VII C/11/4

Beschluss über die den Ortsgemeinden zustehenden Anteile an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen

Vom 05.03.1975 (Stand 01.01.1974)

(Erlassen vom Landrat am 5. März 1975)

Ziff. 1

Der den Ortsgemeinden nach Artikel 7 des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuern1 zustehende Anteil an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen wird nach folgendem Schlüssel ermittelt:

  1. 1/3 nach der Anzahl der in den Gemeinden gelösten Fahrzeuge;

  2. 1/3 nach der Einwohnerzahl gemäss Eidgenössischer Volkszählung;

  3. 1/3 nach der produktiven Gemeindefläche.

Ziff. 2

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Ziff. 3

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft.

N 39 2907