VII C/11/4
Beschluss über die den Ortsgemeinden zustehenden Anteile an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen
Vom 05.03.1975 (Stand 01.01.1974)
(Erlassen vom Landrat am 5. März 1975)
Ziff. 1
Der den Ortsgemeinden nach Artikel 7 des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuern1 zustehende Anteil an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen wird nach folgendem Schlüssel ermittelt:
1/3 nach der Anzahl der in den Gemeinden gelösten Fahrzeuge;
1/3 nach der Einwohnerzahl gemäss Eidgenössischer Volkszählung;
1/3 nach der produktiven Gemeindefläche.
Ziff. 2
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Ziff. 3
Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft.
N 39 2907