IV B/51/9/2
Promotionsordnung für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau HF oder zum dipl. Pflegefachmann HF an der Pflegeschule Glarus
Vom 16.02.2015 (Stand 01.09.2020)
Die Aufsichtskommission der Pflegeschule Glarus,
gestützt auf Artikel 8 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen,
erlässt:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Promotionsordnung regelt in Ergänzung zu den Artikeln 26 und 27 der Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung den Ablauf des Bildungsgangs vom Eintritt bis zum Abschluss.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Schulleitung ist zuständig für Entscheide, die sich auf diesen Erlass abstützen.
Art. 3 Zulassung
Mit einer Eignungsprüfung wird geprüft, ob die schulischen und praktischen Voraussetzungen für das Absolvieren des verkürzten Bildungsgangs erfüllt sind.
Art. 4–5 …
Art. 6 Promotion
Promoviert wird, wer in den Lernbereichen Schule und Praxis genügende Leistungen erbringt.
Ein Bereich gilt als genügend, wenn der Durchschnitt aller beurteilten Leistungsnachweise genügend ist. Die Nachweise richten sich nach dem Beurteilungskonzept.
Art. 7 Promotionszeitpunkt
Die Promotion findet statt:
…
am Ende des zweiten Ausbildungsjahres;
am Ende des letzten Schulblocks im dritten Ausbildungsjahr für den Bereich Schule.
Art. 8 Promotionsentscheid
Die Promotion ist Voraussetzung für den folgenden Ausbildungsabschnitt.
Erfolgt im Bereich Schule oder Praxis eine Nichtpromotion, kann das Ausbildungsjahr einmal wiederholt werden.
Ist die Promotion in beiden Bereichen nicht bestanden, erfolgt ein Ausschluss von der Ausbildung.
Erfolgt ein Abbruch der Ausbildung aus persönlichen Gründen, kann ein Wiedereintritt auf den Zeitpunkt der letzten bestandenen Promotion bewilligt werden.
Art. 9 Abschliessendes Qualifikationsverfahren
Voraussetzung für die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren ist die Promotion im Bereich Schule im 3. Ausbildungsjahr.
Als Abschluss der Ausbildung werden die Leistungen beurteilt:
im Rahmen eines Abschlusspraktikums;
mit einer Diplomarbeit;
mit einem Prüfungsgespräch.
Diplomiert wird, wer in allen drei Teilen eine genügende Beurteilung erreicht.
Art. 10 Wiederholung
Sind die Voraussetzungen für eine Diplomierung nicht erfüllt, bestehen folgende Wiederholungsmöglichkeiten:
einmalige Wiederholung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit, wenn die Diplomarbeit oder das Prüfungsgespräch nicht bestanden sind;
einmalige Wiederholung des ganzen nicht bestandenen Abschlusspraktikums;
einmalige Wiederholung mehrerer Prüfungsteile nach zusätzlicher Ausbildungszeit.
Ist das Resultat der Wiederholung erneut ungenügend, gilt die abschliessende Qualifikation definitiv als nicht bestanden.
Art. 11 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung.
Art. 12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2020
Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2020 begonnen haben, bleibt bis am 31. August 2021 die Fassung dieses Erlasses vom 31. August 2015 anwendbar.
SBE 2015 15