720.310

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

720.310

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Von der Regierung genehmigt am 15. Juni 1999

Vom Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigt am 21. April 1999

Der Regierungsrat des Kantons Aargau und die Regierung des Kantons Graubünden vereinbaren:

Art. 1

Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.

Art. 2

Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Aargau auf die argauischen Erbschafts- und Schenkungssteuern und seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern.

Für allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern der politischen Gemeinden des Kantons Graubünden hat diese Vereinbarung Geltung, soweit ein Anschluss erfolgt ist.

Art. 3

Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf

  1. den Kanton und seine Anstalten,

  2. die Bezirke, Kreise, Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten, die Gemeindeverbände, die Kirchgemeinden und Landeskirchen,

  3. juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen Verfolgung von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind.

1.7.1999 1 720.310 Gegenrechtsvereinbarung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Art. 4

Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche die gegenwärtige Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren.

Art. 5

Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

Art. 6

Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 13. Januar/ 10. Februar 1956 1).

1) aRB 1222

1.7.1999