Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Tödlicher Verkehrsunfall

Rubrum

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 19. August 2008 Schriftlich mitgeteilt am: AB 08 26

Beschluss Justizaufsichtskammer

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Bochsler, Schlenker, Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar Engler

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Zum Gesuch

der A . , Gesuchstellerin,

gegen

das B e z i r k s g e r i c h t I n n , Sot Pradè 220, 7554 Sent, Gesuchsgegner I, sowie B., Gesuchsgegner II,

betreffend Ernennung eines unabhängigen Richters (in einer Forderungsstreitsache der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner II und umgekehrt),

hat sich ergeben und wird erwogen:

A. In einer prozessualen Auseinandersetzung zwischen der A. als Klägerin und Widerbeklagten sowie B. als Beklagten und Widerkläger betreffend Forderung wurde am 26. Juni 2008 durch die Kreispräsidentin Val Müstair als Vermittlerin nach erfolglosen Einigungsbemühungen der Leitschein ausgestellt. Er enthält unter anderem den Vermerk, dass die weitere Behandlung der Angelegenheit nunmehr Sache des Bezirksgerichtes Inn sei. – Die Sendung mit dem Leitschein wurde am 27. Juni 2008 der Post übergeben und ging offenbar am 30. Juni 2008 bei der Klägerin ein.

Mit Schreiben vom 07. Juli 2008 stellte die A. beim Bezirksgericht Inn das Begehren, es sei für die Beurteilung der Klage und Widerklage das Bezirksgericht Maloja als zuständig zu erklären. Beim Bezirksgericht Inn bestehe der Anschein der Befangenheit, weil die Gegenpartei (B.) erst vor einigen Wochen aus dieser Behörde ausgeschieden sei. – Auf entsprechende Belehrung durch den Bezirksgerichtspräsidenten Inn hin wandte sich die Klägerin am 05. August 2008 mit einer gleich lautenden Eingabe an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts.

Laut telefonisch erhaltener Auskunft stellte sich B. bei den letzten Bezirksgerichtswahlen für die am 01. Januar 2009 beginnende Amtsperiode nicht mehr zur Verfügung. Bis zum 31. Dezember 2008 ist er aber nach wie vor Mitglied des Bezirksgerichtes Inn. – Zum Begehren um Bezeichnung eines unbefangenen Richters selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

B. Ist umstritten, ob gegen eine bestimmte Gerichtsperson (in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Kollegialbehörde) ein Ausstandsgrund vorliegt, entscheidet hierüber gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten Gerichtsperson. – Sofern dabei in einem Fünfergericht nicht mindestens drei, in einem Dreiergericht nicht mindestens zwei Richterinnen oder Richter übrig bleiben, werden die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter einberufen (Art. 46 Abs. 2 GOG). – Handelt es sich um ein erstinstanzliches, auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege tätiges Gericht, kann dessen Entscheid über die bestrittene Ausstandsfrage innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 46 Abs. 4 GOG). – Direkt durch die Justizaufsichtskammer entschieden werden bestrittene Ausstandsfragen, welche Kreispräsidenten oder

Kreispräsidentinnen bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter betreffen (Art. 46 Abs. 3 GOG). – Gleiches gilt, wenn Bezirksgerichtspräsidenten oder Bezirksgerichtspräsidentinnen bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende einer Kollegialbehörde von einem Ausstandsbegehren betroffen sind, sondern als Einzelrichterin oder Einzelrichter (vgl. den Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 25. Februar 2008, AB 08 8).

Wollen in einem Bezirksgericht – aus eigenem Antrieb oder auf Begehren einer Partei – so viele Personen in den Ausstand treten, dass die verbliebenen Mitglieder nicht mehr ausreichen, um in der gesetzlich vorgeschriebenen

Besetzung

verhandeln zu können, oder bleibt überhaupt niemand übrig, obliegt es gemäss Art. 32 Abs. 2 GOG der Justizaufsichtskammer, in dem Masse, in welchem sie die geltend gemachten Ausstandsgründe als stichhaltig ansieht, für das betreffende Gericht Angehörige eines andern zu bezeichnen oder es gänzlich durch ein Nachbargericht zu ersetzen. Werden Ausstandsgründe bestritten und sind so viele Mitglieder eines Bezirksgerichtes berührt, dass die restlichen keinen Entscheid im Sinne von Art. 46 GOG fällen können, ist es wiederum Sache der Justizaufsichtskammer, die angerufenen Ausstandsgründe zu prüfen und soweit erforderlich gestützt auf Art. 32 Abs. 2 GOG für die Bestellung unbefangener Richterinnen und Richter zu sorgen.

All dies entspricht den Grundsätzen, welche bereits unter der Herrschaft des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gegolten hatten (vgl. PKG 1990-19-73 f. sowie den Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 13. März 2007, AB 07 5).

Vom Ausstandsbegehren erfasst werden im vorliegenden Fall sämtliche Mitglieder, welche im Bezirksgericht Inn Einsitz nehmen könnten, beantragt doch die A., dass der hier interessierende Prozess vor dem Bezirksgericht Maloja durchgeführt werde. Bei dieser Sachlage ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin mit ihrem Begehren um Bezeichnung eines unbefangenen Gerichts direkt an die Justizaufsichtskammer gewandt hat.

C. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der

Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198).

Von vornherein in den Ausstand zu treten hat der im Prozess als Beklagter und Widerkläger auftretende Bezirksrichter B., müsste er doch über Ansprüche befinden, die ihm gegenüber bzw. von ihm selber geltend gemacht werden. Der Interessenkonflikt ist hier offenkundig (Art. 42 lit. a GOG).

Hat jemand in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung als Partei seine Interessen vor einem Gericht zu verfolgen, dem er selber als Richter oder Aktuar angehört, oder muss er sich in einer Strafsache als Angeschuldigter vor dem eigenen Gericht verantworten, kann selbst beim objektiven Betrachter der Eindruck entstehen, dass die mit der Angelegenheit befassten Gerichtsangehörigen aus kollegialer Rücksicht und mit Blick auf eine ungestörte künftige Zusammenarbeit nicht mehr in der Lage seien, sie unbesehen der besonderen Beziehungen zum Betroffenen zu beurteilen; es würde also Verdacht aufkommen, dass sachfremde Gesichtspunkte die Verhandlungsführung und Entscheidfindung beeinflussen könnten. In solchen und ähnlichen Fällen überträgt deshalb die Justizaufsichtskammer die Befugnis, Recht zu sprechen, stets einem Nachbargericht, früher gestützt auf Art. 25 Abs. 2 GVG (vgl. PKG 1980-15-59 f. sowie den Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 07. Juli 2005, AB 05 17), nunmehr gestützt auf Art. 32 Abs. 2 GOG.

Bei der geschilderten Ausgangslage können nach dem Gesagten auch hier begründete Bedenken aufkommen, dass die Mitglieder des Bezirksgerichtes Inn – wer immer sich von ihnen der Streitsache zu widmen hätte – dem Beklagten und Widerkläger gegenüber nicht mehr unabhängig genug seien, mit der Wirkung, dass B. daraus möglicherweise ungerechtfertigte Vorteile zu erzielen vermöchte. Um diesem dem Ansehen der Justiz abträglichen Verdacht zu begegnen, erscheint es angezeigt, mit der Behandlung des vorliegenden Prozesses ein Nachbargericht zu betrauen, jenes von Maloja etwa.

D. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rechnung gestellt.

Dispositiv

Demnach erkennt die Justizaufsichtskammer:

1.

Für die Behandlung der Forderungsstreitsache der A. gegen B. und umgekehrt wird das Bezirksgericht Maloja als zuständig erklärt.

2.

Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3.

Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

4.

Mitteilung an:

Für die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 42, Art. 72, Art. 90 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.