VII C/11/3

Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen

Vom 22.04.1981 (Stand 23.11.2022)

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 99 der Signalisationsverordnung1 und Artikel 67 Absatz 3 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes2,

erlässt:

Art. 1 Ausführung der Strassenreklamen

Zulässige Strassenreklamen müssen sich in Form, Farbe und Werkstoff dem Orts- und Landschaftsbild sowie den bestehenden Bauten und Anlagen ein- bzw. unterordnen.

Art. 2 Reklamen für Touristik-Regionen

Reklamen für innerkantonale Touristik-Regionen gelten als Eigenreklamen; die Anzahl dieser Reklamen pro Region kann durch das zuständige Departement beschränkt werden.

Gesuche für solche Reklamen müssen von den regionalen Trägerschaften wie Regionalplanungsgruppen oder regionalen Verkehrsvereinen eingereicht werden.

Art. 3 Plakatanschlagstellen

Für das Anbringen von Plakatanschlagstellen gelten die Vorschriften über die Fremdreklamen.

Der Plakatanschlag an bewilligten Plakatanschlagstellen, Reklamen und Auslagen in Schaufenstern sowie Reklamen auf den Anschlagstellen der Behörden und der konzessionierten Verkehrsbetriebe gelten nicht als Strassenreklamen im Sinne dieser Verordnung.

Art. 4 Bewilligungen

Reklamen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung erteilt die zuständige Gemeinde; von jeder erteilten Bewilligung ist der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde Kenntnis zu geben.

Für Reklamen an Kantonsstrassen ist zusätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde und für Reklamen in oder an geschützten und schützenswerten Objekten bzw. in deren Umgebung die Bewilligung einer mit dem Heimatschutz befassten kantonalen Verwaltungsbehörde erforderlich.

Keiner Bewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen zu Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus in Form von Plakaten mit einer Fläche bis 3,50 Quadratmeter, die innerorts und ausserorts in von der Kantonspolizei bezeichneten Bereichen aufgestellt werden3.

Sie müssen sämtliche Anforderungen an Gestaltung, Platzierung und Verkehrssicherheit gemäss der «Weisung für temporäre Strassenreklamen» der Kantonspolizei erfüllen und dürfen maximal sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bzw. dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden und sind spätestens sieben Tage danach wieder zu entfernen4.

Bewilligungen für Reklamen an Motorfahrzeugen und Anhängern erteilt die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde; sie sind nur gültig, solange das Fahrzeug für den Verkehr zugelassen und gelöst ist.

Für die Ausstellung von Bewilligungen können Gebühren bis höchstens 500 Franken erhoben werden.

Verstösst eine von der Gemeinde erteilte Bewilligung gegen diese Verordnung oder das Bundesrecht, so ist sie durch das zuständige Departement aufzuheben.

Art. 5

Art. 6 Unterhalt der Reklamen

Die bewilligten Reklamen sind ordnungsgemäss zu unterhalten; baufällige Reklamen sind zu erneuern oder zu entfernen.

Bewilligungen für Reklamen, die durch irgendwelche Umstände im Laufe der Zeit dieser Verordnung nicht mehr entsprechen, können zurückgezogen werden.

Art. 7 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen ergehen, richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz5.

Art. 8 Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung oder von Entscheiden, die aufgrund dieser Verordnung getroffen wurden, werden vom zuständigen Richter mit Haft oder Busse bestraft; vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen.

Die Strafe enthebt nicht von einer allfälligen Verpflichtung, eine vorschriftswidrige Reklame zu beseitigen oder abzuändern.

Art. 9 Vollzug

Mit dem Vollzug dieser Verordnung wird das zuständige Departement beauftragt, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 23. Dezember 1964.

SBE II/1 27