01 Wegleitung Steuerinventar
Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Abteilung Spezialsteuern Hauptstrasse 11/17 CH-8750 Glarus Glarus, 13. November 2019
Wegleitung
Steuerinventarisation
1. Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 177 Abs. 1 StG wird nach dem Tod eines Steuerpflichtigen innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen. Die Inventaraufnahme kann nach Abs. 2 lediglich unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein oder unbedeutendes Vermögen vorhanden ist. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
Das Nachlassinventar bildet die Grundlage für die Veranlagung allfälliger Erbschaftssteuern. Die Aufnahme eines Inventars erfolgt selbst dann, wenn keine Erbschaftssteuern geschuldet sind. In Fällen, in denen keine Erbschaftssteuern fällig werden, dienen die Angaben der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern der Erben bzw. der Vermächtnisnehmer. In interkantonalen Verhältnissen wird darauf basierend eine Meldung zur Information der ausserkantonalen Steuerbehörde erstellt.
2. Inventaraufnahme per Fragebogen
Das Inventar wird mittels Fragebogen erhoben. Die Abteilung Spezialsteuern versendet frühestens innert zwei Wochen nach dem Versterben eines Steuerpflichtigen den Inventarfragebogen an einen Erben, Erbenvertreter oder Willensvollstrecker. Darin wird ersucht, den beiliegenden Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen und innert 60 Tagen (Fristverlängerungen per E-Mail möglich) mit den nötigen Beilagen zurückzusenden.
Das Formular Personendatenregistrierung (Anhang Nr. 1) ist (nur) durch diejenigen Erben auszufüllen, welche einen Anteil an einer Liegenschaft im Kanton Glarus erben, selber aber keinen Wohnsitz im Kanton Glarus haben. Diese Erben werden im Kanton Glarus aufgrund des Grundeigentums beschränkt steuerpflichtig.
Grundsätzlich sind die Formulare von den gesetzlichen und eingesetzten Erben zu unterzeichnen. Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder nur von einem Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen. Bei Unterzeichnung durch einen Dritten ist eine entsprechende Vollmachtserklärung beizulegen. Mit den Unterschriften wird bescheinigt, dass das
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Nachlassinventar wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt ist. Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter gelten als Inhaber einer Vertretungsvollmacht des Steuerpflichtigen, für den sie handeln.
3. Erläuterungen zum Inventarfragebogen
I. Güterrechtliche Angaben
Wenn ein überlebender Ehegatte vorhanden ist, ist der eheliche Güterstand zu deklarieren. Der Güterstand legt fest, wie die Vermögensgüter der Ehegatten bei Tod des einen aufgeteilt werden.
Der ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Dabei haben Frau und Mann grundsätzlich getrennte Vermögen. Bei Auflösung des Güterstandes durch Tod wird die Errungenschaft - das sind die Ersparnisse, die sie während der Ehe gemacht haben - zusammengerechnet. Von dieser Summe werden die eine Hälfte der Frau und die andere dem Mann gutgeschrieben. Stirbt ein Ehegatte, wird der Nachlass (Erbschaft) ermittelt. Der Nachlass setzt sich zusammen aus dem Eigengut der verstorbenen Person und der Hälfte des gesamten Vorschlags beider Eheleute. Wie der Nachlass zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Erbinnen und Erben geteilt wird, bestimmt das Erbrecht.
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen von Frau und Mann getrennt. Sie behalten beide Ihre eigenen Vermögen, verwalten und nutzen sie selbst. Bei Ihrem Tod kommt Ihr gesamtes Vermögen in Ihren Nachlass. Wie der Nachlass zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Erbinnen und Erben geteilt wird, bestimmt das Erbrecht.
Die Gütergemeinschaft verbindet einen Teil der Vermögen von Frau und Mann zu einem gemeinsamen Vermögen, zu einem so genannten Gesamtgut. Sie haben am gemeinsamen Vermögen beide die gleichen Rechte. Was zum gemeinsamen Vermögen gehört, legen Sie im Ehevertrag fest. Vereinbaren Sie im Ehevertrag nichts anderes, so erhält bei Ihrem Tod Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau die eine Hälfte des Gesamtgutes. Die andere Hälfte kommt zu Ihrem Nachlass. Wie der Nachlass zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Erbinnen und Erben geteilt wird, bestimmt das Erbrecht.
II. Erbrechtliche Angaben Beim Tod geht das gesamte Vermögen einschliesslich der Schulden auf die Erben über. Dieses Vermögen, der so genannte Nachlass, gehört zunächst allen Erben gemeinsam. Diese können grundsätzlich nur gemeinsam darüber verfügen und bilden deshalb eine Erbengemeinschaft. Damit der Nachlass bestimmt werden kann, muss zuerst die güterrechtliche Abrechnung durchgeführt werden. Sobald sein Umfang und die einzelnen Erbanteile feststehen, kann die Erbschaft zwischen den Erbinnen und Erben geteilt werden. Können sich diese nicht einigen, entscheidet das Gericht aufgrund einer Teilungsklage.
Die gesetzlichen Erbinnen und Erben Wenn bis zum Tod kein Testament oder keinen Erbvertrag gemacht worden ist, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Der überlebende Ehegatte bzw. die Kinder sind nach Gesetz immer erbberechtigt. Die Erbberechtigung der übrigen Familienmitglieder hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Dabei wird zwischen drei so genannten Stämmen unterschieden:
Verwandte des ersten Stammes sind Ihre Kinder und Grosskinder,
Verwandte des zweiten Stammes sind Ihre Eltern, Ihre Geschwister und deren Nachkommen,
Verwandte des dritten Stammes sind Ihre Grosseltern und deren Nachkommen, das heisst Ihre Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins.
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Die Erbreihenfolge Die Erbreihenfolge ist nun wie folgt geregelt: Hinterlässt man Verwandte des ersten Stammes, also Kinder oder Grosskinder, erben nur diese sowie Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau, während die übrigen Verwandten nichts bekommen. Hat der Erblasser keine Kinder, erben neben dem überlebenden Ehegatten nur die Verwandten des zweiten Stammes, also Ihre Eltern, Ihre Geschwister und deren Nachkommen. Verwandte des dritten Stammes, also Ihre Grosseltern und deren Nachkommen, erben nur, wenn keine Erben des ersten und des zweiten Stammes hinterlassen werden und der Ehegatte bereits gestorben ist.
Die Erbanteile Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, richtet sich die Höhe der Erbanteile nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wie viel der Ehegatte erhält, hängt davon ab, wer sonst noch erbberechtigt ist. Sind Kinder vorhanden, so erhält der Ehegatte die Hälfte der Erbschaft. Drei Viertel bekommt der Ehegatte, wenn die Erbschaft mit Verwandten des zweiten Stammes geteilt werden muss. Sind lediglich Verwandte des dritten Stammes vorhanden, bekommt der Ehegatte die gesamte Erbschaft.
Von Gesetzes wegen gibt es nur eine eng begrenzte Art an Verfügungen von Todes wegen: Die letztwillige Verfügung (oder Testament genannt) und den Erbvertrag (Art. 467 f. ZGB). Im weiteren Sinn geht es um alles, was auf Ableben hin verfügt bzw. beeinflusst werden kann: Pflichtteile, Begünstigung des Ehegatten oder Partners, Versicherungsansprüche, Enterbung, Auflagen und Bedingungen, Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Legate, Ersatzverfügungen, Vor- und Nacherben, Stiftungen, Erbeinsetzungs-, Erbverzichts- und Vermächtnisvertrag - und einiges mehr. Wir bitten Sie jegliche Dokumente dem Fragebogen beilzulegen.
III. Nachlassaktiven Die Nachlassaktiven sind mit folgenden Belegen vollständig auszuweisen:
Postcheck-Saldomeldung per Todestag inkl. Marchzinsberechnung,
Bankbescheinigung über den Kontostand sämtlicher Bankkonti per Todestag mit Marchzinsberechnung (oder Kontoauszüge, aus denen der Kontostand per Todestag ersichtlich ist)
vollständige Auszüge betreffend sämtlichen Depots bei Banken (Werte per Todestag) mit Marchzinsberechnung bezüglich festverzinslichen Werten
Abrechnung über Versicherungsleistungen mit Rückkaufswert per Todestag
Es sind zwingend sämtliche Vermögenswerte des Erblassers und des überlebenden Ehegatten, d. h. das gesamte eheliche Vermögen, auszuweisen.
Falls der Erblasser Eigentümer einer Liegenschaft war, ist mitzuteilen, wer die Liegenschaft künftig zu welchem Anteil versteuert.
IV. Nachlasspassiven Sämtliche Passiven sind mittels folgender Belege zu deklarieren:
Gläubigerbescheinigungen über Hypothekar-, Kontokorrent- und Darlehensschulden mit Angaben über Schuld per Todestag und ausstehenden Zinsen
detaillierte Aufstellung über zu Lebenszeiten aufgelaufene andere Schulden mit entsprechenden Belegen
Belege über offene Haushaltsrechnungen
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V. Todesfallkosten
Als Todesfallkosten sind jene Aufwendungen abzugsfähig, die mit dem Todesfall selber in einem direkten Zusammenhang stehen. Folgende Todesfallkosten können mittels Rechnung geltend gemacht werden:
Drucksachen, Inserate, Porto
Sarg, Kremation
Traueressen, Blumenschmuck
Grabstein und Grabunterhalt
Erbteilungskosten
Falls lediglich der Ehegatte und/oder direkte Nachkommen erben, können die Kosten auch nach Ermessen oder alternativ pauschal (Todesfallkosten Fr. 8‘000.-- und Grabunterhalt Fr. 12‘000.--) deklariert werden. Falls eine Erbschaftsteuer fällig wird, sind aber in jedem Fall die effektiv angefallenen Kosten mittels Rechnungen zu belegen.
VI. Gesetzliche oder eingesetzte Erben/Vermächtnisnehmer Es sind sämtliche Erben (inkl. Adresse) aufzuführen. Falls eine Erbbescheinigung vorliegt, ist in jedem Fall eine Kopie beizulegen (Auskunft zur Erbbescheinigung erhalten sie bei der ausstellenden Fachstelle Erbschaft). Zudem ist das Verwandtschaftsverhältnis jedes einzelnen Erben zum Erblasser auszuweisen.
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Falls dies der Fall ist, ist die jeweilige Verfügung des zuständigen Gerichtes beizulegen.
4. Unversteuertes Einkommen bzw. Vermögen
Sollten die Erben feststellen, dass der Erblasser seiner Deklarationspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist – beispielsweise durch Verheimlichung von steuerpflichtigem Einkommen und von Vermögenswerten aller Art – und aus diesem Grund nicht oder unvollständig veranlagt worden ist, so haben sie dies der Steuerbehörde anzuzeigen. Eine Steuerbusse wird in diesen Fällen nicht ausgesprochen.
Zeigen die Erben die Steuerhinterziehung nicht an und stellt die Steuerbehörde nachträglich Unregelmässigkeiten fest, wird zusätzlich zur Nachsteuer eine Steuerbusse ausgesprochen.
5. Verfahrensabschluss
Die Abteilung Spezialsteuern erstellt das Steuerinventar aufgrund der Angaben im Fragebogen, sobald es durch den Geschäftsgang als tunlich erscheint. Dabei wird die Erbschaftssteuer veranlagt. Das Steuerinventar und die Erbschaftssteuerveranlagung werden an den bezeichneten Erbenvertreter versendet. Erhält der Erbe nach Aufnahme des Inventars Kenntnis vom Vorhandensein von Im/-mobilien des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so sind diese innert 10 Tagen seit der Entdeckung zu melden.
6. Rechtsmittel
Gegen die Veranlagung und das Inventar kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung des Kantons Glarus schriftlich Einsprache erhoben werden.
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7. Die Steuererklärung per Todestag
Die Steuerpflicht endet mit dem Tod der steuerpflichtigen Person. Der Todestag ist massgebend für die steuerliche Beurteilung der entsprechenden unterjährigen Steuerpflicht. Für die Steuerpflicht gilt Folgendes:
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag besteht die gemeinsame unterjährige Steuerpflicht der beiden Eheteile.
Für die Zeit vom Todestag bis 31. Dezember besteht die alleinige unterjährige Steuerpflicht des überlebenden Eheteils.
Bei Verheirateten Mit dem Tod des Ehemannes endet die gemeinsame Steuerpflicht. Auf den Zeitpunkt des Todes ist von den Erben der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung einzureichen. Dabei sind das während der Dauer der gemeinsamen Steuerpflicht (Jahresbeginn bis Todestag) realisierte Einkommen und das am Ende der Steuerpflicht (Todestag) bestehende Vermögen zu deklarieren. Die gemeinsame Steuererklärung bis zum Todestag dient auch der Geltendmachung der Verrechnungssteuer- Rückerstattungsansprüche für die Fälligkeiten beider Eheleute bis zum Todestag des verstorbenen Ehegatten. Die zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens notwendigen Umrechnungen werden von der Steuerverwaltung vorgenommen. Die neu in die Steuerpflicht eingetretene überlebende Ehefrau hat das ab Todestag bis Ende Jahr realisierte Einkommen und das am Ende des Steuerjahres bestehende Vermögen zu deklarieren. Im Wertschriftenverzeichnis sind nur noch die Fälligkeiten nach dem Todestag des verstorbenen Ehegatten aufzuführen. Die zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens notwendigen Umrechnungen werden von der Steuerverwaltung vorgenommen.
Beim Tod der Ehefrau hat der überlebende Ehegatte das während des ganzen Jahres realisierte Einkommen und das am Ende des Jahres bestehende Vermögen zu deklarieren. Für die Verrechnungssteuer-Rückerstattung sind die Fälligkeiten des ganzen Jahres geltend zu machen. Zusätzlich ist das am Todestag bestehende Vermögen separat zu deklarieren. Aufgrund dieser Angaben nimmt die Steuerverwaltung eine unterjährige Steuerveranlagung bis zum Todestag und eine weitere ab dem Todestag vor.
Einkünfte Sowohl für die gemeinsame unterjährige als auch für die alleinige unterjährige Steuerpflicht wird die Steuer auf den in diesen Zeiträumen fliessenden Einkünften nach bestimmten Regeln erhoben. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen ebenfalls der vollen Besteuerung, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Umrechnung ist wichtig für den Steuersatz (Berechnungsgrösse).
Regelmässig fliessende Einkünfte (Lohn, Alimente, Renten, Liegenschaftenertrag) werden auf 12 Monate umgerechnet.
Unregelmässig fliessende Einkünfte (Zinsen aus Wertschriften, Boni, Lottogewinne) werden nicht auf 12 Monate umgerechnet.
Abzüge Für die Abzüge gilt sinngemäss die gleiche Regelung wie für die Einkünfte. Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Stichtagprinzip) anteilmässig gewährt. Für die Satzbestimmung werden sie indessen voll angerechnet.
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Vermögen Für die Bemessung des steuerbaren Vermögens ist der Stand am Ende der Steuerperiode (Stichtagprinzip) oder bei Beendigung der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird das Vermögen nach der Dauer der Steuerpflicht gewichtet. Für die Satzbestimmung ist auf das gesamte Vermögen am massgebenden Stichtag abzustellen. Damit es nicht zu einer doppelten Besteuerung des gleichen Vermögens bei der verstorbenen Person und beim Erben kommt, wird die Vermögenssteuer auf dem von Todes wegen anfallenden Vermögen nur anteilmässig erhoben.
Bei Alleinstehenden Mit dem Tod endet die Steuerpflicht. Auf den Zeitpunkt des Todes ist von den Erben der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung einzureichen. Dabei sind das während der Dauer der Steuerpflicht (Jahresbeginn bis Todestag) realisierte Einkommen und das am Ende der Steuerpflicht (Todestag) bestehende Vermögen zu deklarieren. Die zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens notwendigen Umrechnungen werden von der Steuerverwaltung vorgenommen.
Für detaillierte Fragen oder Auskünfte steht Ihnen die zuständige Einschätzungsabteilung gerne zur Verfügung.
8. Inkrafttreten und Publikation
Diese Wegleitung wird im Internet publiziert und gilt ab sofort.
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