03 Merkblatt für ausserhalb des Kantons Glarus domizilierte Personen 2022

Steuerverwaltung des Kanton Glarus Kanton Glarus Hauptstrasse 11, 8750 Glarus Telefon 055 646 61 50, gl.ch/steuern

Merkblatt 2022 für ausserhalb des Kantons Glarus domizilierte Personen mit Liegenschaften oder Geschäftsbetrieben im Kanton Glarus (sekundäres Steuerdomizil)

Eine sekundäre Steuerpflicht für die Steuerperiode 2022 besteht für Personen, die

  • am 31. Dezember 2022 keinen gesetzlichen Wohnsitz (primäres Steuerdomizil) im Kanton Glarus hatten, jedoch infolge Liegenschaftenbesitzes oder selbständigen Erwerbseinkommens ein sekun- däres Steuerdomizil begründen (wirtschaftliche Zugehörigkeit),

  • im Laufe des Jahres 2022 das sekundäre Steuerdomizil im Kanton Glarus aufgegeben haben (z.B. Verkauf oder Tod),

  • im Laufe des Jahres 2022 in einen anderen Kanton weggezogen sind und in der Zeit vom 1.1.2022 bis zum Wegzugsdatum im Besitz einer glarnerischen Liegenschaft waren oder während dieser Zeit im Kanton Glarus ein selbständiges Erwerbseinkommen erzielt haben.

Auf das Ausfüllen der glarnerischen Steuererklärung kann verzichtet werden, wenn als Ersatz eine Kopie der vollständigen Steuerdeklaration 2022 (inkl. Hilfsformulare) der Wohnsitzgemeinde eingereicht wird bzw. über etax.gl.ch hochgeladen wird. Im Fall der physischen Einreichung ist uns noch das Ihnen zugestellte Beiblatt mit Ihren Benutzerangaben zu retournieren. Auf die generelle Zustellung des ge- samten Formularblocks wird deshalb verzichtet. Zusätzlich benötigte Formulare können bei der Kantonalen Steuerverwaltung, 8750 Glarus, angefordert werden (Telefon 055 646 61 50, E-Mail steu- erverwaltung@gl.ch).

Rechtsmittel Das Ergebnis der Steuerausscheidung wird dem/der Steuerpflichtigen in der Veranlagungsmitteilung bekannt gegeben. Gegen die Steuerveranlagung sind die ordentlichen Rechtsmittel (Einsprache usw.) zulässig. Gegen unzulässige Doppelbesteuerung steht im interkantonalen Verhältnis die staatsrechtli- che Beschwerde an das Bundesgericht offen, sofern sich die beteiligten Kantone nicht über die Abgren- zung der Steuerhoheit einigen können.

Bitte wenden

1. Vermögen

  • Falls im Jahre 2022 keine wertvermehrenden Aufwendungen vorgenommen wurden, sind für die glarnerischen Liegenschaften die Steuerwerte der Vorperiode zu übernehmen. Bei wertvermehren- den Investitionen, wie An-, Um- oder Ausbauten, sind 80% der Kosten als Mehrwert zum bisherigen Steuerwert aufzurechnen.

  • Sofern der Steuerwert noch nicht bekannt ist, kann in der Regel 80% des Kauf- bzw. Übernahme- preises eingesetzt werden.

  • In der Deklaration sind die Angaben sämtlicher ausserhalb des Kantons Glarus befindlicher Vermö- genswerte erforderlich. Für Liegenschaften gilt der am Standort veranlagte Steuer- bzw. Einheits- wert. Letzterer ist als solcher speziell zu deklarieren.

  • Für in- und ausländische Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind die Nettoanteile gemäss Steuerbewertung am Domizil massgebend.

  • Für die Ermittlung des Passivanteils Glarus ist auch die Angabe der Passiven ausserhalb des Kantons Glarus notwendig.

  • Das Gesamtvermögen ist massgebend für den zur Anwendung gelangenden Steuersatz.

2. Einkommen

  • Der Bruttoertrag einer Liegenschaft ergibt sich aus der Gesamtheit der Mietzinseinnahmen und dem Mietwert, der vom/von der Steuerpflichtigen und seinen/ihren Angehörigen selbstbenutzten Räume. Als Mietwert der eigenen Wohnung gilt der Betrag, den der/die Eigentümer/in aufwenden müsste um eine gleichartige Wohnung zu mieten (Marktmiete). Die Dauer der jährlichen Nutzung ist unerheblich, wenn die Liegenschaft dem/der Eigentümer/in jederzeit zur Verfügung steht.

  • Falls in den Bemessungsjahren keine wertvermehrenden Aufwendungen vorgenommen wurden, ist in der neuen Steuererklärung in der Regel der gleiche Mietwert der eigenen Wohnung massgebend, wie dieser in der Vorperiode veranlagt war.

  • Vom Bruttoertrag bzw. dem Mietwert kann, je nach Alter der Liegenschaft, der entsprechende Pau- schalabzug, oder wahlweise der Abzug der effektiven Kosten, geltend gemacht werden.

  • Liegenschaftenertrag ausserhalb des Kantons Glarus ist vor Abzug der Passivzinsen zu deklarieren.

  • Die Angabe sämtlicher Einkommensteile (inkl. Schuldzinsen) ausserhalb des Kantons Glarus ist zur Ermittlung des Gesamteinkommens notwendig.

  • Das Gesamteinkommen ist massgebend für den im Kanton Glarus zur Anwendung gelangenden Steuersatz.

3. Ausscheidung des Einkommens für den Kanton Glarus

Aus den Gesamtaktiven (100%) ergibt sich der prozentuale Anteil der Aktiven im Kanton Glarus. Allfäl- lige Passiven werden ohne Rücksicht der Belastung einzelner Vermögensteile im Prozentverhältnis der glarnerischen Aktiven zu den Gesamtaktiven aufgeteilt. Der Anteil der glarnerischen Sozialabzüge wird im gleichen Prozentverhältnis gerechnet.

Der auf den Kanton Glarus entfallende Anteil der Schuldzinsen berechnet sich im gleichen Prozentver- hältnis wie die Aktiven. Der Anteil der Sozialabzüge berechnet sich nach dem prozentualen Verhältnis des Reineinkommens im Kanton Glarus zum gesamten Reineinkommen. Die Steuerausscheidung wird von der Steuerverwaltung von Amtes wegen vorgenommen und den Steuerpflichtigen zusammen mit der Veranlagungseröffnung zugestellt.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Kantonale Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus, gerne zur Verfügung.