VIII E/25/4
Verordnung über den Dr.-Emilia-Mercier-Fonds für Gehörlose
Vom 05.11.1991 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung1,
verordnet:
Art. 1 Grundlage
Unter der Bezeichnung «Dr.-Emilia-Mercier-Fonds für Gehörlose» besteht beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ein Fonds, der auf eine Schenkung der Erben von Frau Dr. med. Emilia Mercier, Glarus, zurückgeht.
Art. 2 Zweck
Der Fonds dient zur Unterstützung von Gehörlosen.
Art. 3 Verfügbare Mittel
Bis zu einem Bestand von 60'000 Franken dürfen jährlich höchstens die Hälfte und bis zu einem Bestand von 100'000 Franken drei Viertel des Zinsertrages verwendet werden; bei Bestand von über 100'000 Franken darf der ganze Zinsertrag verwendet werden.
Nicht verwendete Zinserträge sind zum Kapital zu schlagen; dieses darf nicht angegriffen werden.
Art. 4 Verfügung und Verwaltung
Das Departement verfügt über die Verwendung der Fondsmittel.
Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.
Art. 5 …
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
SBE V/2 85