Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Bezirksgericht Imboden, Einzelrichter

Rubrum

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d) Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerden (Aufsichts- und Gerichtsverfahren)

17 – Beschwerde gegen die Verfügung eines Betreibungsamtes auf Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens (Erw. 4–6).

Aus dem Sachverhalt: A. Am 13. September 2013 erliess das Betreibungsamt Tägerwilen (Kanton Thurgau) einen Zahlungsbefehl (act. E.1.1) gegen Y._ (Schuldner) für zwei Forderungen von CHF 9 894.40 bzw. CHF 1218.50 je nebst Zins zu 5% zugunsten der deutschen Firma X._GmbH (Gläubigerin). B. Die Zustellung des Zahlungsbefehls (act. E.1.1) an Y._ erfolgte in Ermatingen am 16. September 2013, wobei der Schuldner dagegen gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. In der Folge hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts C._ die von der X._GmbH eingereichte Forderungsklage gut und hob den Rechtsvorschlag mit Entscheid vom 11. März 2014 (act. E.1.1) auf, welcher am 1. April 2014 rechtskräftig wurde. D. Entsprechend dem Arrestgesuch der X._GmbH vom 8. April 2014 erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Albula am 9. April 2014 einen Arrestbefehl (act. E.1.2) betreffend das Grundstück des Schuldners (Parzelle Nr._ in O.1_) und über eine Forderungssumme von insgesamt CHF 13 715.90 gestützt auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. E. Am 30. April 2014 erfolgte der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt Albula (vgl. act. E.1.3) und die Zustellung der Arresturkunde an die Parteien. F. Am 9. Mai 2014 ging beim Betreibungsamt Albula das Betreibungsbegehren (act. E.1.4) der X._GmbH vom 8. Mai 2014 gegen Y._ ein. G. Die X._GmbH reichte beim Betreibungsamt Albula am 19. Mai 2014 zudem das Fortsetzungsbegehren (act. E.1.1) betreffend die vor dem Betreibungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung über die zwei Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 11112.90 nebst Zins ein. H. Danach stellte das Betreibungsamt Albula den Zahlungsbefehl gegen Y._ mit Ersuchen vom 19. Mai 2014 (act. E.1.5) an den Präsidenten des Amtsgerichts D._ (D) zur rechtshilfeweisen Aushändigung an den Schuldner an seinem jetzigen Wohnort Konstanz zu.

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I. Gleichentags wies das Betreibungsamt Albula das Fortsetzungsbegehren der X._GmbH mit der Begründung zurück, dass der eingeleitete Arrest einen eigenen Betreibungsort gemäss Art. 52 SchKG begründe und somit ein neues separates Betreibungsverfahren einzuleiten sei (vgl. act. E.1.6).

Erwägungen

4.

Im vorliegenden Fall stellt sich die tatsächliche Situation derart dar, dass Y._ an seinem früheren Wohnort O.2_ durch die X._GmbH über das Betreibungsamt Tägerwilen betrieben wurde und nach erhobenem Rechtsvorschlag am 11. März 2014 vom Einzelrichter am Bezirksgericht C._ einen Entscheid erwirkte, wonach die von ihm geschuldete Forderung gutgeheissen und der Rechtsvorschlag aufgehoben wurde. Sodann – nachdem der Schuldner offenbar seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte – erliess der Bezirksgerichtspräsident Albula am 9. April 2014 einen Arrestbefehl gegen den Schuldner, der am 30. April 2014 vom Betreibungsamt Albula vollzogen wurde. Offenbar um die Frist gemäss Art. 279 SchKG nicht verstreichen zu lassen, stellte die Gläubigerin am 8. Mai 2014 zur Arrestprosequierung beim Betreibungsamt Albula ein Betreibungsbegehren mit der gleichen Grundforderung wie gemäss dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Tägerwilen. Am 13. Mai 2014 liess die Gläubigerin zusätzlich beim Betreibungsamt Albula das Fortsetzungsbegehren betreffend die beim Betreibungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung einreichen, welches das Betreibungsamt Albula in der Folge zurückwies.

5.

Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Arrest überhaupt mit einem Fortsetzungsbegehren prosequiert werden kann, welches sich auf eine an einem anderen Betreibungsort angehobene Betreibung bezieht und der Schuldner in der Zwischenzeit in der Schweiz keinen ordentlichen Betreibungsort mehr hat. Vorab ist festzuhalten, dass die Betreibung in der Schweiz auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland fortgesetzt werden kann, wenn ein besonderer Betreibungsort – namentlich aufgrund des Arrests – in der Schweiz besteht (Ernst F. Schmid, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 53 SchKG unter Hinweis auf BGE 68 III 146 E. 1 S. 150). Dass der Schuldner in der Zwischenzeit seinen Wohnort in Deutschland hat, ist hier somit nicht von Belang. Des Weiteren, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, braucht die Fortsetzung der Betreibung nicht notwendig am Orte deren Einleitung stattzufinden (vgl. BGE 68 III 146 E.1 S. 149). Hatte der Gläubiger bereits vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung Betreibung eingeleitet, bedarf es keiner Wiederholung dieses Schrittes (Hans Reiser, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-

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bung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 279 SchKG). Der Gläubigerin ist also eine Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt Albula durchaus zu gestatten, auch wenn der Betreibungsort nunmehr ein anderer ist, zumal der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt wurde. Der Auffassung des Betreibungsamtes Albula, wonach sich aufgrund des Arrestbegehrens der Betreibungsort nach Art. 52 SchKG geändert habe und damit ein separates Verfahren stattzufinden habe, kann nach dem Gesagten somit nicht gefolgt werden.

6.

Im Weiteren gilt der Grundsatz, dass für die gleiche Forderung nicht mehrere Betreibungen geführt werden können (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66). Weil vorliegend bereits eine Betreibung für die gleiche Forderung hängig war, konnte eine zweite Betreibung gar nicht rechtsgültig angehoben werden. Dies macht schon deshalb Sinn, weil im neuen Betreibungsverfahren bereits der erhobene Rechtsvorschlag durch Gerichtsurteil aufgehoben und über die Forderung rechtskräftig entschieden wurde. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags in der zweiten Betreibung mit nachfolgendem Rechtsöffnungsverfahren in der gleichen Sache wäre ein verfahrensmässiger Leerlauf. KSK 14 31 Entscheid vom 4. August 2014

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 52, Art. 271 und Art. 279 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.