Merkblatt über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Gültig ab 1. Januar 2026 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Keine Neuerungen gegenüber dem Stand Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben per 1.1.2025.
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
1. Steuerpflichtige Personen | 3. Steuerberechnung | ||
1.1 Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne steuer- | 3.1 Kapitalleistungen | ||
rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, | |||
Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapital- | |||
die aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem | |||
leistung ermittelt und beträgt für alleinstehende Perso- | |||
Arbeitgeber mit privatrechtlicher Stellung Leistungen von | nen | (Anteil direkte Bundessteuer): | |
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BVG) oder die | |||
Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen | – | auf dem Betrag bis 25 000 Franken | 0,00 % |
Selbstvorsorge (Säule 3a) mit Sitz in der Schweiz erhalten. | |||
auf auf dem Betrag über 25 000 Franken
1.2 Bei Kapitalleistungen an Personen, die im Zeitpunkt | bis 50 000 Franken | 0,35 % | |
der Auszahlung keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder |
auf dem Betrag über 50 000 Franken
Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben1, ist die Quellen- | bis 75 000 Franken | 0,55 % | |
steuer immer, d.h. ungeachtet einer allfällig abweichenden | |||
staatsvertraglichen Regelung (vgl. Ziffer 4.1), vorzuneh- | – | auf dem Betrag über 75 000 Franken | |
men. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn | bis 100 000 Franken | 1,25 % | |
die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwie- |
auf dem Betrag über 100 000 Franken
sen wird. | bis 125 000 Franken | 1,60 % | |
Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren |
auf dem Betrag über 125 000 Franken
Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleistung | bis 150 000 Franken | 1,95 % | |
machen oder deren Wohnsitz nicht bekannt ist, unterlie- | |||
gen stets der Quellensteuer. | – | auf dem Betrag über 150 000 Franken bis 750 000 Franken | 2,60 % |
Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres | |||
ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im | – | auf dem Betrag über 750 000 Franken | 2,30 % |
Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung Wohnsitz hatten. | |||
Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapital- | |||
1.3 Bei Renten an im Ausland wohnhafte Empfänger ist die | leistung ermittelt und beträgt für verheiratete Personen | ||
Quellensteuer nur zu erheben, wenn keine abweichende | (Anteil direkte Bundessteuer): | ||
staatsvertragliche Regelung besteht (vgl. Ziffer 4.2). | – | auf dem Betrag bis 25 000 Franken | 0,00 % |
Kinderrenten sind vom anspruchsberechtigten Hauptren- | |||
dem Betrag über 25 000 Franken
tenbezüger zu versteuern, selbst wenn sie direkt an das | bis 50 000 Franken | 0,15 % | |
Kind oder Dritte ausbezahlt werden. |
auf dem Betrag über 50 000 Franken
2. Steuerbare Leistungen | bis 75 000 Franken | 0,50 % | |
Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und Kapi- | – | auf dem Betrag über 75 000 Franken | |
talleistungen, die von Vorsorgeeinrichtungen aufgrund eines | bis 100 000 Franken | 0,80 % | |
früheren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber mit |
auf dem Betrag über 100 000 Franken
privatrechtlicher Stellung oder aus anerkannten Formen der | bis 125 000 Franken | 1,15 % | |
gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz in der Schweiz ausgerich- | |||
tet werden. | – | auf dem Betrag über 125 000 Franken bis 150 000 Franken | 1,75 % |
In Frage kommen beispielsweise Vorsorgeleistungen von: |
auf dem Betrag über 150 000 Franken
Pensionskassen bis 900 000 Franken 2,60 %
Sammelstiftungen – auf dem Betrag über 900 000 Franken 2,30 %
Versicherungseinrichtungen Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellen-
– Bankenstiftungen u.a.m. | steuer auf jeder von ihm ausbezahlten Vorsorgeleistung einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuerbe- | ||
die wegen Wohneigentumsförderung (WEF), Erreichen der | |||
hörde darüber abzurechnen (vgl. Ziffer 5.1). | |||
Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung des | |||
Vorsorgeverhältnisses an eine Person ohne steuerrechtlichen | 3.2 Renten | ||
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt werden. | |||
Die Quellensteuer beträgt 1 Prozent der Bruttoleistungen | |||
(Anteil direkte Bundessteuer). | |||
Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die jährliche Rente weniger als CHF 1000 beträgt. Die Abrechnung ist auch einzureichen, wenn dieser Betrag unterschritten wird. | |||
1 Massgebend ist das Abmeldedatum bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde.
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4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen4.1 Allgemeines zu KapitalleistungenKapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der Empfänger der Kapitalleistung seinen Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist der Quellen- steuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem der Empfänger Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkom- men mit der Schweiz, hängt die Frage, ob die Leistung in der Schweiz oder im anderen Vertragsstaat der Besteue- rung unterliegt, vom entsprechenden Abkommen ab. Wird das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zugewiesen, ist der Quellensteuerabzug nicht definitiv und dem Empfän- ger der Kapitalleistung steht ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. separate DBA-Übersicht). Besteht ein solcher Rückforderungsanspruch, wird die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zinslos an den Empfänger der Vorsorgeleistung zurückerstattet, wenn er das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular zusammen mit einer Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde seines aus- ländischen Wohnsitzstaates, wonach diese
Zeitpunkt deren Fälligkeit eine im Sinne des DBA mit der Schweiz dort ansässige Person ist und
tatsächlich besteuert wird. Der Rückerstattungsantrag innert drei Jahren seit Auszah- lung der Kapitalleistung bei der zuständigen Steuerbehör- de einzureichen. 4.2 Allgemeines zu RentenRenten unterliegen der Quellensteuer, sofern das Dop- pelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat des Empfängers das Besteuerungsrecht nicht diesem Wohnsitz- staat zuweist. Die Quellensteuer ist ohne Einschränkung zu erheben, wenn die Schweiz mit dem ausländischen Wohnsitzstaat kein DBA abgeschlossen hat. Beim Vorlie- gen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der Rentenbezüger wohnt, ist die Quellensteuer zu erheben, sofern in der separaten DBA-Übersicht in der entsprechenden Kolonne ein «ja» steht. Lediglich in den Fällen, in denen in der separaten DBA-Übersicht in der entsprechenden Spalte ein «nein» steht, ist die Rentenleistung ungekürzt auszubezahlen. Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall aber verge- wissern, dass der Rentenempfänger seinen Wohnsitz im betreffenden Staat hat, und muss dies anhand der Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung periodisch nachprüfen. Die Anwendbarkeit eines DBA ist vom Schuldner der steuerbaren Leistung auch dann abzuklären, wenn eine im Ausland wohnhafte Person ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt. 4.3 Übersicht über die DoppelbesteuerungsabkommenDie Aufteilung zwischen Leistungen der 2. Säule und der Säule 3a ist zu beachten. Der separaten DBA- Übersicht kann entnommen werden, in welchen Fällen bei Kapitalleistungen dem Steuerpflichtigen ein Rückforde- rungsanspruch offensteht bzw. in welchen Fällen bei Ren- ten die Quellensteuer zu erheben ist (ja) und in welchen Fällen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Leistung ungekürzt auszubezahlen ist (nein). 5. Verfahren5.1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung meldet die quel- lensteuerpflichtige Person der zuständigen Steuerbehör- de. Die Meldung hat innert acht Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung zu erfolgen und folgende Angaben zur quellensteuerpflichtigen Person zu enthalten:
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Zuständig ist die Steuerbehörde des Kantons, in welchem sich der Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die Betriebs- stätte des Schuldners der steuerbaren Leistung befindet. Zweigniederlassungen von Vorsorgeeinrichtungen gelten dann als Betriebsstätte, wenn sie den Vorsorgefall admi- nistrativ betreuen und eine eigene Betriebsstättenbuchhal- tung führen. 5.2 Die Quellensteuern sind im Zeitpunkt der Auszahlung,Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Vorsorge- leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat den Betrag von der Bruttoleistung in Abzug zu bringen. 5.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über die abge- zogenen Quellensteuern abzurechnen, indem er das voll- ständig ausgefüllte Abrechnungsformular innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Monats bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht. 5.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und VS) hatder Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer zusammen mit der Abrechnung an die die zuständige Steuerbehörde zu überweisen. Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungs- stellung durch die zuständige Steuerbehörde zu erfolgen. Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quel- lensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung Anspruch auf eine Bezugsprovision. Diese beträgt:
steuer;
lensteuer, jedoch maximal CHF 50 pro Kapitalleistung. 5.5 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für diekorrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapi- talleistung eine Bestätigung der Steuerbehörde am Wohn- sitz der steuerpflichtigen Person zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren besteu- ert worden ist. Im Todesfall eines Vorsorgenehmers ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quellensteuer. 5.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen- steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. 6. Bescheinigung über den SteuerabzugDer quellensteuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quel- lensteuern auszustellen. 7. RechtsmittelIst die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht ein- verstanden, oder hat die quellensteuerpflichtige Person keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgen- den Steuerjahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde verlangen. Merkblatt-QST-p-r-Vorsorge_de_ 01-2026 |