Rechtsverzögerung
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Verfügung vom 9. September 2026 mitgeteilt am 15. September 2026
Referenz SR2 26 45
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung
Bergamin, Vorsitz Guetg, Aktuar
Parteien
A._____ Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
A.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige und Strafantrag gegen verschiedene Amtspersonen wegen Nötigung, Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte ein. Die Vorwürfe beziehen sich auf einen Strafbefehl, den die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ am 25. Februar 2025 erlassen hatte. Nach Eingang der Strafanzeige und des Strafantrags wurde für die weiteren Abklärungen das Dossier EK.2026.84 angelegt.
B.
Am 29. Dezember 2025 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine weitere Strafanzeige mit Strafantrag gegen zehn namentlich genannte sowie unbekannte Privat- und Amtspersonen wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte ein. Die Vorwürfe in dieser Anzeige stehen im Zusammenhang mit einer Wohnungsräumung im Jahr 2024, die die damalige Vermieterschaft gegen A._____ auf dem Rechtsweg durchsetzen liess. Für die weiteren Abklärungen in dieser Sache wurde das Dossier EK.2026.85 angelegt.
C.
Am 6. Februar 2026 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben zu den Akten, das er dem Amt für Migration am gleichen Tag geschickt hatte.
D.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 fragte A._____ bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Strafverfahrens. Am 28. Februar 2026 reichte er zu dieser Nachfrage eine Ergänzung ein. Die Staatsanwaltschaft antwortete A._____ mit Schreiben vom 10. März 2026.
E.
Am 4. April 2026 liess A._____ der Staatsanwaltschaft eine weitere Stellungnahme zukommen, die er beim Amt für Migration und Zivilrecht am gleichen Tag eingereicht hatte.
F.
Mit Eingabe vom 27. April 2026 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft ein «Nachfassschreiben mit Fristsetzung» ein. Die Staatsanwaltschaft antwortete A._____ mit Schreiben vom 1. Mai 2026.
G.
Am 11. Mai 2026 erliess die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafanzeige und den Strafantrag vom 28. Dezember 2025 (Verfahren EK.2026.84) eine Nichtanhandnahmeverfügung.
H.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden (recte: Obergericht des
Kantons Graubünden) eine «Untätigkeitsbeschwerde» mit folgendem Rechtsbegehren ein: 1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 136 StPO zu gewähren. 2. Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft GR Art. 5 und Art. 309 StPO sowie Art. 29 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV verletzt hat. 3. Das Kantonsgericht weist die Staatsanwaltschaft an, innert 10 Tagen ab Zustellung entweder ein formelles Strafverfahren zu eröffnen oder eine begründete Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. 4. Das Kantonsgericht weist die Staatsanwaltschaft an, alle 6 Fragen aus dem Nachfassschreiben vom 28.04.2026 vollständig und schriftlich zu beantworten. 5. Das Kantonsgericht prüft den Verdacht auf Begünstigung (Art. 305 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) durch die verantwortlichen Staatsanwälte. 6. Das Kantonsgericht prüft die Übertragung der Zuständigkeit auf eine unabhängige Staatsanwaltschaft wegen Befangenheit. 7. Die Verfahrenskosten werden der Staatsanwaltschaft GR auferlegt. 8. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Obergericht eröffnete für diese Beschwerde das Verfahren SR2 26 45.
I. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2026. Dieses Rechtsmittel wird vom Obergericht im Verfahren SR2 26 44 behandelt.
J. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 28. Mai 2026 Stellung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde und reichte zugleich die Akten des Verfahrens EK.2026.85 ein. Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 5. Juni 2026 unaufgefordert mit einer Replik vernehmen.
K. Weitere Eingaben oder Prozesshandlungen sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde geführt werden. Eine Verfahrenshandlung kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. Letzteres betrifft Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 36 vom
30. September 2020 E. 1; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 23 m.w.H.), die nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ebenfalls mit Beschwerde gerügt werden können. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]; Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).
2.
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich durch Strafantrag als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1). Die Betroffenheit muss allerdings aktuell sein, andernfalls kein schützenswertes Interesse mehr vorliegt (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.w.H.). Diese Voraussetzung ist vorliegend in Bezug auf die Strafanzeige und den Strafantrag vom 29. Dezember 2025 (Verfahren EK.2026.85) erfüllt. Was die Strafanzeige und den Strafantrag vom 28. Dezember 2025 betrifft (Verfahren EK.2026.84), hat die Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2026 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. An einer Überprüfung, ob die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung am 13. Mai 2026, mithin zwei Tage nach der Nichtanhandnahmeverfügung, in rechtsverzögernder Weise untätig geblieben war, besteht aufgrund dieser zeitlichen Abfolge kein schutzwürdiges Interesse. Ob die Nichtanhandnahme als solche rechtmässig ist, ist, nachdem der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung am 15. Mai 2026 separat angefochten hat, eine Frage, die das Obergericht im Beschwerdeverfahren SR2 26 44 überprüft.
3.
Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben (Urteile des Bundesgerichts 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1;6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.4).
Eine Rechtsverzögerung kann vorliegen, wenn eine Strafbehörde über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1;6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.4;1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3). Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5.3.3.2).
4.
Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeigen des Beschwerdeführers entgegengenommen, Dossiers angelegt und Akten eingeholt. Auf die Eingaben, mit denen sich der Beschwerdeführer nach dem Stand der Verfahren erkundigte, reagierte sie zeitnah, indem sie dem Beschwerdeführer jeweils nach wenigen Tagen schriftlich antwortete, dass Abklärungen am Laufen seien. Was die Strafanzeige und den Strafantrag vom 28. Dezember 2025 betrifft (Verfahren EK.2026.84), schloss sie das Verfahren sodann am 11. Mai 2026 mittels Nichtanhandnahmeverfügung ab. Dass die Staatsanwaltschaft seit der Einreichung der Strafanzeigen am 28./29. Dezember 2025 «vollständig» untätig geblieben wäre, wie der Beschwerdeführer ihr vorwirft, trifft daher nicht zu. Eine Verfahrensdauer von 4.5 Monaten erscheint unter den vorliegenden Umständen auch keineswegs als unangemessen, betreffen doch allein die in der Strafanzeige und im Strafantrag vom 29. Dezember 2025 (Verfahren EK.2026.85) erhobenen Vorwürfe mehr als zehn Beschuldigte sowie über sieben Straftatbestände. Dass eine besondere Dringlichkeit bestehen würde, zeigt der Beschwerdeführer – abgesehen von seinem persönlichen Interesse an einem möglichst raschen Schadenersatz für das angeblich widerrechtliche Verhalten – nicht auf. Mit Blick auf die Fristen, die er der Staatsanwaltschaft zu setzen pflegt, scheint er zudem zu verkennen, dass die Verfahrensleitung nicht bei ihm, sondern bei der Staatsanwaltschaft liegt (Art. 61 lit. a StPO), die – wie erwähnt (oben E. 3) – bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Wenn die Staatsanwaltschaft die beiden Strafanzeigen gestaffelt behandelt, ist dies somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen und den an die Staatsanwaltschaft gerichteten Fragenkatalogen, mit denen der
Beschwerdeführer wiederholt von sich aus in das laufende Strafverfahren eingegriffen hat, ist schliesslich festzuhalten, dass solche Interventionen stets behördliche Ressourcen binden. Sie führen nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens, sondern meist zu einer begründeten Verlängerung desselben.
5.
Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer vom Obergericht verlangt, dass es den Verdacht auf Begünstigung und Amtsmissbrauch durch die verantwortlichen Staatsanwälte prüfe. In Strafsachen amtet das Obergericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz (Art. 22 EGzStPO), mithin als Rechtsprechungsbehörde. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung, d.h. für die Ermittlung und die Untersuchung von möglichen Straftaten, liegt bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 12 StPO). Was den Antrag des Beschwerdeführers auf «Übertragung der Zuständigkeit auf eine unabhängige Staatsanwaltschaft» betrifft, ist schliesslich auf Art. 58 StPO hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig und unbegründet. Der vorliegende Entscheid ergeht daher in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund von Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr, die umständehalber auf CHF 500.00 reduziert wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 VGS [BR 350.210]), geht daher zulasten des Beschwerdeführers.
Es wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 geht zu Lasten von A._____.
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