320.210
Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren
320.210
Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ)
Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung 1) sowie Art. 15 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung 2)
vom Kantonsgericht erlassen am 14. Dezember 2010
I. Gerichtskosten
Art. 1
Die Beanspruchung der Schlichtungsbehörde oder des Gerichts ein- Allgemeines schliesslich des Aktuariats und der Kanzlei wird durch eine Pauschale gemäss dieser Verordnung abgegolten.
Weitere Gebühren oder Streitwertzuschläge sind nicht zulässig. Vorbehalten bleiben gemäss Bundesrecht die Kosten der Beweisführung, für die Übersetzung oder für die Vertretung des Kindes.
Die Kostenpflicht für Übersetzungen zwischen mehreren Amtssprachen einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichts richtet sich nach den Bestimmungen des Sprachengesetzes.
Das Bundesrecht bestimmt, in welchen Verfahren keine Gerichtsgebühren gesprochen werden dürfen.
1. VERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDEN
Art. 2
Im Schlichtungsverfahren beträgt die Gebühr 100 bis 500 Franken. Schlichtung, Entscheide
Hat die Schlichtungsbehörde einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO 3) zu fällen oder wird in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 210 Absatz 1 litera c ZPO ein unterbreiteter Urteilsvorschlag angenommen, so beträgt die Gebühr 300 bis 3 000 Franken.
1) BR 110.100 2) BR 320.100 1.01.2011 1 320.210 Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ)
2. VERFAHREN VOR BEZIRKSGERICHT
Art. 3
Ordentliches 1 In vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenhei- Verfahren ten, welche im ordentlichen Verfahren 1) vom Kollegialgericht beurteilt werden, erhebt das Gericht Entscheidgebühren von 3 000 bis 30 000 Franken.
In Verfahren, welche einen besonders grossen Aufwand verursachen, darf eine Entscheidgebühr bis 100 000 Franken erhoben werden.
Art. 4
Vereinfachtes 1 Für vermögensrechtliche Angelegenheiten, welche vom Kollegialgericht Verfahren im vereinfachten Verfahren 2) beurteilt werden, gilt eine Entscheidgebühr von 1 500 bis 8 000 Franken.
Bei Zuständigkeit der Einzelrichterin oder des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren beträgt die Entscheidgebühr 1 000 bis 3 000 Franken.
In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Entscheidgebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden.
Art. 5
Summarisches 1 In summarischen Verfahren 3) vor der Einzelrichterin oder dem Einzel- Verfahren richter am Bezirksgericht beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 5 000 Franken.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gebührenverordnung zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz 4).
Art. 6
Besondere 1 Bei Verfahren auf Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der einge- Verfahren tragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung erhebt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Bezirksgericht eine Entscheidgebühr von 1 500 bis 5 000 Franken.
Für Entscheide der Bezirksgerichte im Adoptionsverfahren und als erstinstanzliche Gerichtsbehörde im Vormundschaftswesen beträgt die Entscheidgebühr 500 bis 4 000 Franken.
Bei Beschwerdeentscheiden der Bezirksgerichte in vormundschaftlichen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr 1 000 bis 5 000 Franken.
1) Art. 219 ff. ZPO, SR 272 2) Art. 243 ff. ZPO, SR 272 3) Art. 248 ff. ZPO, SR 272
1.01.2011 Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ) 320.210
Bei Erlass von Bussen wegen Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote 1) beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 500 Franken.
Art. 7
Wird ein Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerück- Verfahren ohne zug beendigt oder wird es gegenstandslos 2), wird eine reduzierte Ent- Entscheid oder Entscheidbegrünscheidgebühr erhoben. dung
Die Entscheidgebühr wird bis höchstens zur Hälfte ermässigt, wenn die Parteien nach Eröffnung des Entscheids im Dispositiv 3) keine Begründung verlangen.
3. VERFAHREN VOR KANTONSGERICHT
Art. 8
In Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale In- Als einzige stanz urteilt, beträgt die Entscheidgebühr 1 000 bis 30 000 Franken. kantonale Instanz
Art. 9
In Berufungsverfahren erhebt das Kantonsgericht eine Entscheidgebühr Als Berufungsvon 1 000 bis 30 000 Franken. instanz
Art. 10
In Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerden beträgt die Entscheidge- Als Beschwerdebühr 500 bis 8 000 Franken. instanz
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 4).
Art. 11
In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, darf eine Verfahren mit Entscheidgebühr bis 100 000 Franken erhoben werden. besonders grossem Aufwand
Art. 12
Wird ein Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerück- Verfahren ohne zug beendigt oder wird es gegenstandslos, wird eine reduzierte Entscheid- Entscheid gebühr erhoben.
1) Art. 258 ZPO, SR 272 2) Art. 241 f. ZPO, SR 272 3) Art. 239 ZPO, SR 272 1.01.2011 3 320.210 Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ)
Art. 13
Erledigung in Bei Erledigung des Falles im Verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 3 GOG klaren Fällen kann die Entscheidgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden.
4. REVISIONSVERFAHREN SOWIE ERLÄUTERUNG UND BERICHTIGUNG
Art. 14
Revision Im Revisionsverfahren werden Entscheidgebühren innerhalb jenes Rahmens erhoben, welcher für den zu revidierenden Entscheid gilt.
Art. 15
Erläuterung/ Für die Behandlung unbegründeter Erläuterungs- und Berichtigungsgesu- Berichtigung che beträgt die Entscheidgebühr 300 bis 2 000 Franken.
II. Zeugenentschädigung
Art. 16
Zeugengelder 1 Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.
Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder vom Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro Tag.
Die gleichen Ansätze gelten für schriftliche Auskünfte von Privatpersonen gemäss Artikel 190 ZPO 1).
Art. 17
Spesen Den Zeuginnen und Zeugen werden auf Verlangen Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet 2).
III. Schlussbestimmung
Art. 18
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.