11 Merkblatt für ausserhalb des Kantons Glarus domizilierte Personen 2019
Steuerverwaltung des Kantons Glarus Kanton Glarus Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus Telefon 055 646 61 50, www.gl.ch
Merkblatt 2019 für ausserhalb des Kantons Glarus domizilierte Personen mit Liegenschaften oder Geschäftsbetrieben im Kanton Glarus (sekundäres Steuerdomizil)
Eine sekundäre Steuerpflicht für die Steuerperiode 2019 besteht für Personen, die
am 31. Dezember 2019 keinen gesetzlichen Wohnsitz (primäres Steuerdomizil) im Kanton Glarus hatten, jedoch infolge Liegenschaftenbesitzes oder selbständigen Erwerbseinkommens ein sekundäres Steuerdomizil begründen (wirtschaftliche Zugehörigkeit),
– im Laufe des Jahres 2019 das sekundäre Steuerdomizil im Kanton Glarus aufgegeben haben (z.B. Verkauf oder Tod),
im Laufe des Jahres 2019 in einen anderen Kanton weggezogen sind und in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum Wegzugsdatum im Besitz einer glarnerischen Liegenschaft waren oder während dieser Zeit im Kanton Glarus ein selbständiges Erwerbseinkommen erzielt haben.
Auf das Ausfüllen der glarnerischen Steuererklärung kann verzichtet werden, wenn als Ersatz eine Kopie der vollständigen Steuerdeklaration 2019 (inkl. Hilfsformulare) der Wohnsitzgemeinde eingereicht wird. Auf die generelle Zustellung des gesamten Formularblocks wird deshalb verzichtet. Zusätzlich benötigte Formulare können bei der Kantonalen Steuerverwaltung, 8750 Glarus, angefordert oder im Internet heruntergeladen werden (www.gl.ch/Online-Schalter/Finanzen und Gesundheit/Steuerverwaltung). In jedem Fall ist das zugestellte und be- schriftete Hauptformular (Form. 1) des Kantons Glarus zu retournieren. Dieses dient uns als Aktenmappe.
Rechtsmittel
Das Ergebnis der Steuerausscheidung wird dem/der Steuerpflichtigen in der Veranlagungsmitteilung bekannt gegeben. Gegen die Steuerveranlagung sind die ordentlichen Rechtsmittel (Einsprache usw.) zulässig. Gegen unzulässige Doppelbesteuerung steht im interkantonalen Verhältnis die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen, sofern sich die beteiligten Kantone nicht über die Abgrenzung der Steuerhoheit einigen können.
Neue Versicherten-Nr. (ehemals AHV-Nr.)
Rückzahlungen
Damit allfällige Rückzahlungen gemäss Verordnung über den Steuerbezug (StBV) Art. 7a an das Finanzinstitut (Bank, Post) vorgenommen werden können, benötigen wir die entsprechende IBAN (International Bank Account Number), welche auf den Belegen ersichtlich ist. Die 21 Zeichen sind in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Diese Angaben sind nur beim erstmaligen Ausfüllen oder bei einer Änderung anzugeben. Bitte teilen Sie uns mit, auf wen das Konto lautet.
PID-Nr.
Konto lautend auf:
IBAN-Nr. C H
Bitte wenden
1. Vermögen
– Falls im Jahre 2019 keine wertvermehrenden Aufwendungen vorgenommen wurden, sind für die glarnerischen Liegenschaften die Steuerwerte der Vorperiode zu übernehmen. Bei wertvermehrenden Investitionen, wie An-, Um- oder Ausbauten, sind 80% der Kosten als Mehrwert zum bisherigen Steuerwert aufzurechnen.
Sofern der Steuerwert noch nicht bekannt ist, kann in der Regel 80% des Kauf- bzw. Übernahmepreises eingesetzt werden.
In der Deklaration sind die Angaben sämtlicher ausserhalb des Kantons Glarus befindlicher Vermögenswerte erforderlich. Für Liegenschaften gilt der am Standort veranlagte Steuer- bzw. Einheitswert. Letzterer ist als solcher speziell zu deklarieren.
Für in- und ausländische Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind die Nettoanteile gemäss Steuerbewertung am Domizil massgebend.
Für die Ermittlung des Passivanteils Glarus ist auch die Angabe der Passiven ausserhalb des Kantons Glarus notwendig.
Das Gesamtvermögen ist massgebend für den zur Anwendung gelangenden Steuersatz.
2. Einkommen
Der Bruttoertrag einer Liegenschaft ergibt sich aus der Gesamtheit der Mietzinseinnahmen und dem Mietwert, der vom/von der Steuerpflichtigen und seinen/ihren Angehörigen selbstbenutzten Räume. Als Mietwert der eigenen Woh- nung gilt der Betrag, den der/die Eigentümer/in aufwenden müsste um eine gleichartige Wohnung zu mieten (Markt- miete). Die Dauer der jährlichen Nutzung ist unerheblich, wenn die Liegenschaft dem/der Eigentümer/in jederzeit zur Verfügung steht.
Falls in den Bemessungsjahren keine wertvermehrenden Aufwendungen vorgenommen wurden, ist in der neuen Steuererklärung in der Regel der gleiche Mietwert der eigenen Wohnung massgebend, wie dieser in der Vorperiode veranlagt war.
Vom Bruttoertrag bzw. dem Mietwert kann, je nach Alter der Liegenschaft, der entsprechende Pauschalabzug, oder wahlweise der Abzug der effektiven Kosten, geltend gemacht werden.
Liegenschaftenertrag ausserhalb des Kantons Glarus ist vor Abzug der Passivzinsen zu deklarieren.
Die Angabe sämtlicher Einkommensteile (inkl. Schuldzinsen) ausserhalb des Kantons Glarus ist zur Ermittlung des Gesamteinkommens notwendig.
Das Gesamteinkommen ist massgebend für den im Kanton Glarus zur Anwendung gelangenden Steuersatz.
3. Ausscheidung des Einkommens für den Kanton Glarus
Aus den Gesamtaktiven (100%) ergibt sich der prozentuale Anteil der Aktiven im Kanton Glarus. Allfällige Passiven werden ohne Rücksicht der Belastung einzelner Vermögensteile im Prozentverhältnis der glarnerischen Aktiven zu den Gesamtaktiven aufgeteilt. Der Anteil der glarnerischen Sozialabzüge wird im gleichen Prozentverhältnis gerechnet. Der auf den Kanton Glarus entfallende Anteil der Schuldzinsen berechnet sich im gleichen Prozentverhältnis wie die Aktiven. Der Anteil der Sozialabzüge berechnet sich nach dem prozentualen Verhältnis des Reineinkommens im Kanton Glarus zum gesamten Reineinkommen. Die Steuerausscheidung wird von der Steuerverwaltung von Amtes wegen vorgenommen und den Steuerpflichtigen zusammen mit der Veranlagungseröffnung zugestellt.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Kantonale Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus, gerne zur Verfügung.