Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JAK 2010 5

Bezirksgerichtspräsident Plessur

Rubrum

Ref.: Chur, 15. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:

JAK 10 5

Beschluss

Justizaufsichtskammer

Vorsitz Präsident Brunner

RichterInnen Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler

Redaktion Aktuar Engler

In der Justizaufsichtssache

des Bezirksgerichts Z., Gesuchsteller,

gegen

Y., Gesuchsgegner I, sowie

die Vormundschaftsbehörde X., Gesuchsgegnerin II,

betreffend Ernennung eines unabhängigen Richters

(Abberufung eines Beirats)

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Vor Bezirksgerichtsausschuss Z. ist eine Beschwerde anhängig, mit welcher sich Y. dagegen wehrt, dass ihn die Vormundschaftsbehörde X. mit Beschluss vom 12. Januar 2010, mitgeteilt am 15. Januar 2010, mit sofortiger Wirkung seines Amtes als Beirat der Eheleute W. enthob.

Bei Y. handelt es sich um ein ehemaliges Mitglied des Bezirksgerichts Z..

B. Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 wandte sich das Bezirksgericht Z. durch dessen Präsidenten an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts und beantragte unter Hinweis auf die frühere Stellung von Y., es sei für die Behandlung der genannten Beschwerde ein unabhängiges Gericht einzusetzen.

C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Bezirksgerichts Z. zu äussern.

Am 29. Januar 2010 teilte die Vormundschaftsbehörde X. der Justizaufsichtskammer mit, dass sie gegen die Ernennung eines Ersatzgerichts nichts einzuwenden habe.

Y. stellte demgegenüber in seiner Eingabe vom 08. Februar 2010 sinngemäss den Antrag, es sei das Gesuch abzuweisen.

II. Erwägungen

1. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198).

Umgesetzt werden diese Grundsätze im kantonalen Recht durch Art. 42 GOG, der unter lit. a-f einzelne Umstände anführt, welche von vornherein den Verdacht zu erwecken vermögen, dass die betreffende Person nicht mehr unparteiisch sein könnte. Ergänzt wird diese auf konkrete Lebenssachverhalte zugeschnittene Regelung durch die Generalklausel von Art. 42 lit. g GOG, welche den Ausstand von Gerichtspersonen verlangt, die aus andern, im Gesetz nicht besonders hervorgehobenen Gründen als befangen erscheinen.

2. Hat jemand in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung als Partei seine Interessen vor einem Gericht zu wahren, dem er selber als Richter oder Aktuar angehört, oder muss er sich als Angeklagter vor dem eigenen Gericht verantworten, kann objektiv der Eindruck entstehen, dass die mit der Angelegenheit befassten Gerichtsangehörigen aus kollegialer Rücksicht und mit Blick auf eine ungestörte künftige Zusammenarbeit nicht mehr in der Lage seien, sie unbesehen der besonderen Beziehungen zum Betroffenen zu beurteilen; es würde also der Verdacht aufkommen, dass sachfremde Gesichtspunkte die Entscheidfindung beeinflussen könnten. In solchen Fällen überträgt deshalb die Justizaufsichtskammer die Befugnis, Recht zu sprechen, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 GOG (früher Art. 25 Abs. 2 GVG) stets einem Nachbargericht (siehe bereits PKG 1980-15-59 E. 3 Abs. 1 S. 60 oder aus jüngerer Zeit etwa den Beschluss JAK 09 30 vom 18. August 2009).

In der bisherigen Praxis, von der abzuweichen kein Grund besteht, wurde im Einklang mit dem eben Gesagten überdies hervorgehoben, dass es in aller Regel immer dann keinen Anlass für solche Befürchtungen gebe, wenn Partei oder Angeschuldigte eine Person sei, die zwar während einiger Zeit dem erkennenden Gericht angehört, dieses Amt inzwischen aber wieder aufgegeben habe. In der Tat erfüllt der Umstand allein, dass sich Angehörige einer richterlichen Behörde und ein Verfahrensbeteiligter aus gemeinsamer Tätigkeit bei der Justiz kennen, noch keinen Ausstandsgrund (vgl. PKG 1980-15-59 E. 3 Abs. 2 S. 60, PKG 1990-20-76 Rubrum und E. 2 Abs. 2 S. 78).

Y. war während mehrerer Jahre nebenamtliches Mitglied des Bezirksgerichts Z.. Er gehört indessen seit einiger Zeit dieser Behörde nicht mehr an und er ist damit in die Verpflichtung, sich gemeinsam um einen ordnungsgemässen Gerichtsbetrieb zu kümmern, nicht länger eingebunden. Bei allem Respekt, der einem ehemaligen Kollegen möglicherweise entgegengebracht wird, ist dann aber vonseiten der verbliebenen und erst recht der neu dazugekommenen Richterinnen und Richter nicht mit besonderer Rücksichtnahme zu rechnen, und es besteht deshalb kein Grund, an deren Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Sie behaupten denn auch selber nicht, dass es ihnen an der nötigen Objektivität fehle. Dass weitere Umstände für sich allein oder angesichts der früheren richterlichen Tätigkeit von Y. eine abweichende Beurteilung nahe legen würden, ist weder ersichtlich noch wurde solches in irgendeiner Weise geltend gemacht. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass zwischen Y. und dem Grossteil der heutigen Angehörigen des Bezirksgerichts Z. ein ausgesprochenes Freundschafts- oder Feindschaftsverhältnis bestehen könnte. Auch er behauptet nichts dergleichen. Dem Gesuch, es sei mit der Erledigung der hier interessierenden Streitsache ein anderes Gericht zu betrauen, kann somit nicht entsprochen werden.

3. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rechnung gestellt. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.00 gehen vielmehr zulasten des Kantons Graubünden.

III. Demnach wird erkannt

Das Gesuch wird abgewiesen.

Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden.

Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 58 BVart. 58 Cst.art. 58 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 131 I 113ATF 131 I 113DTF 131 I 113

BGE 127 I 196ATF 127 I 196DTF 127 I 196

Art. 42 GOGart. 42 GOGart. 42 LOG

Art. 42 GOGart. 42 GOGart. 42 LOG

Art. 32 GOGart. 32 GOGart. 32 LOG

Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 42, Art. 72, Art. 90 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 7. März 2010; der Erlass wurde am 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2009; der Erlass wurde am 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.