IX B/23/1

Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Filmwesen

Vom 06.05.1979 (Stand 01.10.1987)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1979)

Art. 1 Bewilligungsbehörde

Das Departement für Sicherheit und Justiz (Departement) ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen zur Eröffnung oder Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung sowie zum Entzug solcher Bewilligungen gemäss den Artikeln 18 und 19 des Bundesgesetzes.

Art. 2 Bewilligungsgesuche

Bewilligungsgesuche sind schriftlich dem Departement einzureichen. Sie haben über alle Belange des Unternehmens Aufschluss zu geben. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen und Ausweise beizubringen.

Die Gesuche sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Gegen solche Gesuche kann innert 30 Tagen beim Departement schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

Das Departement holt die Stellungnahme des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde ein. Dieser kann Einsicht in die Unterlagen und allenfalls deren Ergänzung verlangen.

Art. 3 Bewilligungsentzug

Vor einem Bewilligungsentzug holt das Departement die Stellungnahme des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde ein.

Art. 4 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen des Departements kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Entscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Neben den Betroffenen sind auch die Berufsverbände des Filmwesens sowie der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde zur Beschwerdeführung berechtigt.

Art. 5 Gebühren

Für die Behandlung von Gesuchen gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes hat der Gesuchsteller dem Kanton und der betreffenden Gemeinde die entsprechenden Barauslagen zu vergüten sowie eine Gebühr von 100 bis 1000 Franken zu entrichten. Die Höhe der Gebühr, die zur Hälfte an die betreffende Gemeinde fällt, wird vom Departement festgesetzt.

Art. 6 Verordnung

Der Landrat erlässt eine Verordnung über Einrichtung und Betrieb von Unternehmen der Filmvorführung.

Art. 7 Strafen

Übertretungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung werden mit Haft oder Busse bestraft; weitergehende Strafbestimmungen des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft; es ersetzt dasjenige vom 1. Mai 1966.

SBE I/8 275