Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

PKG 2006 8

Regeste: siehe PKG-Dokument

Rubrum

PKG 2006

8 – Zuständigkeit der Zivilgerichte – und nicht des Verwal- tungsgerichts gestützt auf Art. 47 VAG vom 23. Juni 1978 (nun Art. 85 VAG vom 17. Dezember 2004) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 lit. a GrV über das Verfahren in Sozialversicherungssachen (nun Art. 63 Abs. 2 lit. b VRG) – zur Beurteilung privatrechtlicher Streitig- keiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung nach Versicherungsvertragsgesetz.

Erwägungen

2.

Bei Streitigkeiten um Leistungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung, KVG, SR 832.10) können sich die Versicherten oder sonst wie le- gitimierte Dritte gegen Einspracheentscheide der Versicherer bzw. gegen deren Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, mittels Beschwerde beim betreffenden kantonalen Versicherungsgericht (in Grau- bünden beim Verwaltungsgericht) zur Wehr setzen (Art. 56 ff. des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1, und Art. 86 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen, BR 542.300). – Die Beurteilung von Streitigkeiten im genannten Bereich zwi- schen Versicherern fällt ebenso in die Zuständigkeit des jeweiligen kantona- len Versicherungsgerichts (Art. 87 KVG). – Kommt es aber auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenversicherung zu Streitigkeiten zwischen Versi- cherern und Leistungserbringern, hat hierüber ein kantonales Schiedsge- richt zu befinden (Art. 89 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen).

Streitigkeiten unter Versicherern sowie zwischen Versicherern und

Versicherten aus den dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur und obliegen damit gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die priva- ten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) der Beurteilung durch die Zivilgerichte, es sei denn, die Kantone er- klärten hierfür, wie es der Kanton Graubünden gemacht hat, ihre Sozialver- sicherungsgerichte (in Graubünden das Verwaltungsgericht) für zuständig (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 lit. a der Verordnung über das Verfah- ren in Sozialversicherungsstreitsachen; vgl. überdies Niccolò Raselli, Verfah- rensrechtliche Probleme bei der Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatz- versicherungen zur sozialen Krankenversicherung, SZS 2005 S. 273 ff.). – Auf

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Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern über An- sprüche aus Privatversicherungsrecht ist Art. 47 VAG hingegen sowohl von seinem Wortlauf wie seiner Zweckbestimmung her nicht anwendbar; die ge- nannte Parteienkonstellation wird in dessen Absatz 1 nicht erwähnt und es fehlt bei ihr der sozialpolitische Grund für die in den Absätzen 2 und 3 vor- gesehenen Verfahrenserleichterungen (BGE 127 III 421 E. 2 S. 424 f.). Damit entfällt die Möglichkeit, solche Geschäfte gestützt auf Art. 47 VAG in Ver- bindung mit Art. 1 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversiche- rungsstreitsachen ebenfalls dem Verwaltungsgericht zuzuweisen. Sie sind vielmehr mangels einer gegenteiligen Regelung vom örtlich und sachlich zu- ständigen Zivilgericht an die Hand zu nehmen.

Welcher Rechtsweg im konkreten Fall einzuschlagen ist, beurteilt

sich nach den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen und der von ihr hierzu gegebenen Begründung (Urteil des EVG vom 15. April 2004, K 5/03, E. 2.2, RKUV 2004 S. 241). Die materielle Anspruchsprüfung ist dem- gegenüber noch nicht Gegenstand des Eintretensentscheids, sie erfolgt viel- mehr erst bei Erlass des Sachurteils.

Mit den insgesamt Fr. 27 130.60 samt Zins, deren Bezahlung die Z. vom Y. verlangt und auf dem Prozessweg zu erwirken sucht, sollen nach der eigenen Darstellung der Klägerin Leistungen abgegolten werden, die sie für eine Versicherungsnehmerin des Beklagten erbracht habe, und zwar in Zu- sammenhang mit zwei Spitalaufenthalten auf der Privatabteilung der von ihr (der Klägerin) betriebenen Klinik in Zürich (19.–22.11.2001 bzw. 22.4.–3.5.2002). Sie beruft sich hierzu auf zwei Kostengutsprachen des Be- klagten, welche auf die genannte stationäre Behandlung Bezug nehmen und den ausdrücklichen Vermerk Privat VVG enthalten. Daraus leitet die Z. ab, dass keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungen nach KVG Gegen- stand des Abrechnungsverhältnisses mit dem Y. seien, sondern ausschliess- lich solche nach VVG. Wollte sie damit aber, als es zum Streit kam, An- sprüche aus Privatversicherungsrecht einklagen, hat sie sich zu Recht nicht an das kantonale Schiedsgericht, sondern an ein Zivilgericht gewandt. Ört- lich und sachlich zuständig ist diesfalls, wie in E. 1 gesehen, das Bezirksge- richt Maloja. – Ob hinlänglich bewiesen ist, dass sämtliche in Rechnung ge- stellten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden, braucht im jetzigen Zeitpunkt nicht näher untersucht zu werden, ebenso wenig, ob sie trotz der genannten Kostengutsprachen zum Teil nach den auf die Pflichtleistungen gemäss Grundversicherung anwendbaren Ansätzen abzugelten sind, unter Beach-tung also des in Art. 44 KVG verankerten Tarifschutzes. Hierüber hat die Vorinstanz zuerst ein Sachurteil zu fällen.

ZB 05 40 Urteil vom 8. November 2005

Art. 86 KVGart. 86 LAMalart. 86 LAMal

Art. 87 KVGart. 87 LAMalart. 87 LAMal

Art. 89 KVGart. 89 LAMalart. 89 LAMal

EVG K 5/03

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 44, Art. 86, Art. 87 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 21. Dezember 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 14. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. März 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, Art. 47 und Art. 85 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 15. März 2016, 1. Januar 2020, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024 und 1. September 2024 erneut konsolidiert.