Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Tourismusförderungsabgabe

Rubrum

A 08 70

4. Kammer

URTEIL vom 3. Februar 2009

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Steuererlass (Kantonssteuer)

1. Gemäss Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG).

2. Im vorliegenden Fall wird auf eine ausführliche Begründung des Urteils verzichtet. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Forderung eines Steuererlasses für die Kantonssteuer 2003 im Betrag von Fr. 6'541.-- nicht durch. Gemäss Art. 156 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000) können Steuern erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Betreffenden eine grosse Härte bedeuten würde. Bei seinem Gesuch unterliess es der Beschwerdeführer allerdings, irgendwelche Unterlagen betreffend seine aktuelle finanzielle Situation einzureichen, welche seine Notlage beweisen und den Härtefall dokumentieren würden. Die Steuerbehörden haben dem Beschwerdeführer Fristverlängerungen gewährt, und ihm so zusätzliche Zeit gegeben, den Beweis über seine finanzielle Lage doch noch antreten zu können. Trotzdem hat er keine genügenden sachdienlichen Unterlagen eingereicht. Laut seiner Selbstdeklaration für das Jahr 2006 verfügt der Beschwerdeführer über Schulden in der Höhe von über Fr. 162'000.--. Diese setzen sich aus Verlustscheinen seitens der Credit Suisse in der Höhe von über Fr. 100'000.-- und aus offenen Forderungen von Privaten in der Höhe von etwa Fr. 53'000.--

sowie aus Forderungen eines Treuhänders in der Höhe von ca. Fr. 8'000.-- zusammen. Ein Steuererlass würde bei dieser Situation nicht zu einer nachhaltigen Sanierung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers beitragen. Dies wäre aber praxisgemäss Voraussetzung für dessen Gewährung (VGU A 08 9). Der Beschwerdeführer gibt in seiner Replik nämlich selber an, dass keiner seiner Gläubiger bereit ist, auf irgendeine Forderung zu verzichten, was für die Gewährung eines Erlasses aber erforderlich wäre. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat und dem Beschwerdeführer die Wohltat des Steuerlasses nicht gewährt werden kann. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

  • und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.--

zusammen Fr. 604.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3.

a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Wird von keiner Partei innert Frist eine Begründung verlangt, erwächst das Urteil in Rechtskraft.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Steuergesetz für den Kanton Graubünden, Art. 156 — der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. März 2016, 1. November 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Dezember 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 48 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2016, 1. Februar 2016, 1. Januar 2019, 1. Januar 2024, 1. April 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.