Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SKA 2008 13

Versteigerung von Miteigentumsanteilen etc.

Rubrum

Ref.: Chur, 18. Juni 2008/rj Schriftlich mitgeteilt am:

SKA 08 13

(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 02. Dezember 2008 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Möhr und Michael Dürst

Aktuarin ad hoc

Rusch

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des Y., Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Z. vom 6. Juni 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des B., Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Eugen U. Küng, Rechtskonsulent, Witikonerstrasse 84, 8023 Zürich, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Pfändungsverfahren,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 12. Juni 2008, in die vom Betreibungsamt Z. zugestellten Verfahrensakten samt Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 sowie in Erwägung,

dass B. am 22. Mai 2008 in der Betreibung gegen Y. über Fr. 200'000.00 zuzüglich Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt Z. das Fortsetzungsbegehren stellte,

dass das Betreibungsamt Z. dem Schuldner über das Betreibungsamt X. am 26. Mai 2008 die Pfändungsankündigung zustellte,

dass Y. am 3. Juni 2008 dem Betreibungsamt Z. mitteilte, er unterliege als im Handelsregister eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der Konkursbetreibung,

dass das Betreibungsamt Z. in der Folge den Pfändungsauftrag an das Betreibungsamt X. zurückzog und stattdessen die Konkursandrohung zustellte,

dass das Betreibungsamt Z. am 6. Juni 2008 auf diese Verfügung zurückkam und dem Schuldner mitteilte, Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sei per 1. Januar 2008 aufgehoben worden, so dass er nicht mehr der Konkursbetreibung, sondern der Betreibung auf Pfändung unterliege,

dass Y. dagegen am 12. Juni 2008 Beschwerde erhob und diese am 13. Juni 2008 vom Betreibungsamt Z. an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergeleitet wurde,

dass das Betreibungsamt Z. gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass auf den 1. Januar 2008 Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, wonach die Betreibung gegen ein geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt werde, aufgehoben wurde,

dass somit gegen geschäftsführende Mitglieder einer GmbH die ordentliche Betreibung auf Pfändung durchzuführen ist,

dass dies für alle Verfahren gilt, in denen das Fortsetzungsbegehren nach dem 1. Januar 2008 gestellt wird (vgl. das Mitteilungsblatt Nr. 40 des Betreibungs-inspektorats des Kantons Zürich),

dass das Fortsetzungsbegehren von B. gegen Y. am 22. Mai 2008 gestellt wurde, so dass Y. der Betreibung auf Pfändung unterliegt,

dass sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 20 a SchKG),

Dispositiv

erkannt :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident:

Die Aktuarin ad hoc:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 42, Art. 72 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 39 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.