Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nachlass- und Erbschaftssteuer

Rubrum

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Erziehung 5 Educaziun Educazione

6 Hochschwellige sonderpädagogische Massnahmen. Kostenübernahme. Sozialhilfe. – Die Kosten der vom zuständigen Amt angeordneten, hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen gehen grundsätzlich zu Lasten des Kantons. – Gemäss Art. 68 SchlV ist bei der Sonderschulung aber eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorgesehen; damit wird diese nicht vom Kanton zu tragen- de Beteiligung an den Erziehungskosten Teil des vorlie- gend von der Mutter zu erbringenden Kindesunterhalts nach Art. 276 ZGB. – Soweit die Mutter diese Kosten nicht aufbringen kann, erweist sie sich als unterstützungsbedürftig, weshalb die zuständige Gemeinde im Rahmen der öffentlichrechtlichen Unterstützung dafür aufzukommen hat.

Provvedimenti di pedagogia specializzata nel settore ad alta soglia. Assunzione dei costi. Assistenza sociale. – I costi dei provvedimenti di pedagogia specializzata nel settore ad alta soglia ordinati dal competente ufficio vanno principalmente a carico del Cantone. – Giusta l’art. 68 OS è tuttavia prevista una partecipazione ai costi da parte dei titolari dell’autorità parentale; que- sto contributo ai costi per l’istruzione scolastica spe- ciale, non assunto dal Cantone, diviene così parte del mantenimento del figlio secondo l’art. 276 CC ed è da prestare, in questo caso, dalla madre. – Qualora la madre non riuscisse a sostenere tali costi, essa è persona nel bisogno, per cui i costi incombono al Comune competente nell’ambito dell’assistenza socia- le.

Erwägungen

4.

a) Zunächst ist die Frage zu klären, ob die geltend gemachten Kosten von der öffentlich-rechtlichen Unterstützung erfasst werden. Zwar gehen die Kosten der vom Amt für Volksschule

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und Sport (AVS) angeordneten (Art. 48 Abs. 2 SchlG) hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahme in der Casa D. grundsätzlich zu Lasten des Kantons. Gemäss Art. 68 SchlV ist bei der Sonderschulung aber (zulässigerweise) eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorgesehen. Damit wird diese nicht vom Kanton zu tragende Beteiligung an den Erziehungskosten Teil des vorliegend von der Mutter zu erbringenden Kindesunterhalts nach Art. 276 ZGB. Soweit die Mutter diese Kosten nicht aufbringen kann, erweist sie sich als unterstützungsbedürftig, weshalb die zuständige Gemeinde im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung dafür aufzukommen hat. Für die Kosten für die von der KESB Nordbünden angeordneten Entlastungswochenenden bzw. -ferien bei der Pflegefamilie trifft die Gemeinde im Falle finanzieller Notlage der Mutter wiederum mangels Kostentragungsregelung zu Lasten des Kantons eine Unterstützungspflicht. Die hier geltend gemachten Kosten sind also nicht etwa vom Kanton, sondern grundsätzlich von der unterstützungspflichtigen Gemeinde zu tragen. U 15 95 Urteil vom 23. August 2016

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 276 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen, Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 23. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. September 2024, 1. Januar 2026 und 26. Februar 2026 erneut konsolidiert.