Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

PKG 1994 40

Regeste: siehe PKG-Dokument

Rubrum

Gewähr für die Einhaltung des Zahlungstermines bietet, kann jedoch nur aufgrund seiner persönlichen Bonität im konkreten Einzelfall entschieden werden. Mit der zum voraus getroffenen Zuschlagsbedingung, dass jeder Höchstbietende - unabhängig von seiner persönlichen Bonität vor dem Zuschlag volle Sicherheit für den Rest leisten müsse, wird demzufolge über das Ziel hinausgeschossen. Ist die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillig- keit des Höchstbietenden nicht zweifelhaft, wäre eine solche Zuschlagsbe- dingung überflüssig und daher zu unterlassen. Die besagte Steigerungsbe- dingung ist in der vorliegenden Form unverhältnismässig und daher aufzu- heben. Hingegen ist gemäss BGE 109 III 107 ff. die Aufnahme einer ent- sprechenden Steigerungsbedingung insoweit zulässig, als sich das Betrei- bungsamt an der Steigerung das Recht vorbehält, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Baranzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Restkaufpreis durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu ver- langen. Ein solcher Vorbehalt kann indes nur aufgrund einer individuell- konkreten Prüfung der Bonität des Höchstbietenden an der Steigerung selbst wirksam werden (BGE a.a.O., S. 111 f.). Das Betreibungsamt wird demnach angewiesen, die Sicherheitsleistung auf den Rest nur im Sinne eines Vorbehalts in die Steigerungsbedingungen aufzunehmen, die persönli- che Bonität des Höchstbietenden an der Steigerung entsprechend zu prüfen und danach den Entscheid für oder gegen Sicherheitsleistung nach pflicht- gemässem Ermessen zu treffen.

SchKG 16/94, 18/94 Entscheid vom 21. März 1994

40 - Lastenverzeichnis im Konkurs (Art. 125 VZG). Erstellung eines gesonderten Lastenverzeichnisses für jedes Grund- stück als Regel; Voraussetzungen für die ausnahmsweise

Zusammenfassung mehrerer Grundstücke in einem La- stenverzeichnis.

Erwägungen

Betreffend die formellen Anforderungen an ein Lastenverzeichnis sind insbesondere folgende - vorliegend nicht beachtete - Punkte fest- zuhalten:

Grundsätzlich ist für jedes Grundstück im Sinne von Art. 655 ZGB ein gesondertes Lastenverzeichnis zu erstellen (Art. 17 Anleitung über die bei der Zwangsverwertung von Grundstücken zu errichtenden Aktenstücke).

In der Rubrik «Beschreibung des Grundstücks» ist sowohl eine Beschrei- bung der zu verwertenden Stockwerkeinheit als auch eine solche der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft aufzunehmen (vgl. Hohl/ Büchel, Mustersammlung über die betreibungsrechtliche Zwangsvoll-

streckung bei Mit-/Stockwerkeigentum, Wädenswil 1978, Formular La- stenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons Zürich [Hrsg.], Muster-Kollokationsplan, Inventar und Kollokationsplan mit Lastenverzeichnissen für Grundstücke im Konkurs, Wädenswil 1981,

S. 24 f). Ein blosses Anheften der entsprechenden Grundbuchauszüge genügt nicht: Zum einen kann das ganze Lastenverzeichnis durch Hinzu- fügen oder Herausnehmen einzelner Grundbuchauszüge leicht verfälscht werden; zum anderen sollen den Beteiligten die wesentlichen Tatsachen übersichtlich und klar präsentiert werden.

In der Rubrik «Grundversicherte Forderungen» ist genau anzugeben, in welcher Art und Weise das zu verwertende Grundstück belastet ist. Es muss mit anderen Worten klar ersichtlich sein, ob ein Pfand (1) auf der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft, (2) auf einer einzelnen Stockwerkeinheit, oder (3) auf mehreren Stockwerkeinheiten im Sinne eines Gesamtpfandes lastet. Betreffend die Varianten 1 und 2 sei auf die entsprechenden Beispiele in der Literatur verwiesen (vgl. Hohl/Büchel, a.a.O., Formular Lastenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons Zürich [Hrsg.], a.a.O., S. 26 ff.). Bei der Variante 3 ist grundsätzlich gleich vorzugehen wie bei Variante 2, wobei ein Hinweis auf die übrigen, ebenfalls für die ganze Forderung haftenden Grundstük- ke anzufügen ist.

Ausnahmsweise können mehrere zu verwertende Stockwerkein-

heiten in einem einzigen Lastenverzeichnis zusammengefasst werden. Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn die Einträge betreffend die einzelnen Stockwerkeinheiten identisch sind. Diesfalls sind in der Rubrik «Grundver- sicherte Forderungen» zunächst die Lasten der gemeinschaftlichen Liegen- schaft und in der Folge diejenigen der ersten Stockwerkeinheit aufzuführen; für die folgenden Stockwerkeinheiten - die einzeln aufzulisten sind - kann betreffend Inhalt auf die erste Einheit verwiesen werden. Im übrigen gilt das vorstehend in Erw. 2b Ausgeführte.

SchKG 12/94 Entscheid vom 3. Mai 1994

41 - Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 317 SchKG).

Im summarischen Konkursverfahren (Art. 231 SchKG; Art. 96 KOV) ist Eintretensvoraussetzung, dass der Schuldner die Kosten der einzuberufenden Gläubiger- versammlung vorschiesst (Erw. a).

Keine Kompetenzen der Konkursverwaltung, die Si- cherstellung der Vollziehung des vorgeschlagenen Nachlassvertrages zu verlangen (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) (Erw. b und c).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 17 und Art. 655 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 231, Art. 306 und Art. 317 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Art. 96 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997 und 1. August 2021 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 125 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.