952.81

Beschluss zur endgültigen Festsetzung der Dauer der Maskeraden

vom 18.01.1929 (Fassung in Kraft getreten am 18.01.1929)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

in Erwägung:

Aufgrund der Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage des Landes infolge des Krieges waren die Maskeraden und öffentlichen Belustigungen während der Fastnachtszeit bis zum Jahre 1919 untersagt. Seither und bis zum Jahre 1928 wurden diese Veranstaltungen aus den nämlichen Gründen durch alljährlichen Beschluss auf drei Tage beschränkt;

es ist angezeigt, in dieser Angelegenheit einen endgültigen Beschluss zu fassen;

auf Antrag der Polizeidirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die Maskeraden sind inskünftig und von diesem Jahre an auf den Sonntag, Montag und Dienstag in der Fastnacht beschränkt.

Art. 2

Die Oberämter sind mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut.

Art. 3

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

BL/AGS 1929 f 12 / d 12