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Ausführungsreglement zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus («Gutschein für Forschung und Entwicklung», «Gutschein für Digitalisierung und Automatisierung» und «COVID Service Pack / Innovationsförderung»)
vom 24.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 7–21 und 36 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus;
gestützt auf das Gesetz über die Wirtschaftsförderung (WFG);
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
1 Anwendungsbereich
Art. 1 Ziele
Dieses Reglement enthält die Ausführungsbestimmungen für die folgenden Massnahmen des Wiederankurbelungsplans zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg: «Gutschein für Forschung und Entwicklung», «Gutschein für Digitalisierung und Automatisierung» und «COVID Service Pack / Innovationsförderung».
Es bestimmt namentlich die Kriterien für die Gewährung der Massnahmen und das Verfahren.
Art. 2 Finanzierung
Für die Beiträge gestützt auf dieses Reglement wird ein Maximalbetrag von 6'700'000 Franken bereitgestellt.
Er wird dem Wiederankurbelungsfonds entnommen.
Art. 3 Allgemeine Bedingungen
Unternehmen, denen einer der Beiträge gewährt werden kann, müssen nachweisen, dass ihre finanzielle Lage vor Beginn der Coronavirus-Krise gesund war und dass die Krise sie stark getroffen hat.
Als Unternehmen, die Kurzarbeit eingeführt haben, gelten die Unternehmen, denen die zuständige kantonale Behörde Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bewilligt hat.
Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Körperschaften sind, haben keinen Anspruch auf einen Beitrag gemäss dem vorliegenden Reglement.
2 Gutschein für Forschung und Entwicklung
Art. 4 Empfängerinnen und Empfänger
Ein Gutschein für Forschung und Entwicklung kann Unternehmen gewährt werden, die:
im Kanton Freiburg im industriellen Bereich tätig sind oder Forschung betreiben;
über Personal verfügen, das in der Forschung und Entwicklung tätig ist;
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Kanton Freiburg ausüben;
von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind und deshalb im Jahr 2020 während mindestens drei Monaten Kurzarbeit eingeführt haben.
Art. 5 Höhe des Beitrags
Der Beitrag deckt während höchstens drei Monaten höchstens 80 % des Lohns von bis zu fünf Angestellten, die in der Forschung und Entwicklung tätig sind. Der F&E-Gutschein kann nicht gleichzeitig mit einer Kurzarbeitsentschädigung für die gleiche angestellte Person ausgezahlt werden.
Der Beitrag wird ab Bestätigung des Entscheids in einer Tranche für die gesamte Unterstützungsperiode ausgezahlt.
Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 200'000 Franken pro Unternehmen.
Die Unterstützungsperiode beginnt mit der Verabschiedung dieses Reglements zu laufen. Die ersten Beiträge können erst nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses ausgezahlt werden.
Art. 6 Verfahren
Das Unternehmen stellt sein Gesuch über das dafür vorgesehene Online-Portal.
Mit Ausfüllen des Formulars bestätigt das Unternehmen, dass die übermittelten Informationen und Unterlagen wahrheitsgetreu sind, befreit die Behörden von der Geheimhaltungspflicht und erlaubt ihnen, Informationen auszutauschen.
Die Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg (die Wirtschaftsförderung) prüft das Dossier und legt der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD) einen Entscheidentwurf vor. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates entscheidet die VWBD über die Zusicherung des Beitrags oder legt dem Staatsrat ihre Stellungnahme zum Gesuch vor.
Art. 7 Finanzierung
Zur Finanzierung der Gutscheine für Forschung und Entwicklung wird bis am 31. Dezember 2022 ein Maximalbetrag von 4'000'000 Franken bereitgestellt, der dem Wiederankurbelungsfonds entnommen wird, sofern dieser über ausreichend Mittel verfügt.
Art. 8 Überwachung und Claw-back
Für die ganze Unterstützungsperiode verpflichtet sich das Unternehmen, der Wirtschaftsförderung den Personalbestand, seine KAE-Abrechnungen und die Jahresrechnung vorzulegen.
Werden die gewährten Finanzhilfen zweckentfremdet oder wird Missbrauch festgestellt, wird der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe aufgehoben und die bereits ausgezahlten Beträge werden zurückgefordert.
3 Gutscheine für Digitalisierung und Automatisierung
Art. 9 Empfängerinnen und Empfänger
Ein Gutschein für Digitalisierung und Automatisierung kann Unternehmen gewährt werden, die:
im Kanton Freiburg in der Industrie, im Gewerbe oder im Handel tätig sind oder Forschung betreiben;
die Entwicklung eines Digitalisierungs- oder Automatisierungsprojekts im Kanton Freiburg planen;
von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind und deshalb im Jahr 2020 während mindestens drei Monaten Kurzarbeit eingeführt haben.
Art. 10 Höhe des Beitrags
Der Beitrag deckt höchstens 25 % der Projektkosten. Er ist für Investitionsvorhaben bestimmt, die auf die Digitalisierung oder Automatisierung von Prozessen oder Produktionsanlagen abzielen, indem digitale Technologien eingeführt oder digitale Daten genutzt werden. Das Vorhaben sollte es ermöglichen, die Effizienz des Unternehmens und seine Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Das Unternehmen muss nachweisen, dass die Investition von Nutzen ist und einen starken Einfluss auf seinen Geschäftsgang hat.
Der Beitrag wird in einer Tranche ab Bestätigung des Entscheids ausgezahlt.
Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 150'000 Franken pro Unternehmen. Wurde für das Vorhaben bereits ein ordentlicher Beitrag im Sinne des WFG gesprochen, wird dieser vom Gutschein für Digitalisierung und Automatisierung abgezogen.
Die Unterstützungsperiode beginnt mit der Verabschiedung dieses Reglements zu laufen. Die ersten Beiträge können erst nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses ausgezahlt werden.
Art. 11 Verfahren
Das Unternehmen stellt sein Gesuch über das dafür vorgesehene Online-Portal.
Mit Ausfüllen des Formulars bestätigt das Unternehmen, dass die übermittelten Informationen und Unterlagen wahrheitsgetreu sind, befreit die Behörden von der Geheimhaltungspflicht und erlaubt ihnen, Informationen auszutauschen.
Die Wirtschaftsförderung prüft das Dossier und legt der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD) einen Entscheidentwurf vor. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates entscheidet die VWBD über die Zusicherung des Beitrags oder legt dem Staatsrat ihre Stellungnahme zum Gesuch vor.
Art. 12 Finanzierung
Zur Finanzierung der Gutscheine für Digitalisierung und Automatisierung wird bis am 31. Dezember 2022 ein Maximalbetrag von 2'400'000 Franken bereitgestellt, der dem Wiederankurbelungsfonds entnommen wird, sofern dieser über ausreichend Mittel verfügt.
Art. 13 Überwachung und Claw-back
Das Unternehmen verpflichtet sich, während der ganzen Dauer des Projekts der Wirtschaftsförderung regelmässig den Personalbestand und die Jahresrechnung vorzulegen.
Werden die gewährten Finanzhilfen zweckentfremdet oder wird Missbrauch festgestellt, wird der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe aufgehoben und die bereits ausgezahlten Beträge werden zurückgefordert.
4 Covid Service Pack – Innovationsförderung
Art. 14 Empfängerinnen und Empfänger
Ein Covid Service Pack kann Unternehmen gewährt werden, die
ihren Sitz im Kanton Freiburg haben oder im Kanton Freiburg Forschung betreiben;
ein innovatives Vorhaben im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 WFG planen;
von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind und deshalb im Jahr 2020 während mindestens drei Monaten Kurzarbeit eingeführt haben.
Art. 15 Höhe des Beitrags
Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 20'000 Franken in Form von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg während höchstens drei Monaten.
Das begünstigte Unternehmen beteiligt sich am Projekt mindestens zu 20 % in Form von Eigenleistungen und mindestens zum folgenden Prozentsatz in Form von finanziellen Mitteln:
5 % der Finanzhilfe bei Unternehmen mit weniger als 20 Angestellten (VZÄ);
10 % der Finanzhilfe bei Unternehmen mit 20 bis 50 Angestellten (VZÄ);
15 % der Finanzhilfe bei Unternehmen mit 50 bis 100 Angestellten (VZÄ);
20 % der Finanzhilfe bei Unternehmen mit mehr als 100 Angestellten (VZÄ);
Art. 16 Verfahren
Das Unternehmen stellt sein Gesuch über das dafür vorgesehene Online-Portal.
Mit Ausfüllen des Formulars bestätigt das Unternehmen, dass die übermittelten Informationen und Unterlagen wahrheitsgetreu sind, befreit die Behörden von der Geheimhaltungspflicht und erlaubt ihnen, Informationen auszutauschen.
Das Unternehmen wird von der Plattform Innosquare kontaktiert, um die gewünschten Leistungen zu klären und zu prüfen, ob auf das Gesuch eingetreten werden kann.
Die Plattform Innosquare übermittelt ihre Stellungnahme an die Wirtschaftsförderung, die das Dossier prüft und der VWBD, die für die Zusicherung des Beitrags zuständig ist, einen Entscheidentwurf vorlegt.
Art. 17 Finanzierung
Zur Finanzierung der Covid Service Packs wird bis am 31. Dezember 2022 ein Maximalbetrag von 300'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnommen wird, sofern dieser über ausreichend Mittel verfügt.
Art. 18 Überwachung und Claw-back
Von Anfang bis Ende des Leistungsbezugs ist Innosquare für die Überwachung zuständig.
Werden die gewährten Finanzhilfen zweckentfremdet oder wird Missbrauch festgestellt, wird der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe aufgehoben und die bereits ausgezahlten Beträge werden zurückgefordert.
5 Schlussbestimmungen
Art. 19 Verschiedenes
Eine Empfängerin oder ein Empfänger kann nur ein Gesuch pro Massnahme nach diesem Reglement vorlegen.
Für ein Vorhaben kann nur eine der im vorliegenden Reglement vorgesehenen Massnahmen vergeben werden.
Die in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen gelten solange, bis die für sie jeweils bereitgestellten Mittel ausgeschöpft sind (Art. 7, 12 und 17), längstens jedoch bis am 31. Dezember 2022.
Es besteht kein Anspruch auf eine Beitrag. Eine Ablehnung des Gesuchs kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 20 Verbuchung
Die über dieses Reglement ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrechnung besonders gekennzeichnet werden.
Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.
Art. 21 Kontrollen
Die zuständigen Ämter überwachen gemäss Artikel 36 Abs.1 SubG die Bearbeitung der Gesuche und die Zahlung der Beiträge.
Ist die Auszahlung eines Betrags zu Unrecht erfolgt, so fordert der Staat den Betrag gestützt auf Artikel 37 SubG ganz oder teilweise zurück.
Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
Das Finanzinspektorat kann jederzeit, auch nach Gewährung der Beiträge, Kontrollen durchführen.
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