Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

StA Einstellungsverfügung

Rubrum

13 – Hintereinanderfahren; ausreichender Abstand (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV). Abgrenzung zwischen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG). Die Faustregel, dass unter einem Ab- stand von «1/2 Tacho» in Metern eine leichte Verkehrsregelverletzung und erst ab «1/6 Tacho» oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, gilt nur, wenn nicht aufgrund der Prüfung des Einzelfalles eine erhöhte abstrakte Gefährdung ausgewiesen ist, wie in casu bei einem nachfahrenden schweren Lastwagen mit einem grösseren Bremsweg als ein Personenwagen.

Erwägungen

4.

… Ob der Nachfahrabstand weniger als die vom Berufungsbeklagten unbestritten zugestandenen 20 Meter betragen hat, kann aber ohne weiteres offen bleiben. Anschliessend wird nämlich aufgezeigt, dass sich in Anbetracht des Gutachtens und des Nachtragsgutachtens – unabhängig davon, ob der Nachfahrabstand im Rahmen der divergierenden Zeugenaussagen nun 6 m, 7–10 m, 12,8 m, 15 m oder 20 m betrug – am Ergebnis insofern nichts ändert, als schon der Nachfahrabstand von 20 Metern völlig ungenügend war und sich schon bei dieser Sachlage eine Verurteilung gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 SVG ergibt. Auf eine eingehende Beweiswürdigung zu den darunter liegenden Abstandsangaben kann daher verzichtet werden.

5.

Im Sinne der Ausführungen betreffend Beweiswürdigung gilt es nun zu prüfen, ob sich der Berufungsbeklagte entsprechend den Vorbringen der Berufungsklägerin einer groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht hat, oder ob gemäss dem vorinstanzlichen Urteil Art. 90 Ziff. 1 SVG zum Tragen kommt. Eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn sie grob ist und – kumulativ – der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (PKG 1999 Nr. 24). Ob eine Verkehrsregelverletzung grob und daher mit Gefängnis oder Busse zu bestrafen ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Kriterien. a) Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt und konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1999 Nr. 24; 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Sicher-

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heit anderer setzt nicht voraus, dass jemand konkret gefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die unerlaubte Handlung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 91 f.). aa) Die Missachtung der Verkehrsregel des genügenden Nachfahrabstandes führt immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit Verletzungs- oder gar Todesfolgen. Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Verkehrsregelverletzung bezüglich des objektiven Kriteriums finden sich in der Rechtsprechung drei Grundsätze. Zum einen soll nach einer allgemeinen Faustregel bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h der Abstand zwischen Personenwagen – bei Tag und auf trockener, ebener Strasse – halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (halber Tacho), betragen; bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h also 40 Meter. Dies entspricht einem zeitlichen Abstand von 1,8 Sekunden (BGE 104 IV 194; SB 01 33; Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 55). Stetes Unterschreiten dieses Abstandes hat zumindest die Verurteilung aufgrund einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Folge. Wird dieser Abstand deutlich unterschritten und besteht eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, erfolgt bei gegebenem subjektivem Kriterium die Verurteilung aufgrund von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Zum zweiten hält Boll überzeugend dafür, dass gestützt auf eine deutsche Studie ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von «1/6 Tacho» bzw. 0,6 Sekunden oder weniger

stets eine Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstelle (Boll, a.a.O., S. 57 f.). Zum dritten liegt gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden und weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung vor (2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Nr. 176/II/99 vom 18. Mai 1999 i.S. L.; SJZ 97 (2001) Nr. 9. S. 197 f.). Diese Rechtsprechung darf allerdings als kühn bezeichnet werden (vgl. Urteil KGA vom 28. Juli 2004, SB 04 23), würde dies doch bedeuten, dass bei 80 km/h und bei guten Verhältnissen erst ein Abstand von 6,6 Metern zu einer groben Verkehrsregelverletzung führen würde; dies hiesse, dass

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bei dieser Geschwindigkeit ein Abstand von lediglich 7 Metern nur eine einfache Verkehrsregelverletzung darstellen würde. Bei 80 km/h einen Abstand von sieben Metern noch als einfache Verkehrsregelverletzung zu betrachten, hiesse aber Formel-1-Zuständen auf öffentlichen Strassen Vorschub leisten. Es erhellt ohne weiteres, dass bei einer – übrigens von Boll überzeugend dargelegten (Boll, a.a.O., S. 55 ff.) – Reaktionszeit für eine reaktionsschnelle Testperson (im Durchschnitt liegt sie höher) zwischen 0,43 und 0,6 Sekunden und unter Beachtung der physikalischen Gesetze bei normalen Strassen- und Sichtverhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefährdung dann angenommen werden muss, wenn zwischen Personenwagen der Abstand 0,6 Sekunden oder weniger beträgt. Bei besonderen Umständen (z. B. nasse Fahrbahn, Schneematsch, Nacht, grosse Verkehrsdichte, Besonderheit des Fahrzeuges) muss dieser Abstand sogar erhöht werden. Im vorliegenden Fall musste daher der Lastwagen einen grösseren Abstand zum vorausfahrenden PKW einhalten. Auch der/die reaktionsschnellste Personwagenlenker/in hat gemäss eingehender Studie, dargestellt in Boll, mit einer Reaktionsdauer – definiert als Zeitspanne zwischen dem Aufleuchten der Bremsen am vorausfahrenden Fahrzeug und der Berührung des Bremspedals – von 0,6 Sekunden zu rechnen. Diese Mindestreaktionszeit setzt allerdings voraus, dass der nachfahrende Lenker sich ausschliesslich auf das vorausfahrende Fahrzeug konzentriert. Weil jedoch eine Person nicht über lange Distanzen mit vollster Konzentration fahren kann, darf gemäss Gutachten von einer höheren Grundreaktionszeit ausgegangen werden. Wäre der Blick im Moment des Aufleuchtens der Bremslichter überdies auf andere Verkehrsteilnehmer oder in den Rückspiegel gerichtet, würde die Reaktionsdauer um die sogenannte Blickzuwendungszeit erhöht, was eine Reaktionsdauer von 1,35 Sekunden ergeben würde. Zur Reaktionszeit hinzuzurechnen ist die Bremsschwelldauer, d. h. die Zeit, die ab Betätigen des Bremspedals bis zum Erreichen der vollen Bremswirkung verstreicht. Bei einem Lastwagen beträgt diese 0,2–0,4 Sekunden. Die Erfahrung zeigt, dass ein Lenker auf das Aufleuchten der Bremslichter in der Regel erst Bremsbereitschaft erstellt

oder leicht bremst und beobachtet, ob und wie stark der Lenker vor ihm verzögert. Diese Beurteilung der Intensität einer Bremsung erfordert eine Beobachtungszeit von ca. 0,2 Sekunden. Wird nun zugunsten des Angeklagten eine Reaktionsdauer von 0,6 Sekunden, eine Bremsschwelldauer von 0,2 Sekunden und eine Beobachtungszeit von 0,2 Sekunden berücksichtigt, erscheint die in den Gutachten verwendete Reaktionszeit von einer Sekunde als absolut realistisch (vgl. act. 3.21, S. 4; Boll, a.a.O., S. 56 f.; Löhle, Collezione Assista, Genf 1998, S. 338 ff.). bb) Die Berufungsklägerin bringt vor, dass der Auffassung des Bezirksgerichtsausschusses, wonach eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG nur dann anzunehmen wäre, wenn der Abstand

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zum vorausfahrenden Fahrzeug durchschnittlich weniger als 15 Meter betragen hätte (1/6 Tacho), nicht gefolgt werden könne. Mit Verweis auf BGE 115 IV 251 führte sie aus, dass ein genügender Abstand immer einzuhalten sei und der Angeklagte eben diese Regel verletzt habe. cc) Die Vorinstanz macht in ihrer Begründung, bei der sie auf eine einfache Verkehrsregelverletzung und die Nichterfüllung des objektiven Kriteriums von Art. 90 Ziff. 2 SVG erkannte, geltend, dass gemäss Boll, unabhängig davon, ob sich eine Kollision ereignete oder nicht, auf die Regel «1/6 Tacho» abzustellen sei. Sie hält fest, dass auch dann, wenn es hier zu einer Kollision gekommen wäre, keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, zumal die angenommenen 20 Meter Abstand mehr als «1/6 Tacho» betragen würden. Wären zwei Personenwagen hintereinander gefahren, wäre der Vorinstanz allenfalls mit Bezug auf den Abstand, nicht aber mit Bezug auf die Kollisionsfrage in ihren Ausführungen beizupflichten. Das objektive Kriterium von Art. 90 Ziff. 2 SVG wäre mit der Geschwindigkeit von 86 km/h so gesehen erst bei einem Nachfahrabstand von 14,3 Metern oder weniger erfüllt. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass der Grundsatz «1/6 Tacho» im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann. Der Grundsatz stützt sich nämlich auf eine Studie, in der die Reaktionsdauer von Personenwagenlenkern beim Hintereinanderfahren experimentell bestimmt wurde (vgl. Boll, a.a.O., S. 55 ff.). Im zu behandelnden Fall hingegen fuhr ein Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von 30 Tonnen hinterher, der infolge der grösseren Masse einen längeren Bremsweg als der vorausfahrende Personenwagen aufweist. Weiter ist neben dem ersten Grundsatz «1/2 Tacho», der per se nicht geeignet ist, eine grobe von einer einfachen Verkehrsregelverletzung abzugrenzen, auch der dritte Grundsatz nicht anwendbar auf den konkreten Fall. Der aus der Rechtsprechung des bernischen Obergerichts stammende Grundsatz (Kritik siehe oben) bezieht sich, wie schon der zweite Grundsatz, nur auf Personenwagen und nicht auf Personenwagen nachfahrende Lastwagen. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 126 II 358 nur indirekt Stellung zur Praxis der bernischen Gerichte genommen, welche eine grobe Verkehrsregelverletzung annehmen, sobald der zeitliche Abstand nur noch 0,3 Sekunden oder weniger beträgt. Bei diesem Bundesgerichtsurteil handelt es

sich entgegen der Publikation in der SJZ 97 (2001) Nr. 9 S. 197 f. nicht um einen Grundsatzentscheid in dem Sinne, als die Grenze zwischen der einfachen und der groben Verkehrsregelverletzung mit einem zeitlichen Abstand von 0,3 Sekunden ein für allemal festgesetzt wäre. Das Bundesgericht stellte lediglich fest, dass mindestens ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG vorliege und der Ausweisentzug zu Recht erfolgt sei. Es prüfte jedoch nicht, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, und erst recht nicht, ob eine grobe bzw. einfache Verkehrsregelverletzung vor- liege. Demgemäss lässt sich von der Praxis des bernischen Obergerichts und vom Bundesgerichtsurteil nichts auf den vorliegenden Fall ableiten. Nebenbei sei erwähnt, dass sich der Kantonsgerichtsausschuss – wie oben dargelegt – nicht an den Entscheid und die Praxis des bernischen Obergerichts gebunden fühlt; verwendet er doch bei guten Verhältnissen zur Eruierung der groben Verkehrsregelverletzung bei Personenwagen gemäss Boll den Abstand von 0,6 Sekunden bzw. «1/6 Tacho» oder weniger. Indem der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos auf die Regel «1/6 Tacho» verweist und auf die Nichterfüllung des objektiven Kriteriums von Art. 90 Ziff. 2 SVG erkannte, übersieht er die Praxis des Bundesgerichts, wonach in Bezug auf die Beurteilung einer groben Verkehrsregelverletzung nicht zuerst auf den Tachowert, sondern auf die Frage der erhöhten abstrakten Gefährdung abzustellen ist (vgl. BGE 123 IV 88). Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln liegt vor, wenn die naheliegende Möglichkeit besteht, dass es zu einer Gefährdung kommen könnte (vgl. Boll, a.a.O., S. 12). Im vorliegenden Fall wurde eine solche Gefährdung mittels Gutachten eindeutig nachgewiesen. Aus den Fachgutachten ist ersichtlich, dass unabhängig davon, ob der eingehaltene Nachfahrabstand von I. zum vorausfahrenden A. sechs oder zwanzig Meter betrug, eine erhöhte abstrakte Gefahr durch eine Kollision gegeben war. Hätte der vorausfahrende Personenwagen aus irgendeinem Grund eine Vollbremsung durchführen müssen, wäre der nachfolgende Lastwagen des Angeklagten, obwohl von optimalen Voraussetzungen zu dessen Gunsten ausgegangen wird, mit dem vorausfahrenden PKW kollidiert. Bei einem Verzögerungswertbereich beim LKW von 5,0–5,5 m/s2 wäre dieser bei 20 Meter Abstand noch mit 47 km/h auf den noch mit 11

km/h fahrenden PW aufgefahren; ja selbst bei 30 Meter Abstand wäre es noch zu einer Kollision gekommen. Beim maximalen Verzögerungswert von 6 m/s2 wäre der LKW bei 20 Meter Abstand noch mit 42 km/h auf den noch mit 9 km/h fahrenden PKW aufgefahren; auch bei 30 Meter Abstand wäre es noch zu einer Kollision gekommen. Bei dem vom Polizeibeamten beobachteten Abstand von sechs Metern liegen die Werte noch viel extremer. Infolge dieser Kollision hätte der Personenwagen eine Geschwindigkeitsänderung von rund 30 km/h erfahren, welche alleine bereits eine erhöhte abstrakte Gefahr darstellt, zumal gemäss den heutigen Erkenntnissen bei einer solchen Geschwindigkeitsänderung mit schweren HWS-Verletzungen zu rechnen ist. Bei der Beurteilung ist eine allfällige Sekundärkollision noch nicht einmal berücksichtigt worden. Hätte doch der Personenwagen bei einer leicht exzentrischen Kollision seitlich weggeschoben werden können, was unter Umständen zu einem Gegenverkehrsunfall oder zu einem Abkommen von der Fahrbahn hätte führen können (act. 3.21 und act. 3.29). Infolge dessen ist die Gefährdung mindestens als erhöht abstrakt zu bezeichnen, weil theoretisch eine konkrete Gefahr oder Verletzung – eine Kollision mit ent-

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sprechenden Verletzungsfolgen – hätte entstehen können. Erhöht ist die abstrakte Gefährdung deswegen, weil die Möglichkeit einer Gefährdung und damit der Kollision naheliegt. dd) Des Weiteren ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wenn sie sich auf BGE 115 IV 251 beruft. Dieser Bundesgerichtsentscheid besagt nämlich, dass ein ausreichender Abstand immer einzuhalten sei (Sten. Bull. Nr. 1957 S. 175). So liegt es in der Verantwortung des nachfolgenden Fahrzeugs, für einen genügenden Abstand zum vorausfahrenden zu sorgen. Jener hat denn auch jederzeit mit einer Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeuges zu rechnen. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, es sei entgegen der staatsanwaltlichen und weltfremden Ansicht nicht möglich, in jeder Situation einen genügenden Abstand einzuhalten, namentlich wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug bremst oder bei der Durchführung eines gesetzeskonformen Überholmanövers. Aus diesem Grund könne BGE 115 IV 251 nicht derart konsequent angewendet werden, ansonsten kein Autofahrer von solchen Verstössen verschont bliebe. Mit diesem Einwand dringt jedoch der Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall nicht durch. Liegt ja nicht die Konstellation vor, in welcher der Abstand nur um Weniges oder nur über eine kurze Strecke, zum Beispiel zur Vorbereitung eines Überholmanövers, unterschritten wird (SJZ 1997 (2001) Nr. 9 S. 197). Geht es doch darum, dass der Berufungsbeklagte mit seinem Lastwagen über eine Distanz von ca. acht Kilometern, einer Geschwindigkeit von 86 km/h und einem Nachfahrabstand von maximal zwanzig Metern hinter dem Personenwagen von A. hergefahren ist, was gemäss den obigen Ausführungen in Bezug auf die Gutachten eine erhöhte abstrakte Gefahr für A. und allfällige andere Verkehrsteilnehmer darstellte. ee) Als unbehelflich erweisen sich die Einwände des Berufungsbeklagten, wonach das objektive Kriterium einer groben Verkehrsregelverletzung nicht gegeben sei, da die guten Strassen- und Sichtverhältnisse oder seine erhobene Sitzposition nicht berücksichtigt worden seien. Dagegen gilt festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte nicht ernsthaft bestreiten kann, die Strassen- und Sichtverhältnisse sowie seine erhobene Sitzposition im Lastwagen seien nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden. Steht doch

im Gutachten vom 8. April 2003 ausdrücklich geschrieben, dass in der Angabe der Verzögerungswerte unter anderem der Fahrbahn- und Witterungszustand einbezogen wurde. Da von den für den Berufungsbeklagten günstigsten Verhältnissen ausgegangen wurde, ist auch die Behauptung unbehelflich, der Gutachter habe die guten Sichtverhältnisse nicht einbezogen. Schliesslich hat der Sachverständige auch zur erhobenen Sitzposition Stellung genommen und erklärt, dass daraus nicht abgeleitet werden könne, der Lastwagenlenker hätte in jedem Fall die momentane Situation vor dem vorausfahrenden PW gleich beurteilen können wie der Personenwagenlenker selber. Von einer tieferen Reaktionszeit könne daher nicht ausgegangen werden (act. 3.21, S. 4). Der Gutachter erachtet eine Reaktionszeit (inklusive Ansprech- und Schwellzeit) von einer Sekunde – unter Hinweis auf Boll (Boll, a.a.O., S. 55 ff.) – für einen Lastwagen als absolut realistisch. ff) Zusammenfassend wird festgestellt, dass zur Beurteilung, ob die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstellt, nur bedingt auf feste Grössen zurückgegriffen werden kann. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Fahrverhalten des Beschuldigten eine konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. In Anbetracht der Umstände, des Gutachtens und des Nachtragsgutachtens ist die gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erforderliche erhebliche und ernstliche Gefahr für die Sicherheit des vorausfahrenden Lenkers eindeutig gegeben, unabhängig davon, ob nun der Abstand sechs oder zwanzig Meter betrug. Der Grundsatz «1/2 Tacho» und der von Boll verfochtene Nachfahrabstand von 0,6 Sekunden bzw. «1/6 Tacho» sind im vorliegenden Fall für die Prüfung des objektiven Kriteriums einer groben Verkehrsregelverletzung nur indirekt anwendbar. Massgebend sind das Gutachten und das Nachtragsgutachten, welche die erhöhte abstrakte Gefahr belegen. Ändert jedoch diese Feststellung nichts an der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts betreffend objektiver Abgrenzung von einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen, so ist in Bezug auf den Nachfahrabstand – zumindest bei Personenwagen – weiterhin vom Grundsatz «1/6 Tacho» auszugehen, wenn eine erhöhte abstrakte Gefährdung nicht auf eine andere Weise nachgewiesen wird.

b) Entsprechend der Entstehungsgeschichte von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann subjektiv grob, wenn der Täter ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, was ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 123 IV 93; 118 IV 87). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit (negligentia) kann der Täter grobfahrlässig handeln, wenn er die Gefährdung anderer (Verkehrsteilnehmer) pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 130 IV 40; 123 IV 93; PKG 1989 Nr. 39). aa) Die Vorinstanz hat sich über das subjektive Kriterium der groben Verkehrsregelverletzung nicht konkret geäussert. Dagegen hält der Berufungsbeklagte dafür, dass ihm kein Vorwurf der Rücksichtslosigkeit oder der schwerwiegenden Regelwidrigkeit gemacht werden könne. Er habe einen guten Leumund und wisse sich im privaten Leben und als Berufschauffeur rücksichtsvoll zu benehmen. Er habe die Erfahrung gemacht, dass er bei allzu grossen Abständen hinter ihm herfahrende Fahrzeuglenker zum Über-

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holen animiere. Solche Überholmanöver seien bei dem heute häufig dichten Verkehrsaufkommen um ein Vielfaches gefährlicher als ein Abstand von lediglich «1/6 Tacho». bb) Mit diesen Vorbringen vermag der Berufungsbeklagte nicht zu überzeugen. Dass sich I. sonst im Privaten und im Beruf rücksichtsvoll verhält, ist höchstens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, hat jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung des subjektiven Kriteriums einer groben Verletzung von Verkehrsregeln. Bei einem objektiv zu geringen Abstand sind die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung praktisch immer erfüllt, weil jeder Fahrzeuglenker bereits die Faustregel kennt oder kennen muss, dass auf trockener und ebener Fahrbahn ein Abstand von mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (Boll, a.a.O., S. 59; BGE 104 IV 192 E. 2b). Bei einer – wie im vorliegenden Fall – erheblichen Unterschreitung dieses Abstandes verstärkt sich das subjektive Moment erst recht. Ausschlaggebend ist hier die begangene unerlaubte Handlung. So ist von einem Berufschauffeur zu erwarten, dass er die Gefahren im Strassenverkehr kennt und demzufolge mit seinem Lastwagen von einem Gesamtgewicht von 30 Tonnen nicht über eine Distanz von acht Kilometern mit einem ungenügenden Abstand und einer maximalen Geschwindigkeit von 86 km/h hinter einem Personenwagen herfährt. I. hätte als Berufschauffeur wissen müssen, ja er wusste, dass es bei seiner Fahrweise leichthin zu einer Auffahrkollision und daher zu schweren Verletzungen oder gar Todesopfern hätte kommen können. Ist jemand – wie I. – sich seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens bewusst, liegt zweifellos zumindest die den subjektiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllende grobe Fahrlässigkeit vor. I. muss sich daher den Vorwurf einer bewusst krass verkehrswidrigen, rücksichtslosen Fahrweise gefallen lassen. Handelte es sich doch nicht nur um eine kurze, allenfalls nur einmalige entschuldbare Unaufmerksamkeit. Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes erfolgte wiederholt über eine längere Zeit. Selbst wenn sich I. der potentiellen Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer nicht bewusst gewesen sein sollte, wäre das subjektive Kriterium von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, zumal jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, strafbar ist (BGE 123 IV 93 f.; 118 IV 290; PKG 1989 Nr. 39). Nichts an der Vorwerfbarkeit zu ändern vermag auch sein Einwand, dermassen nahe aufgeschlossen zu sein, um andere von gefährlichen Überholmanövern abzuhalten. Kann ja neben den oben genannten Gefahren im Zusammenhang mit einer Auffahrkollision immerhin entgegengehalten werden, dass ein zu nahes Aufschliessen unter Umständen zu noch gefährlicheren Überholmanövern animieren könnte. Demzufolge sind die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG zweifellos erfüllt.

c) Zusammenfassend sei gesagt, dass der Berufungsbeklagte, als er in seinem Lastwagen mit einem ungenügenden Abstand von höchstens zwanzig Metern, einer maximalen Geschwindigkeit von 86 km/h über eine Strecke von ca. acht Kilometern hinter A. herfuhr, die Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowohl subjektiv als auch objektiv grob verletzt hat. SB 04 16 Urteil vom 28. Juli 2004

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 16, Art. 34 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 12 — gelesen in der Fassung vom 14. Dezember 2003; der Erlass wurde am 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Oktober 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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