Wegleitung zur Erbschaftssteuererklärung 2021

Wegleitung zur Steuererklärung 2021 für die Erbschaftssteuer / Seite 1 Kanton Graubünden

Sehr geehrte Damen und Herren Die Steuererklärung für die Erbschaftssteuer dient der Deklaration des gesamten Vermögens sowie sämtlicher Schul- den der verstorbenen Person am Todestag. Anstelle der zugestellten Formulare kann für das Ausfüllen der Steuerer- klärung auch die auf unserer Homepage (www.stv.gr.ch) zum Download bereitgestellte Deklarationssoftware für Erb- schafts- und Schenkungssteuern (verfügbar ab Mai 2021) verwendet werden. Weisen die Erben nach, dass der gesamte Nachlass ausschliesslich an steuerbefreite Personen übergeht, ent- fällt eine Erbschaftssteuer. In diesem Fall erübrigt sich die detaillierte Deklaration der Aktiven und Passiven des Nachlasses auf den Seiten 3 und 4 der vorliegenden Steuererklärung. Die Seiten 1 und 2 sowie das Ver- zeichnis der Beilagen auf Seite 4 sind jedoch auszufüllen und die Steuererklärung ist zusammen mit den für die Steu- erbefreiung und Veranlagung benötigten Unterlagen (Kopien reichen aus), datiert und unterzeichnet innert 90 Tagen einzureichen. Eine Kopie der Erbbescheinigung ist der Steuererklärung zwingend beizulegen! Die Erläuterungen folgen der Systematik der Steuererklärung und nehmen ausgewählt zu denjenigen Positionen bzw. Ziffern des Hauptformulars Stellung, bei welchen sich erfahrungsgemäss immer wieder Fragen stellen. Für ergän- zende Angaben stehen Ihnen verschiedene Informationsquellen zur Verfügung:

  • Fragen per E-Mail an spezialsteuern@stv.gr.ch

  • Fragen per Telefon an +41 (0)81 257 34 28 (Kanzlei Spezialsteuern)

Allgemeine Angaben (Seiten 1 und 2 Steuererklärung) Ziffer 1 Erblasser/in Erblasser/in ist die rechtliche Bezeichnung der verstorbenen Person. Bei der Angabe des Zivilstandes ist zu beachten, dass getrennt lebende Steuerpflichtige noch als verheiratet gelten, solange die Scheidung nicht rechtskräftig vollzogen worden ist.

Ziffer 2 Vertretung Steuerpflichtig sind die einzelnen Erben / Erbinnen und Vermächtnisnehmer/innen. Wurde kein Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter eingesetzt, müssen die Erben einen Erbenvertreter bestimmen. Dieser hat die Steuererklä- rung stellvertretend für die Erben / Erbinnen auszufüllen und ist somit für Rückfragen und Korrespondenz im Veranla- gungsverfahren zuständig. Der Erbenvertreter kann in der Steuererklärung bestimmen (Auswahl ja/nein), ob die Ver- anlagungsverfügungen und Rechnungen ebenfalls an seine Adresse oder direkt an die Erben / Erbinnen resp. Ver- mächtnisnehmer/innen zugestellt werden sollen.

Ziffer 4 Güterrechtliche Angaben Diese Angaben sind nur zu machen, wenn neben dem / der überlebenden Ehepartner/in oder eingetragenen Part- ner/in weitere Erben/Erbinnen vorhanden sind, die nicht von der Erbschaftssteuer befreit sind. Ehe: Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, ist der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung massgebend. Dies gilt auch für Ehepaare, die vor Inkrafttreten des neuen Eherechtes am 1. Januar 1988 geheiratet haben und seinerzeit noch dem damaligen ordentlichen Güterstand der Güterverbindung unterstanden. Ein abwei- chender Güterstand (Gütergemeinschaft, Gütertrennung oder Güterverbindung nach altem Eherecht) ist mittels Ehe- vertrag, Beibehaltungserklärung, Ehetrennungskonvention bzw. -urteil nachzuweisen. Die Güterverbindung nach al- tem Eherecht setzt voraus, dass unter altem Eherecht ein Ehevertrag abgeschlossen oder eine Beibehaltungserklä- rung abgegeben worden ist. Eingetragene Partnerschaft: Ordentlicher Güterstand ist die Gütertrennung. Mittels Vermögensvertrag können die eingetragenen Partner jedoch auch die Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren. Der Güterstand der Gütergemein- schaft ist hingegen nicht möglich. Ein allfälliger öffentlich beurkundeter Vermögensvertrag ist der Steuererklärung bei- zulegen.

Ziffer 5 Gesetzliche oder eingesetzte Erben / Erbinnen und Vermächtnisnehmer/innen Hier sind die Personalien der Erben / Erbinnen und Vermächtnisnehmer/innen sowie deren Anteile am Nachlassver- mögen zu deklarieren. Diese Angaben sind für die Festlegung der Erbschaft und somit für die Veranlagung der einzel- nen Erben / Erbinnen und Vermächtnisnehmer/innen notwendig.

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Vermögen im In- und Ausland per Todestag (Seiten 3 und 4 Steuererklärung) Bei verheirateten Personen ist das gesamte eheliche Vermögen vor der Vornahme der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung anzugeben. Für die Bewertung ist grundsätzlich der Verkehrswert massgebend.

Ziffer 6 Aktiven Ziffer 6.1 Wertschriften und Guthaben Das Wertschriftenvermögen ist durch Bankauszüge per Todestag zu belegen. Bei nicht regelmässig gehandelten Ak- tien, Genossenschaftsanteilen und anderen Beteiligungsrechten ist der Verkehrswert massgebend.

Ziffer 6.2 Schmuck, Wertsachen, Sammlungen, Kunstgegenstände Für diese Wertgegenstände ist der Versicherungswert einzusetzen (zu belegen mittels Versicherungspolice).

Ziffer 6.4 Aktivzinsen und Verrechnungssteuerguthaben Das Verrechnungssteuerguthaben gemäss letzter Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung ist zu deklarieren, falls dieses bis zum Todestag noch nicht erstattet worden ist.

Ziffer 6.6 Motorfahrzeuge Motorfahrzeuge sind zum Steuerwert gemäss letzter Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung anzugeben.

Ziffer 6.7 Anteile an unverteilten Erbschaften / Personengesellschaften Der/die Erblasser/in oder auch der / die überlebende Ehepartner/in können an Erbengemeinschaften und/oder Perso- nengesellschaften beteiligt gewesen sein. Der Name und der Wohnsitz der betreffenden verstorbenen Person und/ oder der Name und der Sitz der Gesellschaft sind genau anzugeben. Bei Verstorbenen mit letztem Wohnsitz im Kan- ton GR ist eine Kopie des Fragebogens für unverteilte Erbschaften gemäss letzter Einkommens- und Vermögenssteu- erveranlagung beizulegen und der entsprechende Wert einzusetzen. Eine allfällige Korrektur bei Liegenschaften in der Differenz zwischen Steuerwert und Verkehrswert erfolgt von Amtes wegen.

Ziffer 6.9 Ansprüche aus Versicherungen Der Erbschaftssteuer unterliegen alle durch den Tod des Erblassers/der Erblasserin ausgelösten Kapitalversiche- rungsleistungen, welche Personen- und Sachschäden abdecken (inkl. Genugtuungsleistungen). Bestimmte Leistun- gen der Vorsorge, z.B. Witwenabfindungen AHV/IV, Leistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2) oder gebundener Vorsorge (Säule 3a) unterliegen der Einkommenssteuer und müssen hier nicht deklariert werden. Für die korrekte Ab- grenzung zwischen Einkommens- und Erbschaftssteuer ist der Auszahlungsbeleg des Versicherungsträgers beizule- gen. Der Rückkaufswert nicht fälliger Lebensversicherungen betrifft solche, welche nicht auf den Tod des Erblassers / der Erblasserin ausgestellt wurden. Sie sind entsprechend der letzten Einkommens- und Vermögenssteuerveranla- gung zu deklarieren.

Ziffer 6.11 Sonstige Ansprüche und Forderungen Dazu zählen z.B. noch ausstehende Lohnzahlungen oder Rentenansprüche aus AHV/IV und Pensionskasse.

Ziffer 6.12 Liegenschaften Der Erbschaftssteuer unterliegen nur in Graubünden gelegene Grundstücke. Ausserhalb des Kantons gelegene Lie- genschaften müssen für die Schuldenaufteilung dennoch deklariert werden. Das unbewegliche Vermögen ist in aller Regel zum Verkehrswert zu deklarieren. Eine Deklaration zum Ertragswert ist ausnahmsweise in den folgenden Fällen möglich (Art. 110 StG):

  • Auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke: Eine bisherige und voraussichtlich auch in Zukunft langfristige landwirtschaftliche Nutzung muss sehr wahrscheinlich sein (was z. B. bei Bauland in aller Regel nicht bejaht werden kann).

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  • Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern ge- wisse Opfer verlangt. Diese Ausnahmebestimmung kommt nur für sehr wenige Objekte in Frage (Burgen, Schlösser). Ein Opfer des Eigentümers liegt namentlich dann vor, wenn die Nutzbarkeit der Liegenschaft beschränkt ist, und gerade die Erhaltung der nicht oder nur beschränkt nutzbaren Gebäudeteile beträchtliche Geldmittel verschlingt.

Der Verkehrswert kann der aktuellsten amtlichen Schätzung/Immobilienbewertung entnommen werden. Die Steu- erverwaltung behält sich vor, die Werte älterer Schätzungen mit dem Baukostenindex der Gebäudeversicherungsanstalt von Amtes wegen auf das Todesjahr anzupassen oder effektive Kauf- oder Verkaufspreise zur Bestimmung des Ver- kehrswertes zu berücksichtigen. Kopien der aktuellen amtlichen Schätzungen/Immobilienbewertungen sind der Dekla- ration beizulegen. Bei unüberbauten Grundstücken, bei denen keine amtliche Schätzung/Immobilienbewertung vorliegt, ist vom Steu- erwert der letzten Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung auszugehen. Der Steuerwert entspricht i.d.R. 2/3 des Verkehrswertes. Somit ist der Steuerwert mit einem Faktor von 1.5 zu multiplizieren.

Ziffer 6.13 Wohn- und Nutzungsrechte an Grundstücken Diese Position ist nur relevant, wenn sich im Nachlass weiterlaufende Wohn- oder Nutzungsrechte befinden. Dabei kann es sich z.B. um ein zu Lebzeiten des Erblassers / der Erblasserin schenkungshalber oder entgeltlich erworbenes Nutzniessungsrecht oder Wohnrecht an einem Grundstück handeln, welches auf einen Termin nach dem Ableben des Erblassers / der Erblasserin endet bzw. auf den Tod des / der überlebenden Ehepartners / Ehepartnerin gestellt ist. Die entsprechenden Verträge sind in Kopie der Deklaration beizulegen. Die rechnerische Ermittlung des Wertes erfolgt von Amtes wegen.

Ziffer 7 Passiven Abziehbar sind sämtliche Schulden, die auf den Erblasser / die Erblasserin und den / der überlebenden Ehepartner/in lauten, und welche im Todeszeitpunkt noch nicht bezahlt sind. Sämtliche Schulden müssen belegmässig nachgewie- sen werden.

Ziffer 7.1 Grundpfandschulden Die Grundpfandschulden sind grundsätzlich durch Bankauszüge per Todestag zu belegen.

Ziffer 7.2 Darlehensschulden Die Darlehensschulden sind durch Verträge oder Beilage einer Kopie des Schuldenverzeichnisses gemäss letzter Ein- kommens- und Vermögenssteuerveranlagung zu belegen.

Ziffer 7.3 Steuerschulden Es können nur die Steuerschulden des Erblassers / der Erblasserin per Todestag geltend gemacht werden.

Ziffer 7.4 Übrige Schulden Darunter fallen sämtliche offene Rechnungen per Todestag, die auf den Erblasser / die Erblasserin lauten, wie z.B. Krankenhaus- oder Pflegeheimgebühren, Krankenkassenrechnungen, Telefonrechnungen etc. Die Bestattungskosten können unter den Abzügen bei Punkt 9.1 aufgeführt werden.

Ziffer 7.5 Nutzniessungsbelastungen und Rentenverpflichtungen Die Nutzniessungsbelastungen und Rentenverpflichtungen sind als Passiven dann abziehbar, wenn sie nicht mit dem Tode des Erblassers / der Erblasserin enden und somit den Nachlass belasten. Die Verträge, aus denen sich derar- tige Verpflichtungen ergeben, sind beizulegen. Die Ermittlung der Höhe dieser Passiven erfolgt von Amtes wegen und muss vom Steuerpflichtigen nicht rechnerisch festgelegt werden.

Ziffer 8 Güterrechtsanspruch des / der überlebenden Ehe- oder eingetragenen Partners / Partnerin Diese Angaben sind nur zu machen, wenn neben dem / der überlebenden Ehepartner/in oder eingetragenen Part- ner/in weitere Erben/Erbinnen vorhanden sind, die nicht von der Erbschaftssteuer befreit sind.

Wegleitung zur Steuererklärung

2021

für die Erbschaftssteuer / Seite 4

Kanton Graubünden

Der Güterrechtsanspruch des / der überlebenden Ehepartners / -partnerin, oder des eingetragenen Partners / Partne-

rin bei vereinbarten

Errungenschaftsbeteiligung, ist für die Ermittlung des steuerbaren

Nachlasses in Abzug zu brin-

gen.

Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung besteht der Güterrechtsanspruch aus Eigengut und der

Hälfte

der Errungenschaft (während der

Ehe / eingetragenen Partnerschaft gemeinsam erarbeitetes Vermögen).

Zum Ei-

gengut gehören Vermögensgüter, welche in die Ehe / die eingetragene Partnerschaft eingebracht wurden und Erb-

schaften oder Schenkungen, welche während der Ehe / der eingetragenen Partnerschaft einem Partner /

einer Partne-

rin unentgeltlich zugeflossen sind. Die Eigengüter beider Ehegatten / Partner sind belegmässig nachzuweisen (Ehe-

verträge, Erbteilungsverträge, Schenkungsverträge etc.).

Eine Auflistung der Eigengüter und/oder Aufstellung der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist auf

einem sepa-

raten Blatt einzureichen.

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft ist die Bildung von Eigengut ausgeschlossen.

Ziffer 9 Abzüge (StG 112)

Ziffer 9.1 Kosten für Bestattung und Grabunterhalt

Zu den Bestattungskosten zählen

die Kosten für Grabstein, Grabunterhalt sowie übrige Kosten (Todesanzeigen,

Danksagungen, Traueressen etc.). Werden die effektiven Kosten

geltend gemacht, sind diese zu belegen. Ohne be-

legmässigen Nachweis

werden für

die Gesamtkosten oder für die

drei einzelnen Kostenpositionen folgende Pauscha-

lansätze anerkannt:

- Gesamtkosten

CHF

14'000.-

oder

- Grabstein

- Grabunterhalt

- Übrige Kosten

CHF

CHF

CHF

5'000.-

5'000.-

4'000.-

Ziffer 9.2 Kosten für Erbgang, Willensvollstreckung und Erbteilung

Die Auslagen für die

Abwicklung

des Erbganges, der Testamentsvollstreckung und Erbteilung müssen belegmässig

nachgewiesen werden.

Ziffer 9.3 Kosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklagen

Die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten müssen belegmässig nachgewiesen werden.

Ziffer 11 Anteile steuerbefreiter Personen (StG

107b)

Ziffer 11.1 Anteile steuerbefreiter Erben / Erbinnen

Erbanteile und Vermächtnisse an

den / die überlebende/n Ehepartner/in, den / die Konkubinatspartner/in, den / die

eingetragene/n Partner/in, deren gemeinsamen und nichtgemeinsamen Nachkommen (Kinder und Kindeskinder), die Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen, die Eltern sowie die Stief- und Pflegeeltern der verstorbenen Person

unterliegen nicht der Erbschaftssteuer.

Ziffer 11.2 Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen

Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen im Sinne von StG 78 sind von der Erbschaftssteuer befreit.

Ziffer 12 Steuerbares Nachlassvermögen

Für die Steuerberechnung werden

folgende Freibeträge abgezogen (StG 114; nicht indexierte Werte):

  • für jeden steuerpflichtigen Zuwendungsempfänger: CHF 7'000.-

  • für jede Zuwendung an bedürftige Personen: CHF 14'000.- (Die Bedürftigkeit ist durch sachdienliche Unterlagen nachzuweisen.)

Ziffer 13 Auf Unternehmensnachfolge entfallender Anteil (StG 114a)

Wird Geschäftsvermögen im Nachlass unentgeltlich auf einen Begünstigten übertragen, welcher das entsprechende

Unternehmen leitet, unterliegt nur 25% des Geschäftsvermögens

der Besteuerung. Dasselbe

gilt für Beteiligungs-

rechte von mindestens 40% an einer juristischen

Person, die einen Geschäftsbetrieb führt, wenn der Begünstigte in

leitender Funktion angestellt ist.