721.1.31
Verordnung über die Bekämpfung der Ausbreitung der Asiatischen Gelbfuss-Hornisse
vom 26.05.2026 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2026)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG);
gestützt auf die Bundesverordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (FrSV), insbesondere Artikel 52;
gestützt auf die Artikel 31 und 42 Abs. 1 Bst. j des Gesetzes vom 12. September 2012 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG);
gestützt auf die Antwort des Staatsrats vom 24. Januar 2023 auf die Anfrage 2022-CE-318 – Wie sieht die kantonale Strategie gegen die Asiatische Hornisse aus?;
gestützt auf die Antwort des Staatsrats vom 8. April 2025 auf die Anfrage 2024-GC-302 – Asiatische Hornisse: Imkerinnen und Imker allein an der Front;
auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Asiatische Gelbfuss-Hornisse, Vespa velutina, ist eine invasive gebietsfremde Art. Ihre Verbreitung wird auf dem Kantonsgebiet bekämpft.
Art. 2 Bekämpfungsmassnahmen
Die Bekämpfung der Ausbreitung der Asiatischen Gelbfuss-Hornisse erfolgt durch die Suche und die Zerstörung der Nester mittels geeigneter technischer Mittel und Chemikalien, die gemäss der geltenden Gesetzgebung zugelassen sind.
Eigentümerinnen und Eigentümer oder Personen, welche die tatsächliche Gewalt über das Grundstück haben, sind verpflichtet, den Zutritt zu ihrem Grundstück für die Suche oder Zerstörung der Nester zu gewähren.
Wenn die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Personen, welche die tatsächliche Gewalt über das Grundstück haben, sich der Zerstörung eines auf ihrem Grundstück befindlichen Nests widersetzen, kann das Amt für Wald und Natur die Zerstörung anordnen.
Art. 3 Finanzierung
Die Kosten der Zerstörung der Nester gehen zu Lasten der Person, welche die Nestzerstörung beantragt.
Der Staat kann die Bekämpfung der Ausbreitung der Asiatischen Gelbfuss-Hornisse finanziell unterstützen.
Art. 4 Meldepflicht
Jedes Auftreten oder jeder Verdacht auf Anwesenheit der Asiatischen Gelbfuss-Hornisse oder ihrer Nester muss auf der Plattform «asiatischehornisse.ch» gemeldet werden.
Art. 5 Verfahren
Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verfügungen können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege1 mit Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde gegen eine in Anwendung von Artikel 2 Abs. 3 erlassene Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
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