Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SKA 2004 30

mehrfacher Betrug etc.

Rubrum

Ref.: Chur, 23. August 2004/kj Schriftlich mitgeteilt am:

SKA 04 30

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Jegen und Riesen

Aktuar ad hoc

Pinchera

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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

der A. X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Richard A. Müller, Dufourstrasse 90, 8008 Zürich,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Klosters vom 28. Juni 2004, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen B. X., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, gegen die Beschwerdeführerin,

betreffend Auszahlung von Betreibungserlösen,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 9. Juni 2004 samt beigelegten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Klosters vom 14. Juli 2004 samt Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 5. August 2004 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung,

dass A. X. ihren früheren Ehemann B. X. für zahlreiche hohe Forderungen betreibt,

dass das Betreibungsamt Klosters in der Folge die Liegenschaft-Nr. ZZZ., Plan YYY., des Grundbuches der Gemeinde C. mit einem Schätzungswert von Fr. 4'671'000.-- pfändete (Pfändungsurkunde vom 10. Dezember 2003 sowie Pfändungsurkunde vom 29. Januar 2004),

dass diese Liegenschaft der Firma D. in E. vermietet ist,

dass das Betreibungsamt Klosters bis zum heutigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 102 f. SchKG und Art. 16 ff. VZG Fr. 62'647.98 an Mietzinsen eingezogen hat,

dass A. X. das Betreibungsamt Klosters am 25. Juni 2004 ersucht hat, rund Fr. 30'000.-- dieses Betrages an sie auszuzahlen,

dass das Betreibungsamt Klosters am 28. Juli 2004 sich lediglich bereit erklärte, eine Abschlagszahlung von Fr. 10'000.-- zu leisten,

dass A. X. dagegen am 9. Juli 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde eingereicht hat mit den Anträgen, das Betreibungsamt Klosters sei anzuweisen, die bei ihm aus der Vermietung der gepfändeten Liegenschaft eingegangenen und laufend eingehenden Mieterträgnisse anteilsmässig an die Beschwerdeführerin auszuzahlen, bzw. es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Klosters nicht mehr als Fr. 10'000.-- für den Unterhalt der Liegenschaft einbehalten darf,

dass das Betreibungsamt Klosters und der Schuldner in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde antrugen,

dass das Betreibungsamt gemäss Art. 102 Abs. 3 SchKG für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks sorgt und gemäss Art. 103 Abs. 1 SchKG für das Einheimsen der Früchte besorgt ist,

dass das Betreibungsamt im Weiteren für die Vornahme der ordentlichen und ausserordentlichen Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 und 18 VZG zuständig ist,

dass der Erlös der Früchte und die eingegangenen Erträgnisse in erster Linie zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und -kosten und zur Ausrichtung allfälliger Beiträge an den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu verwenden sind (Art. 22 Abs. 1 VZG),

dass gemäss der eben genannten Bestimmung der Überschuss nach Ablauf der Teilnahmefrist der Art. 110 und 111 SchKG und nach vorheriger Auflegung eines provisorischen Verteilungsplanes in periodischen Abschlagszahlungen an die Berechtigten zu verteilen ist,

dass das Betreibungsamt gemäss Art. 20 und 21 VZG laufend eine spezifizierte Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben zu führen hat,

dass seit der Pfändung bis zur Einreichung der Beschwerde erst rund ein halbes Jahr vergangen ist,

dass das die Liegenschaft verwaltende Betreibungsamt zuerst gewisse Erfahrungen bezüglich der laufenden Verwaltungskosten der gepfändeten Liegenschaft sammeln muss und es deshalb insbesondere im ersten Jahr seit der Pfändung ein recht weites Ermessen hat, wieviel der eingenommenen Erträgnisse den Gläubigern auszubezahlen ist,

dass sich das Betreibungsamt bereit erklärt hat, Fr. 10'000.-- der eingenommen rund Fr. 60'000.-- an die Beschwerdeführerin auszuzahlen,

dass nach dieser Auszahlung dem Betreibungsamt noch rund Fr. 50'000.-- für ordentliche Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 VZG verbleiben,

dass dieser Betrag für eine feudale Liegenschaft mit einem Schätzungswert von über Fr. 4 Mio. keineswegs überhöht erscheint,

dass das Betreibungsamt etwa nach Ablauf eines Jahres nach der Pfändung die Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen hat und allenfalls weitere Abschlagszahlungen vornehmen kann,

dass unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt lediglich Fr. 10'000.-- der eingenommenen rund Fr. 60'000.-- der Gläubigerin ausbezahlen will,

dass die Beschwerde soweit abzuweisen ist,

dass gemäss Art. 20 a SchKG und Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden können und gemäss Art. 62 der Gebührenverordnung auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,

Dispositiv

erkannt :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

Mitteilung an:

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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident:

Der Aktuar ad hoc:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 102, Art. 103, Art. 110 und Art. 111 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2003; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 20, Art. 21 und Art. 22 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.