Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

PZ 2006 50

unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

Ref.: Chur, 27. März 2006 Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 06 50

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Präsident Brunner

Aktuarin ad hoc

Halter

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Im Rekurs

der X., Gesuchstellerin und Rekurrentin,

gegen

die Verfügung der Kreispräsidentin Ilanz vom 8. März 2006, in Sachen der Gesuchstellerin und Rekurrentin gegen die Y., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin,

betreffend Gesuch um Abberufung der Verwaltung StWEG,

hat sich ergeben:

A. X. ist Miteigentümerin der Appartemente Nr. 30 und 409 auf dem Grundstück Parzelle Nr. 225, eingetragen im Grundbuch von V., das seit 17. Juli 1974 in Stockwerkeigentum steht. Die H. AG betreibt gemäss Handelsregisterauszug den Erwerb, die Bebauung, die Vermietung, die Verwaltung und die Veräusserung von Immobilien, insbesondere den Erwerb der Parzelle Nr. 225 in V. und die Bildung eines Hotels mit Wohnungen in Stockwerkeigentümergemeinschaft. Einzelzeichnungsberechtigt sind der Präsident B. und die Vizepräsidentin A., als Revisionsstelle amtet die Y..

B. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 gelangte X. mit dem Gesuch an das Bezirksgericht Surselva, gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB den Verwalter bzw. die Verwaltung des Hotel H. abzuberufen. Begründet wird dies im Wesentlichen mit Unregelmässigkeiten und Verfehlungen in der Verwaltung. So wird geltend gemacht, C. komme seinen Aufgaben als Verwalter nicht nach und lasse den Hotelier B. Verwaltungsaufgaben ausführen. Ausserdem werde die Rechungslegung und die Auskunft über die Belegung verweigert. Der Umgang von C. und B. mit dem sogenannten Erneuerungsfonds und die willkürliche Verwendung der Einlagen lege den Verdacht der Veruntreuung nahe. Des Weiteren sei ein Stockwerkeigentümer und seine Familie bei Ferienaufenthalten regelmässig schikaniert worden. Schliesslich seien die Bestrebungen der Verwaltung der H. AG, Grundbucheintragungen gegen den Willen eines oder mehrerer Eigentümer löschen zu lassen, machtmissbräuchlich. Bei den derzeitigen Verwaltungsverhältnissen könne auch Konkursverschleppung nicht ausgeschlossen werden.

C. Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 erachtete sich das Bezirksgericht Surselva als örtlich unzuständig, da die Klage auf Abberufung des Verwalters am Ort der gelegenen Sache eingereicht werden müsse (Art. 19 GestG). Auch die sachliche Zuständigkeit sei nicht gegeben, da in Graubünden gemäss Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB der Kreispräsident für die Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum zuständig sei.

D. Am 2. März 2006 gelangte X. mit identischem Rechtsbegehren an die Kreispräsidentin Ilanz, die auf das Gesuch am 8. März 2006 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat.

E. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 21. März Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.a. Entscheide des Kreispräsidenten im Sinne von Art. 9 Ziff. 21 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) können gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

b. Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen Erhebungen vornehmen (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB). Er würdigt die Beweise frei. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO sinngemäss (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB).

2.

Die Klage auf richterliche Abberufung des Verwalters gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB richtet sich gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft, so dass sie gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b des Gerichtsstandsgesetzes (GestG; SR 272) am Ort der gelegenen Sache eingereicht werden muss (vgl. auch Meyer-Hayoz/ Rey, Berner Kommentar, Bern 1988, N. 24 zu Art. 712r ZGB in Verbindung mit N. 112 zu Art. 712q ZGB; Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich/Basel/Genf 2004, N. 53 zu Art. 712r ZGB). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft H. beziehungsweise deren Liegenschaft ist in V. im Grundbuch eingetragen. Demzufolge ist nicht die Kreispräsidentin Ilanz für die Abberufung des Verwalters zuständig, sondern das Gericht am Ort der gelegenen Sache und damit das Gericht in V.. Hievon kann nur abgewichen werden, wenn – was hier nicht vorliegt – eine gültige Gerichtsstandsklausel vereinbart worden ist. Die von der Rekurrentin geltend gemachte Gerichtsstandsvereinbarung am Sitz der Verwaltung in Graubünden betrifft Mietangelegenheiten und ist deshalb – da es sich bei der Abberufung des Verwalters nicht um eine Streitigkeit aus Mietvertrag handelt – im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Nichteintretensentscheid der Kreispräsidentin Ilanz mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht ergangen ist. Der Rekurs erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Wird der Rekurs abgewiesen, gehen die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 300.-- zu Lasten der Rekurrentin (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Da die Rekursgegnerin in diesem Verfahren keinen Aufwand hatte, ist von einer aussergerichtlichen Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO abzusehen.

Dispositiv

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Rekurrentin.

Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden

Der Präsident:

Die Aktuarin ad hoc:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 712r — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 19, Art. 122 und Art. 232 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 9 und Art. 12 — der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 18. April 2011, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.