631.15
Verordnung über die elektronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen
vom 10.12.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2015)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 157 Abs. 1 und 2bis des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Einzelheiten für die elektronische Abgabe der Steuererklärung der natürlichen Personen.
Sie gilt nicht für die elektronisch ausgefüllte, aber per Postversand abgegebene Steuererklärung.
Art. 2 Bedingungen
Jede steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärung nach den Bedingungen dieses Artikels auf elektronischem Weg abgeben.
Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg abgeben, müssen die Software «FriTax» verwenden, die von der Website der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) heruntergeladen werden kann.
Die Belege, die von der KSTV verlangt werden, müssen zusammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.
Art. 3 Identifizierung der steuerpflichtigen Person
Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch abgibt, bescheinigt ihre Identität mit ihrem persönlichen, auf dem Steuererklärungsformular angegebenen «Code FriTax».
Der «Code FriTax» ersetzt die persönliche Unterschrift.
Art. 4 Übermittlungsquittung
Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch übermittelt, erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss.
Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, so kann die steuerpflichtige Person weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklärung per Post abgeben.
Art. 5 Korrektur der Steuererklärung
Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person zweiundsiebzig Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren.
Werden innert dieser Frist keine Korrekturen angebracht, so wird die Steuererklärung an die KSTV weitergeleitet.
Art. 6 Frist
Die Steuererklärung muss in der von der KSTV vorgegebenen Frist abgegeben werden.
Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person die Übermittlungsquittung erhält. Artikel 5 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstreckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch abgegebene Steuererklärung.
Art. 7 Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht
Die steuerpflichtige Person muss die Belege zu einem Steuerjahr während zehn Jahren aufbewahren. Auf Verlangen muss sie diese Belege der KSTV vorlegen (Art. 159 DStG).
Art. 8 Datenbearbeitung
Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden während jeweils zweiundsiebzig Stunden ab der letzten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) verschlüsselt auf einem Server ausserhalb des Staates aufbewahrt.
Nach Ablauf der Korrekturfrist werden die Daten ans Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) weitergeleitet, wo sie entschlüsselt und der KSTV zugänglich gemacht werden.
Nur die Mitarbeitenden der KSTV sind befugt, die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten zu bearbeiten. Die Mitarbeitenden des ITA dürfen Wartungsarbeiten durchführen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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