Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Submissionen

Rubrum

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d) Strafrechtliche Berufungen

17 – Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und weiterer Delikte (Kreditaufnahme). – Zum Tatbestand des Betrugs im Einzelnen (Erw. 5b, aa–ee). – Strafzumessung; Grundsätze, Anwendung auf den vorliegenden Fall (Erw. 7).

Erwägungen

5.b) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Vorinstanz hat sich zu den einzelnen Voraussetzungen des Betrugstatbestandes einlässlich geäussert (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5a und b). Der Berufungskläger bestreitet einzig das Vorliegen einer arglistigen Täuschung (KG act. IV.30, S. 16 f.). aa) Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit der Einreichung der gefälschten Unterlagen die Z._AG bzw. die Bank.1_ über seine Identität und Kreditwürdigkeit täuschte.

bb) Darüber hinaus muss der Täter arglistig, d.h. mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuschen. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Die Arglist der Täuschung beurteilt sich im Weiteren unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach scheidet Arglist aus, wenn das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können. Dabei ist im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen. Besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters (völlig) in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden. In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung des Bundesgerichts bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche

Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Darunter fällt insbesondere die Verwendung gefälschter Urkunden (vgl. Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 19 mit weiteren Hinweisen.). Der Berufungskläger bringt vor, die Verwendung einer gefälschten oder verfälschten Urkunde führe nicht per se zur Annahme einer arglistigen Täuschung (vgl. KG act. IV.30, S. 16). Das ist grundsätzlich richtig. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass der

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Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung erlange (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 126 IV 165 E. 2a). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.74 / 2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.4.2). So hält denn auch Art. 31 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) fest, dass sich die Kreditgeberin auf die Angaben des Konsumenten zu den finanziellen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen dürfe, es sei denn, es würden Angaben gemacht, welche offensichtlich unrichtig oder denjenigen der Informationsstelle für Konsumkredit widersprechen. Der Berufungskläger bringt in diesem Zusammenhang vor, auf der für die Kreditaufnahme eingereichten Lohnabrechnung (Januar 2009) sei noch die alte AHV-Nummer aufgeführt gewesen, wobei H._ als Arbeitgeberin seit Oktober 2008 die neue Sozialversicherungsnummer verwende. Dies hätte der Z._AG auffallen müssen, hätte sie die alten Akten beigezogen und auch eine Lohnabrechnung des Ehemannes eingeholt. Diese Umstände hätten die Z._AG zu weiteren Abklärungen und Nachfragen veranlassen müssen, was sie jedoch in sträflicher Weise unterlassen habe. Aus diesem Grund scheide Arglist aus (KG act. IV.30, S. 16 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass Arglist bei der Verwendung gefälschter Urkunden nur dann zu verneinen ist, wenn die Fälschung ohne Weiteres als solche erkennbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.168 / 2006 vom 6. November 2006, E. 2.1). Bei Kreditvergaben nach Massgabe des KKG kann grundsätzlich nichts anderes gelten (vgl. hierzu Micha Nydegger, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR 131 [2013], S. 281 ff., S. 311 f.). Von einer derart plumpen und demzufolge leicht bzw. ohne weiteres durchschaubaren Fälschung kann vorliegend nicht die Rede sein. Das gesteht letztlich auch der Berufungskläger zu, wenn er argumentiert, dass (erst) der Beizug der übrigen Akten die Fälschung hätte

aufdecken können. Dafür bestand jedoch keine Veranlassung, denn aus den eingereichten Dokumenten ergaben sich keine ersthaften Anhaltspunkte für deren Unechtheit. Insofern bestand auch die Pflicht zu weiteren Abklärungen und Nachfragen nicht, selbst wenn solche ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.74 / 2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.4.2). Es ist zwar festzuhalten, dass die Z._AG bei der Kreditgewährung mit einer gewissen Sorglosigkeit vorging, indem sie auf eine eingehendere Prüfung des Kreditantrages weitestgehend verzichtete. Demgegenüber fälschte der Berufungskläger planmässig und systematisch diverse Dokumente mit Urkundenqualität, sodass sich nicht sagen lässt, sein Verhalten rücke durch eine Nachlässigkeit der Z._AG (völlig) in den Hintergrund. Denn je grösser der Täuschungsaufwand erscheint, desto stärker wird die Opfermitverantwortung in den Hintergrund treten. Dies erscheint deshalb als angezeigt, da die Strafbarkeit durch das Verhalten des Täuschenden begründet wird und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.168 / 2006 vom 6. November 2006, E. 2.3). Im Übrigen bringt der Berufungskläger zu Recht nicht vor, die gefälschten Unterschriften seiner Mutter bzw. seines Vaters auf den eingereichten Dokumenten seien als solche leicht erkennbar gewesen, konnte hierüber doch erst ein graphologisches Gutachten hinreichend Klarheit schaffen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der Berufungskläger die Z._AG arglistig i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB täuschte. cc) Die arglistige Täuschung muss einen Irrtum bewirken, der den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt (sog. Motivationszusammenhang; vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a). Die genannte Täuschung durch den Berufungskläger bewirkte bei der Z._AG einen Irrtum über die wahre Identität des Antragstellers. Aufgrund dieses Irrtums traf die Z._AG eine betrugsrelevante Vermögensdisposition, indem sie unter Berücksichtigung der bestehenden Kreditsumme am 6. März 2009 den Betrag von CHF 26 034.10 auf das Konto bei der Bank.1_ überwies.

dd) Sodann bedarf es eines Vermögensschadens. Als Vermögensschaden gilt jede Beeinträchtigung des Vermögens, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn besteht. Dazu gehören auch Anwartschaften (entgangener Gewinn), wenn auf eine solche ein Anspruch besteht oder sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 87 IV 11). Wird das Vermögen lediglich gefährdet, so liegt kein Vermögensschaden vor, es sei denn, die Gefährdung sei derart erheblich, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise abgeschrieben werden muss (BGE 121 IV 107 E. 2c). Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seinen Rückzahlungswillen. Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens ist beim Kreditbetrug erfüllt, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (BGE 82 IV 89; 102 IV 84). Die Möglichkeit der Rückforderung schliesst das Vorliegen eines Schadens nicht aus

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(BGE 117 IV 153 E. 4). Wie die Vorinstanz hierzu richtigerweise bemerkt hat, trat der Vermögensschaden (wenn nicht bereits durch den Vertragsschluss) spätestens durch die Auszahlung des Kredits ein, da der Z._AG als Darlehensgeberin ein geringeres Rückzahlungsrisiko vorgespiegelt wurde, als es in Wirklichkeit bestand (vgl. Gunther Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 155 zu Art. 146 StGB mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Kreditantrags keiner Erwerbstätigkeit nachging und von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, konnte er vernünftigerweise nicht darauf vertrauen, den Kredit vertragsgemäss zurückzubezahlen. So leistete der Berufungskläger in der Zeit vom 3. April 2009 bis zum 2. Juli 2009 denn auch lediglich vier Ratenzahlungen in Höhe von je CHF 775.65. Weitere Zahlungen blieben in der Folge gänzlich aus, da der Berufungskläger hierzu nicht in der Lage war. ee) Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Vorsatz meint Handeln mit Wissen und Wollen (Art. 12 Abs. 2 StGB) und muss sich auf alle objektiven Merkmale und den Kausalzusammenhang zwischen ihnen erstrecken. Für den Vorsatz der Täuschung ist namentlich erforderlich, dass der Täter die Bedeutung seiner falschen Angaben für die vom Geschädigten begehrte Vermögensdisposition erkennt; bezüglich des Vermögensschadens genügt Vorsatz auf vorübergehende Schädigung (BGE 102 IV 84 E. 4). Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil bzw. jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Eine eventuelle Bereicherungsabsicht genügt (BGE 105 IV 29 E. 3a). Sie liegt dann vor, wenn dem Täter die Möglichkeit der Bereicherung bewusst ist und er sie für den Fall, dass sie eintrete, billigt. Beim Betrug durch Aufnahme eines Kredites muss also dem Kreditnehmer die Möglichkeit, dass er den Kredit nicht rechtzeitig werde zurückbezahlen können, bewusst gewesen sein, und er muss diesen Erfolg für den Fall, dass er eintrete, gewollt haben (vgl. BGE 72 IV 121 E. 3). Unrechtmässig ist die Bereicherung dann, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich dabei weder aus der Tat selbst noch aus einem daraus entstehenden Schaden, weil das Merkmal

sonst keinen Sinn aufweisen würde (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 85 vor Art. 137 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Berufungskläger leistete in der Zeit vom 3. April 2009 bis zum 2. Juli 2009 lediglich vier Ratenzahlungen in Höhe von je CHF 775.65. Weitere Zahlungen blieben aus, da der Berufungskläger hierzu nicht in der Lage war. Dies war ihm bereits vorgängig bewusst, weil er keiner Erwerbstätigkeit nachging und von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Folglich handelte er nicht nur vorsätzlich, sondern auch in der Absicht, sich zu berei- chern, indem er den Kredit aufnahm und das Geld für seine persönlichen Bedürfnisse verbrauchte (vgl. BGE 72 IV 121 E. 3; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 6S.414 / 2004 vom 28. Februar 2005, E. 3.2). Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung ergibt sich vorliegend daraus, dass das Zivilrecht durch absichtliche Täuschung zustande gekommene Rechtsgeschäfte missbilligt (Art. 28 OR; vgl. hierzu auch BGE 76 IV 227 E. 3b/bb). Die erlangte Bereicherung entsprach dabei der Kehrseite des Schadens der Z._AG (sog. Stoffgleichheit; vgl. BGE 134 IV 210). Damit hat der Berufungskläger den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.

7.

In Bezug auf die Strafzumessung beantragt der Berufungskläger, er sei angemessen milde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Zudem sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

2.

Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 117 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB). Für die Bestimmung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48a StGB (wie die verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB) und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Das Gericht

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muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist bzw. auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen bzw. von geringer Bedeutung sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764 / 2009 vom 17. Dezember 2009, E. 1.2.1). b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb). Methodisch ist bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten gegebenenfalls zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_405/ 2011 vom 24. Januar 2012, E. 5.4 und 6B_460 / 2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.4.4; vgl. ferner auch Jürg-Beat Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 113 zu Art. 49 StGB). Die Bildung einer derartigen Gesamtstrafe ist indessen nur möglich bei gleichartigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip hier nicht greift (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Für die Gleichartigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nicht darauf abzustellen, ob die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, sondern ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss auf die gleiche Strafart erkennt wird (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). c) Vorliegend erweisen sich der Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gleichermassen als für die Festlegung der Einsatzstrafe zu berücksichtigendes, schwerstes Delikt, da beide mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Da die Urkundendelikte für die Erwirkung des Kredites lediglich Mittel zum Zweck waren, erscheint es sachgerecht, für den Betrug zum

Nachteil der Z._AG die Einsatzstrafe zu ermitteln. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich eingehend mit den einzelnen Strafzumessungsgründen auseinandergesetzt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 9 [insb. E. 9g]). Mit ihr ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bereits einschlägig vorbestraft war und sein Leumund deshalb nicht mehr als ungetrübt bezeichnet werden kann. Das Verschulden des Berufungsklägers ist nicht zu bagatellisieren. Dabei fällt erschwerend in Betracht, dass der Berufungskläger nicht davor zurückschreckte, seine eigene Mutter zu schädigen. In diesem Zusammenhang zeigte sich der Berufungskläger denn auch nicht einsichtig oder reuig. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers rechtfertigt die Dauer des vorliegenden Strafverfahren – die massgeblichen Handlungen fanden im Februar 2009, mithin vor gut 6 ½ Jahren statt – keine Strafmilderung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt es keine bestimmten Zeitgrenzen, deren Überschreitung ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hat (BGE 117 IV 124 E. 3). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach den besonderen Umständen der jeweiligen Sache zu beurteilen. Zu gewichten ist dabei insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Deshalb und aus anderen Gründen wie zum Beispiel faktische oder prozessuale Schwierigkeiten, einen Zeugen einzuvernehmen, sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. So lange keine einzige dieser Zeitspannen stossend wirkt, greift eine Gesamtbetrachtung. Zeiten mit intensiver Tätigkeit der Behörden oder Gerichte können andere Zeitspannen kompensieren, in denen wegen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot noch nicht (BGE 124 I 139 E. 2a). Im vorliegenden Fall sind weder explizite Verfahrensverzögerungen ersichtlich, noch erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als unangemessen (vgl. auch die Kasuistik bei Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 185

zu Art. 47 StGB). Eine Strafminderung kommt insofern nicht in Frage. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 9g). Die hierfür massgebliche Schwelle (2 ⁄3 der Verjährungsfrist; vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 40 zu Art. 48 StGB) ist auch im Zeitpunkt des Berufungsurteils nicht überschritten. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Strafminderung angebracht wäre angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger auf bescheidenem Niveau von der Invalidenversicherung lebt bzw. dass er nun wieder bei sei-

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nem Vater wohnt (vgl. KG act. IV.30, S. 18). Auch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht ausgewiesen (vgl. StA act. 3.27, S. 27). Demgegenüber lässt sich eine gewisse Nachlässigkeit der Z._AG bei der Kreditvergabe nicht von der Hand weisen (vgl. oben Erwägung 5b); diese ist im Sinne eines Mitverschuldens der Geschädigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 114 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen.). In Anbetracht der gesamten Strafzumessungsgründe erscheint für den Betrug zulasten der Z._AG eine Einsatzstrafe von neun Monaten als tat- und schuldangemessen. In diesem Bereich sieht das Gesetz sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei jedoch die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist. Er liess sich von der im Jahr 2006 ausgesprochenen, dreimonatigen Gefängnisstrafe (vgl. StA act. 3.1) offenbar nicht abschrecken, abermals einen Betrug (bzw. mehrere Betrüge) und mehrere Urkundendelikte zu begehen. Für den neuerlichen Betrug zulasten der Z._AG ist demzufolge auf eine Freiheitsstrafe in der genannten Höhe (neun Monate) zu erkennen. Für die in diesem Zusammenhang begangenen Urkundendelikte (vgl. Erwägung 5a), welche – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – in echter Konkurrenz zum Betrug stehen (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3), ist aus denselben Gründen wie beim Betrug zum Nachteil der Z._AG ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Die Einsatzstrafe ist demnach um drei Monate zu erhöhen, sodass eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten resultiert.

d) Bezüglich des mehrfachen Betruges gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift erscheint angesichts des eher geringen Deliktserlöses eine Strafe von unter sechs Monaten als angezeigt. Dasselbe gilt auch bezüglich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. In diesem Bereich ist grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den vom Berufungskläger begangenen Delikte gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift ist demnach ausgeschlossen. Für die Bildung der Gesamtgeldstrafe ist auch hier gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben zunächst die Einsatzstrafe zu ermitteln. Schwerstes Delikt ist insofern der mehrfache Betrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift. Da die einzelnen Betrüge in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und sich der Unrechtsgehalt der einzelnen Taten nicht wesentlich unterscheidet, kann die Einsatzgeldstrafe sogleich für den mehrfachen Betrug festgelegt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499 / 2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8, und 6B_157 / 2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1). Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, wie sie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend dargelegt hat und auf die – mangels neuer Vorbringen des Berufungsklägers im Berufungsverfahren – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), erscheint für den mehrfachen Betrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift eine Einsatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Unter Einbezug des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) ist die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass dem Berufungskläger in Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit attestiert wird (vgl. StA act. 3.27, S. 27), was sich entsprechend strafmindernd auswirkt. Unter diesen Umständen ist die Einsatzgeldstrafe mittels Asperation um 20 Tagessätze zu erhöhen, sodass eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen resultiert. Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei Urteilen das korrekte Vorgehen klar aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_476 / 2007 vom 29. März 2008, E. 3.4).

Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für deren Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlich-

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keiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.). Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_476 / 2007 vom 29. März 2008, E. 3). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2015 gab der Berufungskläger an, dass er eine volle IV-Rente in der Höhe von monatlich CHF 2000.00 erhalte (vgl. KG act. VI.7, S. 2). Weitere Einkünfte gab er weder an noch sind solche ersichtlich. Von diesem Betrag ist ein Abzug von 20% für laufende Steuern und Krankenkassenprämien zu machen (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 17 vom 11. August 2014, E. 9c), sodass nunmehr ein massgebliches Einkommen von CHF 1600.00 verbleibt. Des Weiteren erachtet das Bundesgericht bei Verurteilten, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, grundsätzlich eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte als angezeigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Vornahme eines Abzugs in genannter Höhe erscheint aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers auch im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Ausgangspunkt der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet nach dem Dargelegten somit ein monatliches Einkommen von CHF 800.00; daraus resultiert ein Tagessatz in Höhe von gerundet CHF 25.00. e) Bezüglich der Busse für den geringfügigen Diebstahl gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das Kantonsgericht von Graubünden – auch unter Berücksichtigung einer

leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit (vgl. StA act. 3.27, S. 27) – eine Busse in Höhe von CHF 300.00 für tat- und schuldangemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse hat die Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen vorgesehen. Auf einen Tag Freiheitsentzug würden damit CHF 100.00 Busse entfallen. Dieser Betrag ist deutlich höher als der in Erwägung 7d festgelegte Tagessatz, welcher an sich auch für die Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe verwendet werden könnte (vgl. Erwägung 8c). Würde man nun aber beim Umwandlungssatz vom festgelegten

Tagessatz ausgehen, ergäbe sich dadurch eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe, nämlich eine solche von zwölf statt von drei Tagen. Dies verträgt sich mit dem Verbot der reformatio in peius – welches hier greift, weil nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) – nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb bei drei Tagen zu belassen. SK1 14 10 Urteil vom 26. Oktober 2015

(Mit Urteil 6B_1295 / 2015 vom 4. Januar 2016 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten).