktionen des Staatspersonals;

in Erwägung:

Im Rahmen des Auftrags, den der Staatsrat der Kommission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen (KBF) erteilte und der die Bewertung der Funktionen im Unterrichtswesen auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe (Fachhochschulen FH und PH) umfasste, hat die KBF die von einer Primarlehrerin resp. einem Primarlehrer ausgeübte Funktion «Praxisausbildner/in PH» bewertet.

Die Bewertung ergibt für die Praxisausbildner/innen eine Klasse mehr im Vergleich zu den Primarlehrer/innen. Dieses Ergebnis gilt analog auch für die Kindergärtner/innen, die die Funktion «Praxisausbildner/in» ausüben.

Auf der Grundlage des Berichts der KBF und auf Antrag des Amtes für Personal und Organisation hat der Staatsrat beschlossen, die Funktion «Praxisausbildner/in PH» mit einer Entschädigung zu entlöhnen, die den Unterschied von einer Klasse bei der Ausübung dieser Funktion abdeckt. Als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung dient die Differenz zwischen der Klasse 18 Stufe 10 (gegenwärtiges Maximum der Entlöhnung der Primarlehrer/innen) und der Klasse 19 Stufe 10.

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Funktion «Praxisausbildner/in PH» ausüben, erhalten zusätzlich zum Gehalt, das der den Funktionen «Primarlehrer/in» resp. «Kindergärtner/in» zugewiesenen Klasse entspricht, eine monatliche Entschädigung.

Die Entschädigung beträgt 310 Franken monatlich (3720 Franken jährlich). Dieser Betrag wird vollumfänglich geschuldet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während allen für das Schuljahr an der PH festgesetzten Unterrichtswochen einen Tag pro Woche als Praxisausbildner/in an der PH arbeitet.

Die Entschädigung wird der Teuerung angepasst und ist bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.

Art. 2

Das Verzeichnis im Anhang zum Beschluss vom 19.November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert: ...

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

2003_092