Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SKA 2007 1

Konkursinventar

Rubrum

Ref.: Chur, 19. Februar 2007 ad Schriftlich mitgeteilt am:

SKA 07 1

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Tomaschett-Murer und Giger

Aktuar ad hoc

Trüssel

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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des A., Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

die Retentionsurkunde des Betreibungsamtes Ilanz vom 15. Januar 2007, in Sachen der B., Gläubiger und Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Retention,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 25. Januar 2007, in die vom Betreibungsamt Ilanz zugestellten Akten sowie in Erwägung,

- dass das Betreibungsamt Ilanz am 15. Januar 2007 auf Gesuch der B. bei A. ein Retentionsverzeichnis aufnahm,

- dass A. dagegen am 25. Januar 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und rügte, es seien drei Gegenstände mit Retention belegt worden, die im Eigentum einer Drittfirma stehen würden,

- dass das Betreibungsamt Ilanz am 31. Januar 2007 auf eine Stellungnahme verzichtete und darauf hinwies, dass keine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden sei,

- dass die B. keine Vernehmlassung eingereicht haben,

- dass gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG das Betreibungsamt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnimmt und dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung ansetzt,

- dass in der Retentionsurkunde vom 15. Januar 2007 den Vermietern eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Urkunde zur Einleitung der Betreibung auf Pfandverwertung angesetzt und gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfalle der Retentionsbeschlag für die betreffende Forderung erlösche,

- dass das Betreibungsamt Ilanz am 31. Januar 2007 mitteilte, es sei keine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden und dies telefonisch am 19. Februar 2007 nochmals bestätigte,

- dass unter diesen Umständen mit dem Fristablauf zur Einleitung der Betreibung auf Pfandverwertung die Wirkung des Retentionsverzeichnisses ohne Weiteres dahin fiel (Schnyder/Wiede, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N 91 zu Art. 283 SchKG),

- dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, da keine mit Retention belegten Gegenstände mehr bestehen,

- dass unter diesen Umständen die Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

- dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG),

Dispositiv

erkannt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident

Der Aktuar ad hoc

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 42, Art. 72 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 283 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.