420.510

Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergarten

420.510

Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergarten

Gestützt auf Art. 31 des kantonalen Kindergartengesetzes 1)

von der Regierung erlassen am 19. März 1996

Art. 1 2)

Gemeinden wird erlaubt, auch Kinder in den Kindergarten aufzunehmen, die bis zum 31. Dezember das 4. Altersjahr erfüllt haben.

Art. 2 3)

Die wöchentliche Kindergartenzeit der vierjährigen Kinder wird von der zuständigen Kindergartenbehörde in Absprache mit der Lehrkraft und dem Kindergarteninspektorat festgelegt.

Art. 3

Im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des kantonalen Kindergartengesetzes 4) ist die höchstzulässige Kinderzahl pro Abteilung angemessen zu reduzieren.

Art. 4

Die Zulassung der vierjährigen Kinder hat auf Kosten der Gemeinde zu erfolgen. Dem Kanton dürfen keine Mehrkosten erwachsen.

Art. 5 .

Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Kindergartenjahres 1996/97 in Kraft.