Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

Jagd/Fischerei

Rubrum

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waltschaft zu Recht ausführte – auch nicht mit einem linksseitigen Überholmanöver von A. rechnen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Kollision mit dem Motorrad von A. nicht auf pflichtwidriges Verhalten von K. zurückführen lässt. Die Kollision der beiden Fahrzeuge war für K. nicht vorhersehbar und auch nicht vermeidbar. BK 00 11 Entscheid vom 22. März 2000

32 – Sicherstellung von Busse und Kosten (Depositum) (Art. 73 StPO). Abgrenzung zur Sicherheitsleistung (Kaution) (Art. 83b StPO). Ein Depositum darf nur unter den in Art. 73 StPO genannten Voraussetzungen – Fehlen eines fes- ten Wohnsitzes in der Schweiz oder Fluchtgefahr – erho- ben werden; blosse Gefährdung des Inkassos einer allfälligen Busse und der Verfahrenskosten wegen schlechter finanzieller Verhältnisse genügt für sich allein nicht.

Erwägungen

2.

Hat ein Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht sonst Gefahr, dass er sich der Strafverfolgung entziehe, so können gemäss Art. 73 StPO schon bei Vornahme der ersten Erhebungen Vermögensstücke des Täters im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sichergestellt werden. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer festen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Staatsanwaltschaft vertritt indes die Auffassung, dass der zweite, in Art. 73 StPO genannte Fall gegeben ist, da der Beschwerdeführer stark verschuldet ist und eine erhebliche Gefahr dafür besteht, dass er eine allfällige Busse aber auch die Verfahrenskosten nicht begleichen wird. In der Begründung des angefochten Entscheids führt die Staatsanwaltschaft aus, Art. 73 StPO ziele nicht darauf ab, den Angeschuldigten durch Abnahme eines Depositums dazu anzuhalten, sich den Strafverfolgungsmassnahmen zu stellen. Im Weiteren umfasse der Begriff der Strafverfolgung im Sinne von Art. 73 StPO nicht nur die einem Strafverfahren dienenden untersuchungsrichterlichen und richterlichen Massnahmen, sondern auch die Kostenfrage und Bussentscheide. Mit der Wendung «besteht sonst Gefahr, dass der Angeschuldigte sich der Strafverfolgung entziehe» setzte die Bestimmung demnach nicht eine Fluchtgefahr voraus. Die Bestimmung beziehe sich vielmehr und ausschliesslich auf die finanziellen Konsequenzen des Strafverfahrens. Es gehe lediglich um die Einbringlichkeit von Busse und Kosten in Fällen, in denen die Gefahr besteht,

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dass nach durchgeführtem Strafverfahren ein Betroffener seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer erachtet dieses Gesetzesverständnis als falsch. In seiner Beschwerde führt er aus, mit dem Begriff der Strafverfolgung im Sinne von Art. 73 StPO seien nur jene untersuchungsrichterlichen Handlungen gemeint, die erforderlich seien, den Tatbestand abzuklären. Sinn und Zweck von Art. 73 StPO sei somit die Sicherstellung von Kosten und Bussen im Untersuchungsverfahren für den Fall, dass der Angeschuldigte in der Schweiz keinen Wohnsitz habe oder wenn sonst eine Fluchtgefahr bestehe. Die Frage der Verfahrenskosten und der Sanktionen bildeten nicht Gegenstand der Strafverfolgung, sondern würden erst im Erkenntnisverfahren definiert. Dass er die Busse und die Verfahrenskosten nicht bezahlen könne, sei insofern irrelevant. Da er Wohnsitz in der Schweiz habe und keine Fluchtgefahr bestehe, sei die Anordnung einer Sicherstellung in seinem Fall unzulässig. a) Ob das Gesetz mit der Wendung «besteht sonst die Gefahr, dass sich der Täter der Strafverfolgung entziehe» auch oder – wie die Staatsanwaltschaft dafürhält – gerade dann die Anordnung der Sicherstellung ermöglichen wollte, wenn lediglich die Überschuldung des Täters das Inkasso von Busse und Verfahrenskosten gefährdet, lässt sich dem Wortlaut von Art. 73 StPO zweifellos nicht derart eindeutig entnehmen. Aus der Formulierung ergibt sich nur, dass für die Abnahme eines Depositums vom Täter eine Gefahr ausgehen muss, welche die Strafverfolgung beschlägt. Dabei vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen, wie der Begriff der Strafverfolgung zu verstehen ist. Während der Beschwerdeführer diesem Begriff nur das Untersuchungsverfahren zuordnet, vertritt die Staatsanwaltschaft die Meinung, zur Strafverfolgung gehörten auch die im Erkenntnisverfahren getroffenen Entscheide über die Verfahrenskosten und über die Bussen. Geht man vom Begriff der Strafverfolgung des StGB aus, so erweist sich zweifellos die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung als richtig. So ergibt sich aus Art. 70 ff. StGB, dass die Strafverfolgung erst mit dem Beginn der Strafvollstreckung – und damit nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens – endigt (vgl. dazu auch Art. 147 Abs. 3 StPO). In ähnlichem Sinn wird der Begriff auch in Art. 305 StGB verwendet.

Mit dieser Feststellung ist allerdings für den vorliegenden Fall nichts gewonnen. Daraus leitet sich nämlich nicht zwangsläufig ab, dass für die Anordnung der Sicherstellung nur die Gefahr bestehen muss, der Täter werde den ihm auferlegten finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. Denn fällt unter den Begriff der Strafverfolgung das Verfahren bis und mit Abschluss des Erkenntnisverfahrens, so bleibt dennoch gerade jener Teil des Verfahrens ausgeklammert, in dem die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall den Grund für die Abnahme des Depositums sieht. Befürch-

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tet sie nur, der Beschwerdeführer werde die im Erkenntnisverfahren festgesetzte Busse und die Kosten nicht begleichen können, so wirft sie ihm nicht vor, er werde sich möglicherweise dem Untersuchungs- oder Erkennntnisverfahren entziehen. Vielmehr geht sie offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar diesem Teil des Verfahrens Folge leisten wird, seine desolate finanzielle Lage aber den Vollzug des Erkenntnisses gefährdet. Der Vollzug eines Strafentscheids fällt aber sicherlich nicht mehr unter den Begriff der Strafverfolgung. Auch die StPO lässt kein anderes Begriffsverständnis zu. Was im Anschluss an das Erkenntnisverfahren folgt, fällt in Bezug auf die Busse unter den Begriff des Strafvollzuges (Art. 181 ff. StPO) und in Bezug auf die Kosten unter den Begriff der Vollstreckung des Kostenentscheids (vgl. Art. 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 6 ff. der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren). Ausgehend von diesem Begriffsverständnis ist demnach eine Unterscheidung zu treffen zwischen dem Zweck, den Art. 73 StPO mit der Sicherstellung verfolgt, und den Voraussetzungen, unter welchen sie als zulässig erklärt wird. Dem Täter können gemäss Art. 73 StPO Vermögenswerte im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten abgenommen werden. Ob dem Täter ein Verbrechen, ein Vergehen oder nur eine Übertretung zum Vorwurf gemacht wird, spielt keine Rolle. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob der Täter nebst einer Busse auch eine unter Umständen erhebliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat. Der Zweck von Art. 73 StPO besteht demnach, wie sich auch aus der Marginalie der Bestimmung ergibt, einzig darin, den Strafvollzug der Busse und die Vollstreckung des Kostenentscheids sicherzustellen. Bei den Voraussetzungen, unter denen die Sicherstellung angeordnet werden kann, stellt die Bestimmung hingegen auf Umstände ab, welche die Strafverfolgung – mithin das Untersuchungs- und/oder das Erkenntnisverfahren – gefährden. Eine solche Gefährdung ist gemäss Wortlaut der Bestimmung dann zu bejahen, wenn der Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat, oder sonst eine Gefahr besteht, dass er sich der Strafverfolgung entzieht. Letzteres ist offensichtlich dann der Fall, wenn der Angeschuldigte trotz festem Wohnsitz in der Schweiz ins Ausland fliehen oder hier untertauchen könnte. Es geht mit anderen Worten zwar in

Art. 73 StPO nicht darum, den Täter durch die Abnahme eines Depositums an einer Flucht zu hindern. Wer mit einer längeren Zucht oder Gefängnisstrafe zu rechnen hat, wird sich kaum allein dadurch, dass ihm Mittel im Umfang der Busse und der Verfahrenskosten abgenommen wurden, von der Flucht abhalten lassen. Die Fluchtgefahr bildet jedoch die Voraussetzung und die Rechtfertigung der Sicherstellung von Busse und Kosten. Der Staat, der von Gesetzes wegen die Strafverfolgung durchführen muss, soll dann, wenn der Täter flieht, nicht seiner finanziellen Ansprüche verlustig gehen. Darin liegt der präventive Charakter der Bestimmung und in diesem

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Sinn wird die Norm auch in der Rechtslehre verstanden (vgl. H. Niederer, Die Vermögensbeschlagnahme im schweizerischen Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1968, S. 21 ff.). Schlechte finanzielle Verhältnisse können insofern höchstens ein Indiz dafür sein, dass eine solche Gefahr besteht. Nicht haltbar ist es hingegen, aus dem Zweck der Bestimmung gleichzeitig auch die Voraussetzung der Anordnung des Depositums abzuleiten und schon allein aus der Tatsache, dass der Täter mit festem Wohnsitz in der Schweiz nicht in der Lage sein wird, eine allfällige Busse und die Verfahrenskosten zu bezahlen, auf eine Gefahr im Sinne von Art. 73 StPO zu schliessen. Unter diesem Blickwinkel erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, allein seine desolate finanzielle Lage reiche zur Einbehaltung eines Depositums nicht aus, demnach als zutreffend. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft liesse sich demgegenüber nur dann schützen, wenn darauf zu schliessen wäre, der Ausdruck «Strafverfolgung» dürfe nicht im oben erwähnten, allgemein gebräuchlichen Sinn, sondern als Begriff für das ganze Strafverfahren inklusive Vollzug verstanden werden. Diese Auffassung erscheint weder sehr nahe liegend, noch lassen sich bei der weiteren Auslegung der Bestimmung triftige Anhaltspunkte dafür finden. So steht – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 2.d) – einer solchen Annahme bereits die subjektiv-historische Auslegung der Bestimmung entgegen. Darüber hinaus erschiene es selbst dann, wenn der Begriff der Strafverfolgung in diesem erweiterten Sinn zu verstehen wäre, zumindest fraglich, ob allein das gefährdete Inkasso von Busse und Kosten in jedem Fall für die Sicherstellung ausreicht. Art. 73 StPO macht – sofern der Täter über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt – die Sicherstellung von der Gefahr des Sich-Entziehens und damit von einem besonderen, auf das Verfahren gerichteten Verhalten des Angeschuldigten abhängig. An dieser Voraussetzung fehlt es offenkundig, wenn der Angeschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung in schlechten finanziellen Verhältnissen lebt und er im Hinblick auf das Strafverfahren nichts tut oder unterlässt, um bewusst das Inkasso zusätzlich zu gefährden. Das gefährdete Inkasso könnte unter diesen Umständen höchstens dann von Bedeutung sein, wenn Gefahr dafür besteht, dass der Angeschuldigte gerade im Hinblick auf das

gegen ihn eingeleitete Strafverfahren finanzielle Dispositionen trifft, die darauf abzielen, den Einzug der Busse und die Bezahlung der Verfahrenskosten zu vereiteln. Solches wird dem Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht vorgeworfen. c) Nebst der Auslegung der Bestimmung in bezug auf den Begriff der Strafverfolgung spricht auch die Gegenüberstellung der beiden in Art. 73 StPO genannten Fälle gegen die Annahme, dass allein das bereits zum Zeitpunkt der Anhandnahme der Ermittlungen gefährdete Inkasso von Busse und Verfahrenskosten für eine Sicherstellung ausreicht. Im ersten, in

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Art. 73 StPO genannten Fall, beim Täter ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, kann ungeachtet weiterer Umstände die Sicherstellung angeordnet werden. Ob der ausländische Täter in der Lage ist, eine allfällige Busse oder die Verfahrenskosten zu begleichen, spielt jedenfalls keine Rolle. Offensichtlich wird die Gefahr in diesem Fall ausschliesslich darin gesehen, dass sich der Täter in der Schweiz dem Verfahren nicht stellt. Nicht ersichtlich ist, weshalb dann aber beim Täter mit Wohnsitz in der Schweiz dieselbe Gefahr überhaupt keine Rolle spielen und bereits schon das gefährdete Inkasso ausreichend sein soll, zumal das Gesetz mit der Wendung «oder besteht sonst Gefahr …» einen Zusammenhang mit dem erstgenannten Fall herstellt. d) Kein anderes Bild ergibt sich auch bei Würdigung der Materialien zu Art. 73 StPO. Die besagte Bestimmung wurde anlässlich der Revision von 1956 in das Gesetz aufgenommen. In der Botschaft (Botschaft des Kleinen Rates 1956, S. 244) wird zu den Bestimmungen des vierten Abschnitts (das Untersuchungsverfahren) unter anderem wörtlich festgehalten: «Neu sind ferner die Bestimmungen über die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Festnahme eines Täters (Art. 69) sowie die Sicherstellung von Bussen und Kosten bei mangelndem Wohnsitz in der Schweiz oder Fluchtgefahr.» Anlässlich der Beratung der Revisionsvorlage im Grossen Rat kam es nur noch insofern zu einer Änderung, als in Bezug auf den ersten, in Art. 73 StPO genannten Fall, die Wendung «Hat der Täter keinen Wohnsitz» durch «Hat der Täter keinen festen Wohnsitz» ersetzt wurde. Die Anmerkung zu Art. 73 StPO in der Botschaft und die Tatsache, dass die Bestimmung im vorliegend entscheidenden Teil diskussionslos die grossrätliche Beratung passierte, muss demnach als klarer Hinweis dafür gelten, dass der historische Gesetzgeber auch beim Täter mit festem Wohnsitz in der Schweiz die Abnahme von Vermögensstücken von der Gefahr, er könnte sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen, abhängig machen wollte. Wäre dem nicht so, hätte der Gesetzgeber auch eine wesentlich einfachere und gleichzeitig umfassendere Formulierung verwenden können. In diesem Zusammenhang ist etwa auf § 85 Abs. 1bis der StPO des Kantons Luzern

hinzuweisen, der – ohne irgendwelche konkrete Voraussetzungen zu nennen – festhält, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten auch zur Sicherung von Bussen sowie Verfahrens- und Vollzugskosten zulässig ist. Allerdings gilt zu betonen, dass selbst eine derart weit gefasste Bestimmung die Abnahme eines Depositums bei schlechten finanziellen Verhältnissen nicht immer und vor allem auch nicht immer im vollen Umfang der mutmasslichen Busse und Verfahrenskosten zulässt. Die Möglichkeit der Kantone, besondere Beschlagnahme- und Einziehungsvorschriften für das Strafverfahren zu erlassen, ergibt sich aus einer speziellen Ermächtigung in Art. 44 SchKG (vgl. dazu nachstehend die Erwägungen unter Ziff. 2. f). Art.

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92 f. SchKG gewährleisten dem Schuldner jedoch ein Existenzminimum, das jene Mittel umfasst, welche er und seine Familie für den Unterhalt benötigen. Dieses Existenzminimum darf auch bei Abnahme eines Depositums nicht tangiert werden (vgl. dazu Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, vierte Auflage, Zürich 1999, § 69 N. 24 S. 296 mit Hinweisen; N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, 1994, S. 364 mit Hinweis auf ZR 90 [1991]

104.

f.; H. Niederer, a.a.O., S. 43). So wäre die Abnahme von Mitteln im Umfang der mutmasslichen Busse und der Verfahrenskosten auch kaum von Nutzen, wenn der Schuldner in der Folge zur Deckung seines Lebensunterhalts Fürsorgeleistungen des Staates in Anspruch nehmen muss. e) Schliesslich lässt sich auch nicht sagen, Art. 73 StPO mache im Falle des Täters mit festem Wohnsitz in der Schweiz mit einer derartigen Einschränkung wenig Sinn, da ja schon Art. 86 StPO für den Fall der Fluchtgefahr eine Sicherheitsleistung (Kaution) vorsehe. Das Depositum im Sinne von Art. 73 StPO und die Kaution gemäss Art. 86 StPO sind – so Padrutt (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 191) – «zweierlei Ding». Bei der Sicherstellung im Sinne von Art. 73 StPO geht es – wie dargelegt wurde – nicht darum, den Täter tatsächlich an einer Flucht zu hindern, sondern darum, die finanziellen Forderungen des Staates gegenüber dem Täter abzusichern. Anders jedoch bei der Kaution, die sich als Ersatzmassnahme an Stelle der Haft versteht. Sie wird gerade deshalb angeordnet, um den Täter von der Flucht abzuhalten und nach diesem Zweck richtet sich auch die Höhe der Sicherheitsleistung. Wenn der Grund für die Erhebung der Kaution wegfällt, ist die Sicherheit dem Angeschuldigten zu erstatten und darf ohne dessen Einwilligung nicht zur Deckung der Busse und Kosten einbehalten werden. Dem anders gelagerten Zweck entsprechend macht Art. 73 StPO die Abnahme von Vermögensgegenständen schliesslich auch nicht von einem Haftgrund abhängig. f) Die Feststellung, dass Art. 73 StPO die Beschlagnahme lediglich aufgrund eines gefährdeten Inkassos nicht zulässt, steht darüber hinaus auch im Einklang mit dem Erfordernis, dass an die Bestimmtheit eines Rechtssatzes, der ein verfassungsmässiges Grundrecht beschränkt, besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. So ist eine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Täters zu ausschliesslichen Sicherungszwecken von Bundesrechts wegen zwar zulässig. Art. 44 SchKG überlässt es den Kantonen, für ihre aus der Durchführung des Strafverfahrens erwachsenen Untersuchungs-, Gerichts- und Gefangenschaftskosten besondere Beschlagnahme- und Einziehungsvorschriften zu erlassen. Auch das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung den Kantonen das Recht eingeräumt, in

den entsprechenden Gesetzen die Beschlagnahme und Verwertung von Gegenständen vorzusehen und zu regeln, welche der Verwirklichung und Voll-

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ziehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs dienen (Pra 79–140; BGE 101 IV 378 mit Hinweisen). Die EMRK steht der Anordnung der Sicherstellung ebenfalls nicht entgegen (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 1996, N. 170 zu Art. 6 EMRK). Die Kantone haben allerdings von der ihnen eingeräumten Möglichkeit nur zum geringen Teil und in aller Regel nur mit Einschränkungen Gebrauch gemacht (vgl. die Zusammenstellung bei Niederer, a.a.O., S. 22). Da es sich bei der Beschlagnahme um eine Zwangsmassnahme handelt und damit letztlich auch in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) eingegriffen wird, muss verlangt werden, dass eine klare gesetzliche Bestimmung besteht, aus der hervorgeht, dass eine solche Beschlagnahme allein zum Zwecke der Sicherstellung des Inkassos von Busse und Verfahrenskosten zulässig ist. Dies umso mehr, als damit vielfach auch eine Benachteiligung anderer Gläubiger verbunden ist (vgl. dazu auch kritisch N. Oberholzer, a.a.O., S. 363, der von einer im modernen Strafprozess nicht mehr gerechtfertigten «fiskalpolitisch motivierten Zwangsmassnahme» spricht; ähnlich auch Hauser/Schweri, a. a. O., § 69 N. 25 S. 296). Eine solche Klarheit kann Art. 73 StPO, was den Fall der Einziehung von Vermögenswerten rein aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnissen des Täters betrifft, sicherlich nicht für sich in Anspruch nehmen.

3.

Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass sich die Abnahme und Einbehaltung des Depositums mit der von der Staatsanwaltschaft gelieferten Begründung nicht vertreten lässt. Sofern keine anderen Gründe gegen die Einbehaltung des Depositums sprechen, namentlich auch die Voraussetzungen für eine Einziehung im Sinne von Art. 58 oder Art. 59 StGB nicht gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer das ihm am 31. Dezember 1999 abgenommene Bargeld zu erstatten. BK 00 20 Entscheid vom 10. Mai 2000

33 – Zu den Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Einholung eines so genannten Glaubwürdigkeitsgutachtens (Art.

Erwägungen:

3.

Im letztgenannten Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, die Untersuchungsbehörde hätte bei Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen als Opfer und Zeugin ein so genanntes Glaubwürdigkeitsgutachten einholen müssen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 StPO zieht der Untersuchungsrichter Sachverständige zu, wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf. Art. 95a Abs. 1 StPO sieht vor, dass unter anderem Untersuchungen durch Sachverständige auch gegenüber Per-

Zitiert in