Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

PVG 2008 25

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Rubrum

Submission 12

Appalti

SubG. Vorwurf Unvollständigkeit der Offerte. Unterschrif- tenmangel.

Eine interne Bevollmächtigung an einen Gesellschafter reicht aus, um gültig eine Offerte einreichen zu können; die Zeichnungsberechtigung laut Handelsregister ist dazu nicht allein entscheidend und würde in der Praxis einen überspitzten Formalismus bedeuten; die Formvor- schriften im Submissionsrecht stellen keinen Selbst- zweck dar, weshalb ein Ausschluss nicht gerechtfertigt wäre.

Lap. Censura dell’incompletezza dell’offerta. Mancanza della firma.

Una procura interna della società a favore di un socio basta per introdurre validamente un’offerta; i diritti di firma giusta il registro di commercio non sono da soli de- terminanti e pretenderne l’ossequio nella pratica co- stituirebbe un formalismo eccessivo; le condizioni di forma della legislazione sugli appalti non sono fine a se stesse, per cui un’esclusione non troverebbe alcuna giustificazione.

Erwägungen

a) Nach Art. 22 lit. b SubG wird ein Angebot von der

Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin eine Offerte einreicht, die ihre Unterschrift nicht oder nicht vollständig enthält. Die Beschwerdeführerin beruft sich vor- liegend auf jenen Ausschlussgrund mit dem Hinweis, dass bei allen drei Firmeninhabern (Vater; zwei Söhne) als Zeichnungsart (für eine verbindliche Verpflichtung der Firma) im Handelregister des Kantons Graubünden der Vermerk «Kollektivunterschrift zu zweien» angebracht sei und die angefochtene Offerte eben nur die alleinige Unterschrift eines (einzigen zeichnungsberechtigten) Sohnes enthalten habe, weshalb die besagte Offerte für ungültig hätte erklärt werden müssen und sie – als allein verbleibende An- bieterin – den Zuschlag verdient hätte. Dieser Ansicht vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen.

12/25 Submission PVG 2008

Nach gefestigter Rechtsprechung können nämlich nicht nur im Handelsregister zeichnungsberechtigte Personen bzw. Ge- schäftsinhaber eine Offerte rechtsgültig unterzeichnen (VGU U 05 61 E. 2a). Vielmehr sind auch Angebote mit der Unterschrift von Personen (Verwaltungsräte; Geschäftsführer) gültig, die über eine allgemeine oder spezielle (interne) Vollmacht verfügen, wobei die entsprechende Handlungsvollmacht an keine besonderen Former- fordernisse (wie z.B. einfache o. qualifizierte Schriftlichkeit) ge- bunden ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Sinne bereits in PVG 2000 Nr. 67 ausgeführt und demnach klargestellt, dass ein An- gebot auch dann durch Einzelunterschrift rechtsgültig unterschrie- ben und verbindlich eingereicht sei, falls ein Firmenteilhaber – der laut Handelsregisterauszug über die kollektive Zeichnungsberech- tigung zu zweien verfüge – gestützt auf eine interne Bevollmächti- gung berechtigt worden sei, allein zu unterschreiben. Der Nach- weis für die Existenz einer solchen «Spezialregelung» kann bereits zusammen mit den Devisunterlagen eingereicht werden; auf Ver- langen kann eine entsprechende «Vollmachtsbestätigung» aber auch noch nachgesandt und mit der bisher tatsächlich so aus- geübten Offertenpraxis einwandfrei bewiesen und untermauert werden. Jede andere Betrachtungsweise würde einen überspitzen Formalismus bedeuten, zumal das Submissionsrecht keinen Selbstzweck darstellt (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekur- skommission vom 23. Dezember 2005, Erw. 2–3, S. 4 ff.).

Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die drei Firmenteilhaber einander gegenseitig (intern) seit Jahren die Befugnis zuerkennen, im jeweils eigenen Geschäfts- und Verant- wortungsbereich (Sanitärtechnik oder Spenglerei/Bedachungen) selbständig Verträge abschliessen zu können und somit auch rechtsverbindlich für die berücksichtigte Anbieterin tätig zu sein. Die Existenz einer solchen internen Bevollmächtigung im Ge- schäftsalltag wurde mit der nachgesandten Bestätigung der berücksichtigten Anbieterin vom 29. Mai 2008 noch ausdrücklich und glaubwürdig bekräftigt, indem dort durch sämtliche drei Fir- meninhaber noch handschriftlich verifiziert wurde, dass der da- mals die strittige Offerteneingabe allein unterzeichnende Sohn be- reits seit mehreren Jahren über eine entsprechende interne Vollmacht im Sinne von Art. 32 ff. OR verfüge, gemäss welcher er die berücksichtigte Anbieterin – im Rahmen des üblichen Ge- schäftsganges – allein vertreten dürfe, wozu auch die Einreichung von Offerten und der Abschluss von Verträgen im hier interessie- renden Bereich Sanitärtechnik gezählt hätten. Nachdem der Nach-

12/25 Submission PVG 2008

weis der erforderlichen Unterschriftslegitimation jenes Sohnes für das Geschäftsgebaren der favorisierten Anbieterin damit aber ein- wandfrei erbracht werden konnte, besteht für das Gericht keine Veranlassung mehr, von dieser bewährten Praxis abzuweichen und so im Resultat eben noch höhere Formerfordernisse an die Gültigkeit solcher Offerten zu stellen. Das wirtschaftlich günstigste Angebot (Fr. 161 241.55) der berücksichtigten Anbieterin aus Scoul wurde somit von der Vorinstanz zu Recht nicht nach Art. 22 lit. b SubG vom Wettbewerb – wegen Nichtbeachtung formeller Vor- schriften – ausgeschlossen bzw. für ungültig erklärt.

U 08 51 Urteil vom 19. Juni 2008

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.