Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

PZ 2005 165

Sicherheitsleistung

Rubrum

Ref.: Chur, 15. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 05 165

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

Aktuar

Blöchlinger

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Im Rekurs

der X., Gesuchs­gegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prätti­gau/Davos vom 8. August 2005, mitgeteilt am 8. August 2005, in Sachen des Z., Gesuchsteller und Re­kursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur,

betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

hat das Kantonsgerichtspräsidium festgestellt und in Erwägung,

- dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos mit superprovisori­scher Verfügung vom 8. August 2005 gestützt auf ein entsprechendes Gesuch von Z. in Abänderung seiner Verfügung vom 17. April 2003 die beiden Kinder der Parteien, nämlich A., geboren am B., und C., geboren am D., mit sofortiger Wirkung von der Obhut der Mutter unter jene des Vaters stellte,

- dass diese Anordnung, wie sich aus den Erwägungen ergibt, vorerst auf die Dauer es Abänderungsverfahrens beschränkt wurde,

- dass X. gegen diese Verfügung am 15. August 2005 Re­kurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erhob,

- dass keine schriftlichen Stellungnahmen eingeholt wurden,

- dass auch im Eheschutzverfahren zwischen superprovisorischen, ohne Anhörung der Gegenpartei erlassenen Anordnungen, den vorsorglichen, bis zum Hauptentscheid befristeten Anordnungen und den definitiven, im Hauptentscheid erlassenen Anordnungen zu unterscheiden ist,

- dass im Eheschutzverfahren nur gegen definitive Anordnungen Rekurs im Sinne von Art. 176 ZGB in Verbindung mit Art. 12 EGzZGB erhoben werden kann (PKG 2003 Nr. 33),

- dass sich im vorliegenden Fall der Rekurs gegen eine superprovisori­sche Verfügung richtet, welche der Bezirksgerichtspräsident ohne Anhö­rung der Gesuchstellerin und Rekurrentin erlassen hat,

- dass solche superprovisorisch erlassenen Anordnun­gen nur für einen kurz bemes­senen Zeitraum gelten und über ihre Aufrechterhal­tung im Anschluss an ihren Erlass und unter Wahrung des Anspruchs auf recht­liches Gehör nochmals entschieden werden muss (Art. 52 ZPO),

- dass demnach der Bezirksgerichtspräsident nach Anhörung der Gesuchs­gegnerin nochmals über dieselbe Frage zu entscheiden hat,

- dass in der Sache somit offensichtlich noch kein definitiver Entscheid ergangen ist und sich insofern auch nicht behaupten lässt, mit der su­perprovisorischen Verfügung würden die Wohn- und Schulverhältnisse für das kommende Jahr bereits festgelegt,

- dass auf den Rekurs somit nicht einzutreten ist,

- dass die Sache vielmehr an den Bezirksgerichtspräsidenten zur unverzügli­chen Weiterbearbeitung zu überweisen ist,

- dass anzumerken gilt, dass superprovisorische Massnahmen auch im Abänderungsverfahren wohl zulässig sind,

- dass das Abänderungsverfahren jedoch bereits bestehende gerichtliche Regelungen betrifft und somit an die Voraussetzungen der zeitlichen bzw. sachlichen Dringlichkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum ZGB, 1997, N. 4 zu Art. 179 ZGB),

- dass der vom Bezirksgerichtspräsidenten zu erlassende Entscheid betref­fend Umteilung der Obhut doch sehr weit reichende Folgen hat,

- dass es demnach vorsichtig abzuwägen gilt, inwiefern eine solche auf die Dauer des Verfahrens befristete Umteilung überhaupt angebracht erscheint und insofern auch eine Anhörung der Kinder wohl unumgäng­lich erscheint,

- dass sich eine Umteilung wohl nur dann rechtfertigt, wenn das Kinds­wohl aktuell gefährdet wäre und zu erwarten ist, dass auch in dem unter Berück­sichtung des Gutachtens zu ergehenden Hauptentscheid eine solche Anordnung erfolgt,

- dass eine nicht dauerhafte Umteilung jedenfalls vermieden werden muss,

- dass sich in Bezug auf eine solche bestehende Gefährdung des Kinds­wohl aus der superprovisorischen Verfügung nichts ergibt,

- dass die Umteilung lediglich damit begründet wird, dass die Gesuchsgeg­nerin beabsichtige, in einen anderen Kanton zu ziehen, was der guten Beziehung der Kinder zum Vater entgegenstehe,

- dass damit aber zur Frage, wer besser für die Pflege und Erziehung sor­gen kann, gar nichts ausgesagt ist,

- dass überdies ein solcher baldiger Wegzug von der Gesuchsgegnerin und Rekur­rentin in Abrede gestellt wird,

- dass ein definitiver Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten, mit wel­chem er über die Obhut befristet oder unbefristet entscheidet, rekursfä­hig wäre,

- dass für den vorliegenden Entscheid keine Kosten erhoben werden und eine ausseramtliche Entschädigung mangels Aufwand der Gegenpartei entfällt,

- dass die Rekurrentin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gestellt hat,

- dass der Rekurs insbesondere in Beachtung von PKG 2003 Nr. 33 von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg war und das Gesuch aus diesem Grund abgewiesen wird,

Dispositiv

verfügt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.

Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Die ausseramtli­chen Entschädigungen des Rekursverfahrens werden wett­geschlagen.

Mitteilung an:

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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 176 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.