Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

A 2004 55

OR Arbeitsvertrag

Rubrum

A 04 55

3. Kammer

URTEIL

vom 7. Dezember 2004

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Sondersteuer

1. Nach einer jahrelangen Auseinandersetzung zwischen … und den Steuerbehörden des Kantons … anerkannte letzterer, dass … zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 1998 in … Wohnsitz hatte und für diese Zeit dort steuerpflichtig war. In dieser Zeitspanne hat … laut Schreiben des kantonalen Steueramtes … vom 28. Mai 2003 an die Steuerverwaltung Graubünden seine Aktien der … AG (heute … AG) für Fr. 300'000.-- veräussert und damit einen Kapitalgewinn von Fr. 200'000.-erzielt. Nach Ansicht des Zürcher Steuerkommissärs handelt es sich dabei um einen steuerbaren Kapitalgewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit, da die Aktien dem Geschäftsvermögen der Einzelfirma von … zuzuordnen seien. Dieser Gewinn könne durch den Kanton Graubünden besteuert werden. Der Kanton Graubünden wurde dazu mit sämtlichen Unterlagen entsprechend dokumentiert. Als zuständige Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer 1997/1998 eröffnete das Steueramt des Kantons … dem Steuerpflichtigen am 2. Juni 2003 die Sonderveranlagung 1998 nach Art. 47 DBG, der sie einen Kapitalgewinn von Fr. 200'000.-- aus dem erwähnten Aktienverkauf zugrunde legte. In der Folge erhob die Steuerverwaltung Graubünden mit Veranlagungsverfügung vom 18. Dezember 2003 die kantonale Sondersteuer auf Kapitalgewinnen für das Jahr 1998 für ein steuerbares Einkommen von Fr. 200'000.--. Die vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 10. Mai 2004 ab.

2. Dagegen erhob … am 10. Juni 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von der Erhebung einer Kapitalgewinnsteuer abzusehen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Die veräusserten Aktien seien im Zeitpunkt des Verkaufes Privatvermögen gewesen und auch stets so deklariert worden.

3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie hielt dabei an ihrer Auffassung fest, dass die veräusserten Aktien zum Geschäftsvermögen des Rekurrenten gezählt hätten und daher der erzielte Gewinn der Sondersteuer auf Kapitalgewinnen unterläge.

4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

In formeller Hinsicht ist der Rekurrent der Ansicht, die Vorinstanz habe ihm in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verweigert und auch keine eigenen Abklärungen des Sachverhaltes getroffen. Diese Vorwürfe sind unbegründet. Der Rekurrent hat in Graubünden eine Steuererklärung eingereicht. Er musste daher damit rechnen, dass die Steuerverwaltung entsprechende Veranlagungsverfügungen erlassen würde. Dies hat sie, nachdem die Auseinandersetzung mit dem Kanton … erledigt war und feststand, dass der Rekurrent vom 1. Januar – 30. September 1998 Wohnsitz in Graubünden hatte, auch getan, indem sie ihm die ordentliche Veranlagungsverfügung sowie die Sonderveranlagung für Kapitalgewinn zustellte. Dem Rekurrenten war auch der Sachverhalt, der zur umstrittenen Sonderveranlagung führte, aus dem Veranlagungsverfahren über die direkte Bundessteuer, das vom Kanton … durchgeführt wurde, bekannt. Weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang noch eigene Abklärungen hätte treffen sollen, ist unerfindlich, zumal der Sachverhalt, wie er von der Zürcher Steuerbehörde ermittelt worden war, als liquid erschien. Weitere Abklärungen wären schon wegen des im ausserkantonalen Verfahren zu Tage getretenen beharrlichen Verweigerns der Mitwirkungspflichten durch den Rekurrenten nicht angezeigt gewesen. So hat er es bis heute unterlassen, präzise Angaben über den Zweck seiner Einzelfirma und der verkauften Aktiengesellschaft zu machen sowie den entsprechenden Kaufvertrag vorzulegen. Durch die Veranlagungsverfügung wurde ihm auch bekannt gegeben, dass die Vorinstanz die veräusserten Aktien als Geschäftsvermögen qualifizierte. Dadurch wurde er in die Lage versetzt, sachgerecht Einsprache zu erheben, was den Anforderungen an das rechtliche Gehör genügte.

2.

a) In materieller Hinsicht stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz die veräusserten Aktien zu Recht als Geschäftsvermögen des Rekurrenten qualifizierte. Dies ist zu bejahen.

b) Gemäss Bundesgericht gehören Aktien dann zum Geschäftsvermögen des Pflichtigen, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Aktiengesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Geschäftsinhaber eine massgebliche Beteiligung an einer Aktiengesellschaft besitzt, die dem gleichen Erwerbszweig angehört wie seine eigene Unternehmung und auch die Gesellschaft unter seiner persönlichen Führung betrieben wird. Eine Beteiligung muss auch dann als Geschäftsvermögen angesehen werden, wenn sie die Geschäftstätigkeit des Pflichtigen ergänzt (vgl. STR 2000 487 mit Hinweis auf BGE v. 3.9.1999).

c) Diese Kriterien sind vorliegend offensichtlich erfüllt. Der Rekurrent war Verwaltungsratspräsident und Hauptaktionär der Aktiengesellschaft. Er hat mit seiner Einzelfirma für jene gearbeitet. Gemäss elektronischem Handelsregisterauszug zählte zum Firmenzweck von der Gründung bis jetzt u.a. die allgemeine Unternehmensberatung. Einer solchen Tätigkeit ging auch der Rekurrent nach. So hat er nach einem Schreiben seines Rechtsvertreters an das Steueramt … vom 17. Juli 2001 ausführen lassen, dass er im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1998 weiterhin seine Kunden im Bereich Personalselektion im In- und Ausland betreut hat. Damit war er mit seiner Einzelfirma auch im Segment der Unternehmensberatung tätig. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass die fraglichen Aktien im Zeitpunkt des Verkaufes nicht zu seinem Geschäftsvermögen gehörten. Der Rekurs ist infolgedessen unbegründet.

3.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

108.--

zusammen

Fr.

3'108.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 47 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2005; der Erlass wurde am 1. März 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. März 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 2. September 2026 erneut konsolidiert.