741.83

Beschluss über den Unterhalt, die Instandsetzung und die Erneuerung von Über- und Unterführungen von Nationalstrassen

vom 05.06.1979 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen;

gestützt auf die Vollziehungsverordnung vom 24. März 1964 zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen;

gestützt auf das Muster-Pflichtenheft für die Überwachung und den Unterhalt der Kunstbauten von National- und Hauptstrassen, März 1979, des Bundesamtes für Strassenbau;

gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 14. Februar 1961 zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen;

gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967;

gestützt auf das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen;

in Erwägung:

Nach Artikel 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen sind die auf Kantonsgebiet liegenden Nationalstrassen öffentliche Sachen des Kantons. Ferner gehören nach Artikel 3 Bst. b die Kunstbauten mit Über- und Unterführungen, welche beim Bau der Nationalstrassen erforderlich werden, je nach ihrer Ausbauform und entsprechend den Erfordernissen, zu den Nationalstrassen; ausgenommen sind die Fahrbahn des andern Verkehrsweges, Leitungen und ähnliche Anlagen. Nach Artikel 76 Abs. 1 Bst. b geht bei Kreuzungen auf unterschiedlicher Höhe der Unterhalt des Werkes zu Lasten der höher klassierten Strasse. Der Unterhalt der übrigen Kreuzungsteile belastet die Strassen, deren integrierenden Bestandteil sie bilden.

Die Aufgaben des Staates und der Strasseneigentümer, welche die Über- und Unterführungen von Nationalstrassen benützen, sind daher genau zu bestimmen.

Auf Antrag der Baudirektion,

beschliesst:

Art. 1

Dieser Beschluss bestimmt die Unterhalts- und Instandsetzungspflicht des Staates Freiburg als Eigentümer der Über- und Unterführungen von Nationalstrassen wie auch der andern Strasseneigentümer, welche diese Übergänge benützen (hienach: Kreuzungsstrassen).

Die Übergänge für Fussgänger oder für die Landwirtschaft werden ebenfalls durch diesen Beschluss geregelt und entsprechen den hienach bezeichneten «Kreuzungsstrassen».

Art. 2

Die Über- und Unterführungen einer Nationalstrasse sind innerhalb der öffentlichen Sachen der Nationalstrasse liegende Teile von darüber oder darunter verlaufenden Kreuzungsstrassen.

Die Über- und Unterführungen umfassen ein Bauwerk (Brücke, Fussgängersteg, Übergang, usw.) und den dazugehörenden Strassenteil (Teile zwischen den Grenzen der öffentlichen Sachen der Nationalstrasse und dem Bauwerk).

Die Anlagen in, über oder unter den Über- und Unterführungen, welche vom Eigentümer der Kreuzungsstrasse oder von Dritten erstellt wurden (wie Leitungen, Signalisation, Beleuchtung), werden nicht durch diesen Beschluss geregelt; nach dem Gesetz über die öffentlichen Sachen sind sie Gegenstand einer widerruflichen Bewilligung, die von der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt mit den zu befolgenden Bedingungen erteilt wird.

Diesem Beschluss ist ein Schema über die Begriffe beigelegt (Anhang 1).

Art. 3

Der Staat gewährleistet:

  1. die Aufsicht, den Unterhalt, die Instandsetzung und die Erneuerung der Über- und Unterführungen, inbegriffen ihre Isolation und die Teile wie Flügelmauern und Übergangsplatten, selbst wenn sie ausserhalb der öffentlichen Sachen der Nationalstrasse liegen. Der Oberbau der Kreuzungsstrasse nach der SNV-Norm 640302 (hauptsächlich die Fundationsschicht, der Belag und die Banketten) gehört nicht zu den Bauwerken;

  2. die Reinigungsarbeiten von Böschungen und Grünzonen innerhalb der Zäune der Nationalstrasse, den Unterhalt und die Erneuerung dieser Zäune.

Es bleibt der Fall vorbehalten, dass die Beibehaltung einer Über- oder Unterführung nicht mehr gerechtfertigt ist.

Art. 4

Die Eigentümer der Kreuzungsstrassen haben folgende Aufgaben:

  1. für die Überführungen: Unterhalt, Instandsetzung und Erneuerung des dazugehörenden Strassenteils und des Belags der Fahrbahn, der Trottoirs und der Banketten wie auch der inneren Randabschlüsse auf dem Bauwerk;

  2. für die Unterführungen: Unterhalt, Instandsetzung und Erneuerung der Kreuzungsstrasse, inbegriffen die unter dem Bauwerk verlaufende Strecke;

  3. die Reinigungsarbeiten an Kreuzungsstrassen, und zwar das Reinigen der Fahrbahn, der Trottoirs und der Kanalisationen, den Unterhalt der Böschungen und Grünzonen bis zur Umzäunung der Nationalstrasse wie auch das Reinigen der Brüstungsmauern und Geländer bei den Kreuzungsstrassen an der Überführung;

  4. den Winterdienst der Kreuzungsstrassen.

Art. 5

Die Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten nach Artikel 4 können nur im Einverständnis mit dem Staat begonnen werden, welcher prüft, ob sie dem betroffenen Bauwerk schaden.

Müssen Isolationsarbeiten an einer Überführung und Belagsarbeiten an der Kreuzungsstrasse ausgeführt werden, haben der Staat und der Eigentümer der Kreuzungsstrasse ihre Aufgaben so zu koordinieren, dass namentlich jeder rechtzeitig über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Ohne gegenteilige Vereinbarung werden diese Arbeiten unter Leitung der staatlichen Organe durchgeführt.

Art. 6

Der Eigentümer einer Kreuzungsstrasse in Überführungen hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit kein Splitt, kein Schnee oder andere Abfälle auf die Nationalstrasse oder deren Böschungen geworfen werden; zu diesem Zwecke erteilt er den Angestellten des Reinigungs- und Winterdienstes verbindliche Weisungen.

Art. 7

Führt der Eigentümer der Kreuzungsstrasse die in Artikel 4, 5 und 6 dieses Beschlusses vorgesehenen Aufgaben nicht aus, so lässt der Staat Artikel 80 des Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 anwenden.

Art. 8

Wird das Bauwerk einer Über- oder Unterführung beschädigt oder widerrechtlich oder missbräuchlich benützt, so hat der Eigentümer der Kreuzungsstrasse den Staat darüber unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Staat und der Eigentümer einer Kreuzungsstrasse leisten sich Hilfe, um den Urheber von Schäden an einer Über- oder Unterführung zu ermitteln.

Art. 9

Der Staat und der Eigentümer einer Kreuzungsstrasse können ausnahmsweise durch schriftliche Vereinbarung von den genannten Bestimmungen abweichen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

Art. 10

Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt ist dafür besorgt, dass den Eigentümern der Kreuzungsstrassen dieser Beschluss mit der Liste und der Bezeichnung der fraglichen Kreuzungen übergeben wird.

Art. 11

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 1979 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

BL/AGS 1979 f 121 / d 125