VII D/43/2
Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge
Vom 29.06.1977 (Stand 01.01.2011)
Der Landrat,
gestützt auf das Gesetz vom 1. Mai 19771 über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge,
beschliesst:
Art. 1 Kleine Wasserfahrzeuge
Als kleine Wasserfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes gelten insbesondere:
Wasserfahrzeuge ohne Motor, deren Länge über alles 2,5 m nicht übersteigt;
Segelboote und Segelgeräte ohne Motor, mit einem Segel von höchstens 5 m².
Art. 2 Steuertarif
Die jährliche Steuer wird wie folgt festgesetzt:
a. für Wasserfahrzeuge mit Motor:
1. Grundtaxe bis und mit 4,41 kW Motorenleistung 36.— Fr.
2. Grundtaxe über 4,41 kW Motorenleistung 48.— Fr.
3. Zuschlag je kW Motorenleistung 5.40 Fr.
b. für Segelschiffe:
1. Grundtaxe 36.— Fr.
2. Zuschlag für jeden weiteren m² Segelfläche über 12 m² 3.60 Fr.
3. Zuschlag zu je kW Motorenleistung der Hilfsmotoren 5.40 Fr.
c. für Lastschiffe:
1. mit Motoren, je Tonne Nutzlast 2.40 Fr.
2. ohne Motoren, je Tonne Nutzlast 1.20 Fr.
d. für Wasserfahrzeuge von Bootsbauern und -händlern (inkl. Grundtaxe für die Ausstellung der Kollektivbewilligung):
1. Segelboote unmotorisiert 250.— Fr.
2. Segelboote und Motorschiffe bis zu 50 kW 300.— Fr.
3. Segelboote und Motorschiffe über 50 kW 600.— Fr.
Art. 3 Reduktion des Tarifs
Für Wasserfahrzeuge, die ausschliesslich auf nicht das ganze Jahr befahrbaren Gewässern verkehren, wird die halbe Grundtaxe verrechnet; die Zuschläge werden voll erhoben.
Art. 4 Motorenleistung
Als Motorenleistung gilt die an der Motorenwelle gemessene Kraft des Motors, ausgedrückt in Pferdestärken nach der Norm der Society of Automotive Engineers (SAE-PS).
Bei Bestimmung der Motorenleistung sind in der Regel die Angaben des Herstellerwerkes massgebend. Gibt das Herstellerwerk die Motorenleistung in anderen Masseinheiten an, so werden diese auf SAE-PS umgerechnet (1 DIN-PS = 1,1 SAE-PS = 736 Watt).
Der Nachweis einer im Verhältnis zu den Angaben des Herstellers geringeren Motorenleistung obliegt dem Steuerpflichtigen.
Art. 5 Segelfläche
Als Segelfläche gilt die Fläche des Grosssegels (Länge Grossbaum mal Länge Mastliek geteilt durch zwei) und des Vorsegels (Höhe des Vorsegeldreiecks, gemessen vom Deck bis zum Schnittpunkt Vorstag-Vorderkante Mast, mal Basis, gemessen von der Vorderkante Mast bis zum Schnittpunkt Vorstag-Deck, geteilt durch zwei) ohne Beisegel.
Ungewöhnliche Segelformen werden ausgemessen.
Art. 6 Nutzlast
Als Nutzlast gilt die in der Betriebsbewilligung des Lastschiffes eingetragene zulässige Belastung.
Art. 7–8 …
Art. 9 Hinterlegung der Betriebsbewilligung
Wird ein im Kanton Glarus immatrikuliertes Wasserfahrzeug im Steuerjahr nicht in Verkehr gesetzt, so ist die Betriebsbewilligung bis spätestens 31. März beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu hinterlegen.
Art. 10 Veränderungen während der Steuerperiode
Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode bereits erhobenen Steuern zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Falle am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.
Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in den Kanton Glarus verlegt, so werden die Steuern, sofern das Wasserfahrzeug bereits im bisherigen Standortkanton besteuert wurde, vom Beginn des Monats an erhoben, in welchem der Standortwechsel erfolgte.
Art. 11 Steuerausweis
Der Steuerpflichtige erhält als Ausweis für die bezahlte Steuer jährlich zwei Klebevignetten. Diese sind auf beiden Seiten des Fahrzeugbuges neben der Kontrollnummer anzubringen.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
SBE I/2 65