Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SK2 2023 50

StGB 187-200 Sexuelle Integrität

Rubrum

Verfügung vom 11. September 2023

Referenz SK2 23 50

Instanz II. Strafkammer

Besetzung

Hubert, Vorsitzender

Parteien

A._____ Beschwerdeführer

gegen

Kantonspolizei Graubünden

Ringstrasse 2, 7000 Chur Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtsmissbrauch

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25.07.2023, mitgeteilt am 26.07.2023 (Proz. Nr. EK.2023.3647)

Mitteilung 11. September 2023

Erwägungen

dass A._____ am 31. Mai 2023 gegen zwei Beamte der Kantonspolizei Graubünden eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs einreichte,

dass die Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. August 2023 (persönlich überbracht am 18. August 2023) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2023 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufgefordert wurde, bis zum 4. September 2023 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu erbringen,

dass die Aufforderung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 383 Abs. 2 StPO erging, wonach auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht werde,

dass die verlangte Sicherheit innert angesetzter Frist nicht geleistet wurde,

dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO),

dass sich die Beschwerde im Übrigen auch als verspätet erweist,

dass nämlich die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 zugestellt wurde (act. E.2) und die Beschwerde erst am 18. August 2023 − mithin nach Ablauf der gesetzlich festgelegten zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) − dem Gericht überbracht wurde,

dass auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO),

dass gestützt auf Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 600.00 erhoben wird,

dass die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun-gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 42, Art. 78 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 383, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über Geldspiele, Art. 8 und Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.