II C/5/4
Beschluss über die Entschädigung der amtlichen Tierärzte
Beschluss über die Entschädigung der amtlichen Tierärzte (Erlassen vom Regierungsrat am 24. Februar 1998)
Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 3 Buchstabe d der kantonalen Verordnung vom 25. September 1996 zum eidgenössischen Tierseuchengesetz1), beschliesst:
Art. 1 *
Grundsatz Die Bezirkstierärzte beziehen für ihre Tätigkeit ein Wartgeld und Entschädigungen.
Art. 2 *
Höhe des Wartgeldes Das Wartgeld der Bezirkstierärzte beträgt jährlich 6250 Franken.
Art. 3 *
Entschädigungen für spezielle Aufträge Das Departement für Finanzen und Gesundheit legt die Entschädigungsansätze für spezielle Dienstleistungen von Tierärzten sowie Amts- und Hilfspersonal fest.
Art. 4 *
Reiseentschädigung
Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges im Diensteinsatz beträgt die Entschädigung 80 Rappen für jeden gefahrenen Kilometer.
In allen andern Fällen wird die Reiseentschädigung wie bei den kantonalen Angestellten ausgerichtet.
Art. 5 *
Übernachtgeld Muss der amtliche Tierarzt ausserhalb seiner Wohngemeinde übernachten, so hat er auf die gleiche Zulage wie die kantonalen Angestellten Anspruch.
17. 5. 2011– 35 1 II C/5/4 Entschädigung amtliche Tierärzte – B
Art. 6 *
Teuerungszulagen Auf den gemäss den Artikeln 2 und 3 festgesetzten Entschädigungen beziehen die Bezugsberechtigten die vom Landrat für die kantonalen Angestellten festgesetzte Teuerungszulage. Als Grundlage gilt ein Index von 100 Punkten (Basis Mai 1993).
Art. 7 Inkrafttreten/Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
Die Verordnung vom 6. Januar 1981 über die Entschädigung der amtlichen Tierärzte wird aufgehoben.
Änderungen des Beschlusses: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 7 S. 339)
Art. 3, 4 Abs. 2, 5, 6 in Kraft ab Landsgemeinde 2006
RR 17. Mai 2011 (SBE 12. Bd. )
Art. 1, 2 in Kraft ab 1. Juni 2011
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