11 Weisung über die interkommunale Steuerausscheidungen
Weisung der Finanzdirektion über die interkommunalen Steuerausscheidungen (vom 1. Januar 2001)
Ist eine Person in mehreren glarnerischen Gemeinden steuerpflichtig, wird gemäss Arti- kel 205 StG durch die kantonale Steuerverwaltung eine Steuerausscheidung vorge- nommen.
Auf die Vornahme einer Steuerausscheidung ist zu verzichten, wenn
− das steuerbare Einkommen Fr. 5'000 oder − das steuerbaren Vermögen Fr. 150'000 nicht erreicht.
Eine Steuerausscheidung ist vorzunehmen, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, andernfalls ist das gesamte Einkommen bzw. Vermögen dem Hauptsteuer- domizil zuzuscheiden.
Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 2001.
Finanzdirektion des Kantons Glarus
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