Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK1 2019 11

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos

Rubrum

Verfügung vom 01. Februar 2019

Referenz ZK1 19 11

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung

Brunner, Vorsitzender

Parteien

X._____, Beschwerdeführerin

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 24.01.2019

Mitteilung 04. Februar 2019

Erwägungen

dass am 29. Januar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde von X._____ gegen ihre fürsorgerische Unterbringung einging,

dass die Klinik A._____ gleichentags aufgefordert wurde, einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzureichen,

dass X._____ mit Schreiben vom 30. Januar 2019 die Beschwerde zurückzog,

dass die Beschwerde somit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass unter diesen Umständen auf die Stellungnahme der Klinik A._____, die am 30. Januar 2019 hätte eingereicht werden müssen, verzichtet werden kann,

dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird, da noch kein nennenswerter Verfahrensaufwand entstanden ist,

wird verfügt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Mitteilung an: