VIII E/25/4

Verordnung über den Dr.-Emilia-Mercier-Fonds für Gehörlose

Vom 05.11.1991 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung1,

verordnet:

Art. 1 Grundlage

Unter der Bezeichnung «Dr.-Emilia-Mercier-Fonds für Gehörlose» besteht beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ein Fonds, der auf eine Schenkung der Erben von Frau Dr. med. Emilia Mercier, Glarus, zurückgeht.

Art. 2 Zweck

Der Fonds dient zur Unterstützung von Gehörlosen.

Art. 3 Verfügbare Mittel

Bis zu einem Bestand von 60'000 Franken dürfen jährlich höchstens die Hälfte und bis zu einem Bestand von 100'000 Franken drei Viertel des Zinsertrages verwendet werden; bei Bestand von über 100'000 Franken darf der ganze Zinsertrag verwendet werden.

Nicht verwendete Zinserträge sind zum Kapital zu schlagen; dieses darf nicht angegriffen werden.

Art. 4 Verfügung und Verwaltung

Das Departement verfügt über die Verwendung der Fondsmittel.

Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.

Art. 5

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

SBE V/2 85