821.40.93

Verordnung über die vorübergehende Anhebung der Förderbeiträge für Massnahmen im Energiebereich

vom 24.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2020)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 3 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg;

gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 (EnGe);

gestützt auf das Energiereglement vom 5. November 2019 (EnR);

in Erwägung:

Zur Verstärkung des Gebäudeprogramms des Kantons Freiburg, das seit 2017 in Kraft ist, werden die Förderbeiträge bestimmter Massnahmen im Sinne des Energiereglements für einen befristeten Zeitraum erhöht.

Diese Massnahmen werden in Anwendung des kantonalen Wiederankurbelungsplans zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg getroffen und gelten für Verfügungen, die das Amt für Energie zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 31. Dezember 2022 erlässt.

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die Beiträge für Massnahmen zur Förderung der rationellen Energienutzung und der Nutzung erneuerbarer Energien gemäss Energiereglement werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhöht.

Art. 2 Artikel 42 Abs. 2 EnR

Der Förderbeitrag pro Quadratmeter wärmegedämmtes Bauteil gemäss Artikel 42 Abs. 2 EnR wird um 30 Franken erhöht.

Art. 3 Artikel 43 Abs. 2 EnR

Die Beitragssätze gemäss Artikel 43 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:

  1. + 1500 Franken pro Anlage;

  2. + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwärmers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.

Art. 4 Artikel 44 Abs. 3 EnR

Die Beitragssätze gemäss Artikel 44 Abs. 3 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:

  1. + 1500 Franken pro Anlage sowie + 25 Franken pro kWth;

  2. + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwärmers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.

Art. 5 Artikel 45 Abs. 2 EnR

Die Förderbeiträge gemäss Artikel 45 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:

  1. bis 500 kWth: + 90 Franken pro kWth;

  2. ab 500 kWth: + 20'000 Franken pro Anlage sowie + 50 Franken pro kWth;

  3. + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwärmers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.

Art. 6 Artikel 46 Abs. 2 EnR

Die Beiträge gemäss Artikel 46 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:

  1. + 1750 Franken pro Anlage sowie + 75 Franken pro kWth;

  2. + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwärmers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.

Art. 7 Artikel 47 Abs. 2 EnR

Die Beiträge gemäss Artikel 47 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:

  1. bis 100 kWth: + 2500 Franken pro Anlage sowie + 150 Franken pro kWth;

  2. von 100 bis 250 kWth: + 13'500 Franken pro Anlage sowie + 40 Franken pro kWth;

  3. von 250 bis 500 kWth: + 1200 Franken pro Anlage sowie + 90 Franken pro kWth;

  4. ab 500 kWth: + 21'200 Franken pro Anlage sowie + 50 Franken pro kWth;

  5. + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwärmers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.

Art. 8 Artikel 48 Abs. 2 EnR

Die Beiträge gemäss Artikel 48 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:

  1. bis 100 kWth: + 2500 Franken pro Anlage sowie + 15 Franken pro kWth;

  2. von 100 bis 250 kWth: + 3000 Franken pro Anlage sowie + 10 Franken pro kWth;

  3. ab 250 kWth: + 4500 Franken pro Anlage sowie + 5 Franken pro kWth;

  4. + 500 Franken zum Zusatzbeitrag für den Einbau eines Wassererwärmers, der direkt an das Heizsystem angeschlossen ist, als Ersatz einer bestehenden Anlage.

Art. 9 Artikel 49 Abs. 2 EnR

Der Förderbeitrag gemäss Artikel 49 Abs. 2 EnR wird um 600 Franken pro Anlage sowie um 250 Franken pro kW erhöht.

Art. 10 Artikel 50 Abs. 2 EnR

Die Beiträge gemäss Artikel 50 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:

Verbesserung

Einfamilienhaus

Mehrfamilienhaus

Nicht-Wohnbau

+ 2 Klassen

+ 38 Franken/m² EBF

+ 25 Franken/m² EBF

+ 15 Franken/m² EBF

+ 3 Klassen

+ 50 Franken/m² EBF

+ 30 Franken/m² EBF

+ 20 Franken/m² EBF

+ 4 Klassen

+ 65 Franken/m² EBF

+ 40 Franken/m² EBF

+ 30 Franken/m² EBF

+ 5 Klassen

+ 78 Franken/m² EBF

+ 50 Franken/m² EBF

+ 40 Franken/m² EBF

+ 6 Klassen

+ 90 Franken/m² EBF

+ 60 Franken/m² EBF

+ 50 Franken/m² EBF

Art. 11 Artikel 51 Abs. 2 EnR

Die Beiträge gemäss Artikel 51 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:

Erreichter Standard

Einfamilienhaus

Mehrfamilienhaus

Nicht-Wohnbau

Minergie (-A)

+ 75 Franken/m² EBF

+ 50 Franken/m² EBF

+ 40 Franken/m² EBF

Minergie-P (-A)

+ 100 Franken/m² EBF

+ 75 Franken/m² EBF

+ 60 Franken/m² EBF

Zusatzbeitrag ECO

+ 5 Franken/m² EBF

+ 5 Franken/m² EBF

+ 5 Franken/m² EBF

Art. 12 Artikel 52 Abs. 2 EnR

Die Beiträge gemäss Artikel 52 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:

Erreichter Standard

Einfamilienhaus

Mehrfamilienhaus

Nicht-Wohnbau

Minergie-P

+ 38 Franken/m² EBF

+ 20 Franken/m² EBF

+ 15 Franken/m² EBF

Zusatzbeitrag Minergie-A

+ 5 Franken/m² EBF

+ 5 Franken/m² EBF

+ 5 Franken/m² EBF

Zusatzbeitrag ECO

+ 3 Franken/m² EBF

+ 3 Franken/m² EBF

+ 3 Franken/m² EBF

Art. 13 Artikel 53 Abs. 2 EnR

Die Beiträge gemäss Artikel 53 Abs. 2 EnR werden um die folgenden Beträge erhöht:

Erreichter Standard

Einfamilienhaus

Mehrfamilienhaus

Nicht-Wohnbau

GEAK A/A

+ 33 Franken/m² EBF

+ 18 Franken/m² EBF

+ 13 Franken/m² EBF

Art. 14 Anspruch auf einen Beitrag

Es besteht kein Anspruch auf einen Beitrag im Sinne dieser Verordnung.

Art. 15 Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt bis zur Ausschöpfung des für das Gebäudeprogramm vorgesehenen Betrags gemäss kantonalem Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2022.

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