04 Merkblatt Besteuerung PV-Anlagen

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Abteilung Spezialsteuern Hauptstrasse 11/17 CH-8750 Glarus Glarus, 1. April 2020

Merkblatt

Besteuerung von Photovoltaikanlagen

1. Rechtliche Grundlage

Gemäss Art. 30 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000 (StG) bzw. Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern vom 14. Dezember 1990 (DBG) sind Kosten für Energiesparen und Umweltschutz insofern als Abzüge zulässig, wie das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) diese als solche bestimmt hat. Als Investitio- nen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der di- rekten Bundessteuer vom 9. März 2018 (Liegenschaftskostenverordnung) Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder Nutzung erneuerbaren Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden.

2. Photovoltaikanlagen im Privatvermögen

Als Photovoltaikanlagen gelten Anlagen, die mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrah- lung in elektrische Energie umwandeln und in unterschiedlicher Form mit dem Gebäude ver- bunden sind. Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich dem Privatvermögen zuzuordnen, wenn sie auf eigenem, überwiegend privat (nicht geschäftlich) genutzten, Grundstück installiert sind.

Die Photovoltaikanlagen werden als Bestandteil des Grundstückes betrachtet, somit finden bei der Festsetzung des Steuerwertes der Liegenschaft Berücksichtigung. Beim Eigenmietwert jedoch wird die Photovoltaikanlage nicht berücksichtigt.

2.1 Abzugsfähigkeit

  1. a) bei bestehenden Gebäuden

Wird an einem bestehenden Gebäude eine Photovoltaikanlage erstellt, können die tatsächli- chen Investitionskosten zu 100% beim Einkommen in Abzug gebracht werden. Von Dritten geleistete Subventionen und Investitionshilfen sind als übriges Einkommen zu versteuern. Werden die Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so kann die steuer- pflichtige Person nur die Kosten abziehen, die sie selbst trägt. Anstelle der tatsächlichen Kos- ten kann gemäss Art. 1 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens vom 23. Januar 2001 ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Nach Art. 2 Abs. 2 beträgt der Pauschalabzug 10% vom Brutto-Mietertrag bei Gebäuden, die am Ende der Steuerperiode bis zehn Jahre alt sind. Bei Gebäuden, die älter als 10 Jahre am Ende der Steuerperiode sind, beträgt der Pauschalabzug 20% vom Brutto-Mietertrag. Während ei- ner fünfjährigen «Sperrfrist» nach dem Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes verweigert die Steuerverwaltung des Kantons Glarus einen Abzug für Energiesparmassnahmen; während dieser Zeit kann es sich noch nicht um einen Altbau handeln. 1

  1. b) bei Neubauten

Im Zusammenhang mit einem Neubau erstellte Anlagen sind nicht als Unterhalt abziehbar, sondern erhöhen die Anlagekosten (Investitionskosten) und reduzieren damit bei einer Wei- terveräusserung die geschuldete Gewinnstückgewinnsteuer. Von Dritten geleistete Subven- tionen und Investitionshilfen bei Neubauten sind nicht als Einkommen zu deklarieren, vermin- dern jedoch die Anlagekosten und erhöhen damit bei einer Weiterveräusserung die geschul- dete Grundstückgewinnsteuer.

2.2 Einkünfte aus Photovoltaikanlagen

Sämtliche Formen von Vergütungen werden als übriges Einkommen besteuert. Die Produktion von Strom für den Eigenbedarf (Eigennutzung) ist nicht steuerpflichtig. Es wird lediglich der Betrag besteuert, der netto aus der Anlage erwirtschaftet wird, d.h. die Gesamtvergütung ab- züglich dem Eigenverbrauch. Abzugsfähig vom Bruttoertrag sind nur Liegenschaftsunterhalts- und Finanzierungskosten (Schuldzinsen, im Rahmen der Begrenzung). Für die übrigen Be- triebskosten, die Entwertung (Abschreibung) und die Kapitalrückzahlung ist kein Abzug zuläs- sig. Zumindest teilweise wird dieser Nachteil durch den zusätzlich erlaubten Abzug der Inves- titionskosten beim Liegenschaftsunterhalt kompensiert.

2.3 Unterhalt der Anlage

Die Kosten für den Unterhalt (Reparatur, Renovation, Ersatz) bestehender Photovoltaikanla- gen (Aufdach- und Indachanlagen) können wie die übrigen Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug gebracht werden.

3. Photovoltaikanlage im Geschäftsvermögen

Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen stellt die dazu gehörende Photovoltaikanlage ebenfalls Geschäftsvermögen dar. Die Investitionen zählen zu den Anlagekosten des Gebäu- des. Die Anlagekosten umfassen die wertvermehrenden Aufwendungen ohne Abzug der da- ran geleisteten Subventionen und werden demgemäss im Bruttobetrag berücksichtigt. Ge- schäftsvermögen liegt nur vor, wenn die Anlage auf einem Grundstück montiert wurde, wel- ches im Rahmen der Präponderanz als Geschäftsvermögen qualifiziert wird. Bei Photovolta- ikanlagen auf fremden Dächern ist in der Regel ebenfalls von Privatvermögen auszugehen. Betreibt die Steuerpflichtige mehrere und/oder grosse Anlagen auf fremden Dächern, können die Kriterien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit erfüllt sein.

  1. a) Einkommens- und Geschäftsvermögen

Personenunternehmen, die Photovoltaikanlagen geschäftlich nutzen und Kapitalgesellschaf- ten können vom Ertrag sämtliche geschäftsmässig begründeten Aufwendungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 StG bzw. Art. 28 Abs. 1 DBG und Art. 10 Abs. 1 Bst. a StHG zum Abzug ge- bracht werden. Dies umfasst neben sämtlichen Unterhaltskosten auch die Finanzierungskos- ten, sowie die Abschreibungen der Investitionskosten. Die Investitionskosten sind zu aktivie- ren. Daraus folgt, dass schliesslich nur der Nettoertrag versteuert werden muss. Die Eigen- stromnutzung von den Photovoltaikanlagen ist ebenfalls nicht steuerbar, reduziert aber (steu- erlich abzugsfähige) Aufwendungen. Eine allfällige Einmalvergütung, Stromerlöse, Subventio- nen und Einspeisevergütungen sind als Geschäftsertrag zu verbuchen. Die Sofortabschrei- bung kann in der Höhe der Einmalvergütung / Subvention erfolgen. Weitere Abschreibung sind im Rahmen des Merkblattes A/1995 der ESTV von 25% (Geschäftsmobiliar) auf den jeweiligen Buchwert möglich.

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  1. b) Vermögenssteuer bei Personalunternehmen

Der Wert der Photovoltaikanlage gilt als steuerbares Vermögen (Teil des Vermögenswerts des Grundstücks). Steuerpflichtig ist der Inhaber respektive der jeweilige Teilinhaber.

4. Publikation und Inkrafttreten

Dieses Merkblatt wird im Online-Schalter publiziert und gilt ab sofort.

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