421.025

Verordnung über Beitragsleistungen für Schulleitungen

421.025

Verordnung über Beitragsleistungen für Schulleitungen (Schulleitungsverordnung)

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1), Art. 54 Abs. 1 Ziff. 10 des Schulgesetzes 2) und Art. 31 des Kindergartengesetzes 3)

von der Regierung erlassen am 9. Februar 2009

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Beitragsleistungen des Kantons für die Schul- Gegenstand, leitungen der öffentlichen Volksschulen und Kindergärten. Geltungsbereich

Art. 2

Der Kanton fördert den Einsatz von Schulleitungen an öffentlichen Zweck, Beitrags- Volksschulen und Kindergärten. empfänger

Der Kanton leistet den Schulträgerschaften der öffentlichen Volksschulen und Kindergärten jährlich einen Beitrag an die Kosten für die Schulleitungen.

Art. 3

Schulleitungen können auch regional eingerichtet werden. Regionale Regionale Schul- Schulleitungen sind für verschiedene Schulträgerschaften im Rahmen ei- leitungen ner gemeinsamen Kompetenzordnung und vertraglichen Regelung tätig.

Bei regionalen Schulleitungen werden die Beiträge im Verhältnis zu den Abteilungen den einzelnen Schulträgerschaften ausgerichtet.

II. Beiträge

Art. 4

Kantonale Beiträge für Schulleitungen werden gewährt, wenn: Beitragsvoraussetzungen

  1. den Schulleitungspersonen die operative Führung der Schule in den 1) BR 110.100 2) BR 421.000 3) BR 420.500 1.07.2009 1 421.025 Schulleitungsverordnung Bereichen Pädagogik und Sonderpädagogik, Personal, Organisation, Administration und Finanzen übertragen wird und die entsprechenden Aufgaben in einem Pflichtenheft festgehalten sind;

  2. die Schulleitungspersonen über Berufserfahrung im pädagogischen Bereich sowie über eine Zusatzausbildung im Schulleitungsbereich verfügen. Das Amt entscheidet über die Äquivalenz von ausserschulischen Berufserfahrungen und Ausbildungen;

  3. das Beschäftigungspensum einer Schulleitungsperson für die Aufgabenerfüllung mindestens 30 Stellenprozente beträgt;

  4. die Vorgaben des Departements bezüglich Schnittstellen zu den kantonalen Instanzen eingehalten werden;

Näheres regelt das Departement.

Art. 5

Stichtag Beitragsberechtigt für das folgende Schuljahr sind Schulträgerschaften, die bis zum 31. Juli eine Schulleitung eingerichtet haben.

Art. 6

Berechnungs- 1 Die Beiträge werden auf der Basis des vom Grossen Rat in der Verordgrundlagen nung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen 1) festgelegten Pauschalbetrages für die Real- und Sekundarschule geleistet, wobei für die Subventionierung eines Vollpensums einer Schulleitung 25 subventionsberechtigte Abteilungen zugrunde gelegt werden.

Die Anzahl subventionsberechtigter Abteilungen einer Schulträgerschaft richtet sich nach der Gesamtschülerzahl pro Schultyp (Kindergarten, Primarschule, Realschule, Sekundarschule, Kleinklasse) und nach der vom Departement festgesetzten durchschnittlichen Schülerzahl pro Schultyp und Abteilung.

Der Umfang der Beitragsleistungen entspricht im Maximum dem effektiven Anstellungsumfang.

Art. 7

Beiträge an die 1 Der Kanton kann die Aus- und Weiterbildung von Schulleitungspersonen Aus- und Weiter- namentlich durch Veranstaltung von Kursen und Ausrichtung von einmalibildung gen Beiträgen bis maximal 5 000 Franken pro Schulleitungsperson fördern.

Der Maximalbeitrag wird nach den Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes 2) der Teuerung angepasst.

1) BR 421.080 2) BR 170.400

1.07.2009 Schulleitungsverordnung 421.025 III. Pflichten der Schulleitungen

Art. 8

Das Amt kann Veranstaltungen und Weiterbildungskurse für Schulleitun- Veranstaltungen, gen obligatorisch erklären. Weiterbildungskurse

Art. 9

Die Schulleitungen sind gegenüber dem Amt auskunftspflichtig. Auskunftspflicht IV. Verfahren und Aufsicht

Art. 10

Gesuche, die zur erstmaligen Beitragsberechtigung ab dem folgenden Einreichung der Schuljahr führen sollen, müssen bis spätestens zum 15. Dezember dem Beitragsgesuche Amt eingereicht werden.

Art. 11

Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, Änderungen, die für die Bei- Meldepflicht bei tragsberechtigung von Bedeutung sind, sowie personelle Änderungen in Änderungen den Schulleitungen innerhalb von 20 Tagen dem Amt zu melden.

Art. 12

Das Amt kontrolliert, ob die Voraussetzungen für die Beitragsberechti- Kontrolle, gung erfüllt werden. Sanktionen

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Departement die Kürzung, Streichung oder Rückerstattung der Beiträge verfügen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 13

Der Vollzug obliegt dem Amt. Vollzug

Art. 14

Beitragsgesuche für das Schuljahr 2009/2010 müssen bis zum 1. Juli 2009 Beitragesgesuche eingereicht werden. für das Schuljahr

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft. Inkrafttreten 1.07.2009 3