11 Weisung über die interkommunale Steuerausscheidungen

Weisung der Finanzdirektion über die interkommunalen Steuerausscheidungen (vom 1. Januar 2001)

Ist eine Person in mehreren glarnerischen Gemeinden steuerpflichtig, wird gemäss Arti- kel 205 StG durch die kantonale Steuerverwaltung eine Steuerausscheidung vorge- nommen.

Auf die Vornahme einer Steuerausscheidung ist zu verzichten, wenn

− das steuerbare Einkommen Fr. 5'000 oder − das steuerbaren Vermögen Fr. 150'000 nicht erreicht.

Eine Steuerausscheidung ist vorzunehmen, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, andernfalls ist das gesamte Einkommen bzw. Vermögen dem Hauptsteuer- domizil zuzuscheiden.

Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 2001.

Finanzdirektion des Kantons Glarus

..................................................