IV G/1/3

Verordnung über den Vollzug der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung

Vom 21.03.2006 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1, das Gesetz vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz2 und die Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung vom 2. Oktober 19913,

verordnet:

Art. 1 Departement Bau und Umwelt

Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz. Es ist zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung, soweit in den kantonalen Erlassen zum Natur- und Heimatschutz nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 2 Departement Bildung und Kultur

Das Departement Bildung und Kultur ist das zuständige Departement in den Bereichen Ortsbildschutz, Denkmalpflege, Ausgrabungen und historische Funde. Es ist zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung, soweit in den kantonalen Erlassen zum Natur- und Heimatschutz nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 3 Abteilung Umweltschutz und Energie

Die Abteilung Umweltschutz und Energie führt die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. Sie ist zudem in diesen Bereichen die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und der Natur- und Heimatschutzverordnung.

Art. 4 Hauptabteilung Kultur

Die Hauptabteilung Kultur führt die kantonalen Fachstellen für Ortsbildschutz, Denkmalpflege und geschichtliche Stätten sowie für Funde, Ausgrabungen und archäologische Kulturgüter. Sie ist zudem in diesen Bereichen die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und der Natur- und Heimatschutzverordnung.

Art. 5 Fachstelle für Fuss- und Wanderwege

Die Kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege gemäss der Verordnung über den Vollzug der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege4 ist auch die Fachstelle für historische Wege.

Art. 6 Aufgaben der kantonalen Fachstellen

Die Fachstellen begutachten die ihnen gemäss Artikel 4 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vorgelegten Vorhaben, bearbeiten Beitragsgesuche in ihrem Fachbereich zuhanden der zuständigen Behörde und führen das Sekretariat der für ihren Fachbereich zuständigen Subkommission der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission.

Im Weiteren obliegen ihnen die Verbindung und Zusammenarbeit mit den in ihrem Fachbereich tätigen eidgenössischen Verwaltungsbehörden und Kommissionen, mit den anderen kantonalen Verwaltungsbehörden, mit den Gemeinden und mit den interessierten privaten Organisationen sowie die Beratung von Körperschaften und Personen, soweit es um diese unmittelbar betreffende staatliche Massnahmen geht.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

SBE IX/7 351