VI C/2/4/1
Verordnung über den Vollzug der Vorschiften zur Wehrpflichtersatzabgabe
Vom 21.03.2006 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung, die Artikel 22 und 44 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) und die Einführungsverordnung vom 22. Januar 1997 zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (Einführungsverordnung),
verordnet:
Art. 1 Departement für Sicherheit und Justiz
Das Departement für Sicherheit und Justiz ist das zuständige Departement im Sinne der Einführungsverordnung.
Art. 2 Kreiskommando
Das Kreiskommando ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung.
Es ist Veranlagungsbehörde und entscheidet über Gesuche um Stundung und Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe
Es ist Bezugsbehörde für ersatzpflichtige Auslandurlauber.
Es erlässt Strafverfügungen nach Massgabe von Artikel 44 WPEG.
Art. 3 Sektionschefs
Die Sektionschefs sind zuständig für:
Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen;
Bezug der Ersatzabgaben von Ersatzpflichtigen im Inland;
Bescheinigung der Zahlung der Ersatzabgabe im Dienstbüchlein;
Einleitung des Mahnverfahrens;
Einleitung und Durchführung von Betreibungsverfahren;
Mithilfe bei Einsprache- und Erlassverfahren;
Buchführung über alle Ersatzabgaben, Gebühren und Bussen sowie über die Unkosten gemäss den Weisungen des Kreiskommandos;
Ablieferung und Abrechnung der eingegangenen Beträge an die Staatskasse gemäss den Weisungen des Kreiskommandos;
die Umsetzung von allgemeinen und speziellen Weisungen der vorgesetzten Stellen.
Die Sektionschefs können zudem vom Kreiskommando zur Mithilfe bei der Vorbereitung der Veranlagung beigezogen werden.
Art. 4 Stundungs- und Erlassgesuche
Stundungs- und Erlassgesuche im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 WPEG sind beim zuständigen Sektionschef einzureichen. Dieser leitet sie nach Abklärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse mit Bericht und Antrag an das Kreiskommando weiter.
Art. 5 Mahngebühren
Für die zweite Mahnung von Ersatzpflichtigen im Zahlungsverzug wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
SBE IX/7 364