821.12.53

Verordnung über die Anstellungsmöglichkeiten für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger

vom 31.03.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2008)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

in Erwägung:

Infolge der Restrukturierung der Pflegeberufe auf Schweizer Ebene verschwand die Ausbildung in praktischer Krankenpflege im Jahr 1992. Inzwischen gibt es eine neue Ausbildung, die Ausbildung der Fachangestellten Gesundheit.

Am 15. November 2007 erklärte der Grosse Rat den Auftrag Nr. 4001.07 Nicole Aeby-Egger und Mitunterzeichnende erheblich; dieser betraf die Anstellungsmöglichkeiten für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger und für Fachangestellte Gesundheit. Der Grosse Rat teilte die Sorgen der Urheberinnen und Urheber des Vorstosses um die berufliche Situation der Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger und beauftragte daher den Staatsrat, auf dem Verordnungsweg zu präzisieren, dass für die Angehörigen der beiden Berufsgruppen die gleichen Anstellungsmöglichkeiten bestehen.

Die formelle Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung in praktischer Krankenpflege und des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Fachangestellte oder Fachangestellter Gesundheit fällt nicht in die Zuständigkeit des Kantons. Man muss aber feststellen, dass die Arbeit, die von den Angehörigen der beiden Berufsgruppen geleistet werden kann, in der Praxis weitgehend vergleichbar ist. Aus diesem Grund ist es angebracht, die Institutionen des Gesundheitswesens zu ermuntern, die Bewerbungen von Krankenpflegerinnen und Krankenpflegern zu berücksichtigen.

Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1

Weil die von Krankenpflegerinnen und -pflegern und von Fachangestellten Gesundheit geleistete Arbeit in der Praxis weitgehend vergleichbar ist, werden die Institutionen des Gesundheitswesens ermuntert, bei Anstellungsverfahren die Bewerbungen von Krankenpflegerinnen und -pflegern zu prüfen und dabei nicht nur den Ausbildungsnachweis, sondern auch die Weiterbildung sowie die Kenntnisse und Berufserfahrungen, die dem Pflichtenheft für die zu besetzende Stelle entsprechen, zu berücksichtigen.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

2008_038